Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160849/5/Bi/Be VwSen160850/5/Bi/Be

Linz, 17.02.2006

 

 

 

VwSen-160849/5/Bi/Be

VwSen-160850/5/Bi/Be Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. W R, vertreten durch RA Mag. K R, vom 15. September 2005 gegen die Straferkenntnisse des Polizeidirektors von Linz vom 29. August 2005, Cst-35.120/04 (= VwSen-160849) und Cst-39865/04 (= VwSen-160850), jeweils wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird Folge gegeben, beide Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahrens jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit den genannten Straferkenntnissen wurden über den Beschuldigten jeweils wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 2 Abs.1 Z2 KPZ-ÜVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 36 Euro (je 18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. August 2004 von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr in Linz, Knabenseminarstraße gegenüber Nr.4 (Cst-35.120/04), und am 20. September 2004 von 10.30 Uhr bis 14.30 Uhr in Linz, Knabenseminarstraße gegenüber Nr.6 (Cst-39865/04), jeweils

  1. das Kfz in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt werde;
  2. das Kfz in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechendem Kurzparknachweis gekennzeichnet sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von je 7,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz und Durchführung weiterer Ermittlungen und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der von beiden Straferkenntnissen umfassten Kurzparkzone keine Verordnung zugrundeliegt. Es war daher - naturgemäß ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen - spruchgemäß zu entscheiden, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Keine VO

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