Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160851/9/Kei/Ps

Linz, 31.07.2006

 

VwSen-160851/9/Kei/Ps Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W W, , gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 2005, Zl. S-12.933/05-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) wird der Berufung keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

    Statt "um 44 km/h" wird gesetzt "um 35 km/h" und

    statt "36 lit.e KFG" wird gesetzt "§ 36 lit.e KFG".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.2.2005 um 8.00 Uhr in Ansfelden, A 1, StrKm 172.500

  1. das Kfz, Kz: L-, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen
  2. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Kombi keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette MTS0587 mit der Lochung 9/04 war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 52 lit. a Zif. 10a StVO
  2. § 102 Abs. 1 KFG iVm 36 lit.e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

1) 174,--

2) 80,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 72 Std.

2) 48 Std.

Gemäß

 

1) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 279,40 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. September 2005, Zl. S 12.933/05-4, Einsicht genommen und am 5. Juli 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) nur eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h gesichert und der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor R B und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R Hin der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor R B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine solche, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) einschlägig ist. Das wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Gattin und für eine Tochter.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf den Spruchpunkt 2).

Die Höhen der durch den Spruchpunkt I. zum Ausdruck gebrachten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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