Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160852/12/Zo/Da

Linz, 09.01.2006

VwSen-160852/12/Zo/Da Linz, am 9. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, L, vom 12.9.2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24.8.2005, Zl. S 10610/05, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2005 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 27 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 24.3.2005 um 8.55 Uhr in Linz auf der Rosenauerstraße gegenüber Nr. 27 den PKW, Kennzeichen L-, gelenkt habe, wobei er

1) beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren ist, eingehalten habe, da er ein am rechten Fahrbahnrand vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug gestreift habe, und

2) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs.1 iVm § 15 Abs.4 StVO 1960 zu 1) bzw. nach § 4 Abs.5 StVO 1960 zu 2) begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 45 Euro zu 1) bzw. von 90 Euro zu 2) verhängt wurden. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen von 20 bzw. 40 Stunden verhängt und der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 13,50 Euro verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass hinsichtlich der Übertretung nach § 17 Abs.1 iVm § 15 Abs.4 StVO 1960 ein allfälliges Mitverschulden des Lenkers des geparkten PKW sowie des entgegenkommenden Fahrzeuges berücksichtigt werden müsste. Es hätte auch die verbleibende Fahrbahnbreite auf der Rosenauerstraße am Tatort vermessen werden müssen um festzustellen, ob überhaupt zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind. Aus den Aussagen der Ehegatten K könne für ihn kein belastendes Moment abgeleitet werden und es sei wahrscheinlich, dass der ihm entgegenkommende PKW die Fahrbahnmitte überfahren hätte und ihn deswegen eben zum Ausweichen nach rechts genötigt hätte. Es sei daher sein Verschulden bezüglich dieser Übertretung wesentlich genauer zu überprüfen.

Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 machte der Berufungswerber geltend, dass die Einvernahme seiner Gattin nur äußerst dürftig erfolgt sei. Seine Gattin habe der Polizistin gegenüber erwähnt, dass er nur deshalb nach Hause gekommen sei, um sich Schreibmaterial zu holen, um in weiterer Folge das Kennzeichen zu notieren und dann Anzeige beim Wachzimmer zu erstatten. Dadurch wäre unterstrichen worden, dass er keineswegs die Absicht gehabt hätte, Fahrerflucht zu begehen.

Auch der Versicherungsvertreter, Herr B, hätte bestätigen können, dass er noch am Vormittag des Vorfallstages von seiner Gattin telefonisch über den Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt wurde. Zu der Anzeige nach § 4 Abs.5 StVO 1960 sei es nur auf Grund eines Missverständnisses gekommen. Die Zeugen K hätten seine Angaben bezüglich der Streifung missverstanden, er habe sinngemäß erklärt, dass ihn der entgegenkommende PKW gestreift hätte, wenn er nicht nach rechts ausgewichen sei. Keinesfalls habe er behauptet, dass der parkende PKW sein Fahrzeug gestreift hätte. Auf Grund dieses Missverständnisses sei die Zeugin K offenbar erregt gewesen und habe dieses Missverständnis auch den einschreitenden Polizeibeamten weitergegeben. Die Zeugin habe aus dem Umstand, dass er in sein Fahrzeug eingestiegen sei geschlossen, dass er Fahrerflucht begehen würde. Dies sei aber falsch, er habe in seinem Fahrzeug lediglich Schreibzeug gesucht und festgestellt, dass er keines bei sich hatte. Deshalb sei er nach Hause gefahren, um dort Schreibmaterial zu holen, erneut zur Unfallstelle zu fahren, dort das Kennzeichen des parkenden PKW zu notieren und die Anzeige zu erstatten.

Er sei im Straßenverkehr absolut unauffällig und eine Fahrerflucht würde nicht seinem Wesen entsprechen.

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen und die Zeugen R und H K, C F sowie RI E P unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt wurden.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit Kennzeichen L- in Linz auf der Rosenauerstraße in Richtung stadtauswärts. Es kam zu einem Begegnungsverkehr mit einem stadteinwärts fahrenden PKW, wobei der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug einen auf der rechten Straßenseite geparkten PKW auf Höhe des Hauses Rosenauerstraße Nr. 27 streifte. Bei dieser Streifung wurde der linke Außenspiegel des abgestellten Fahrzeuges sowie der rechte Außenspiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers beschädigt. An beiden Fahrzeugen waren auch Abriebspuren sichtbar.

Die Rosenauerstraße liegt in einem städtischen Wohngebiet und ist häufig auf beiden Fahrbahnseiten verparkt. Nach den unbedenklichen Angaben der Zeugen ist es in diesem Fall zwar möglich, an einem entgegenkommenden PKW vorbeizufahren, allerdings ist die dafür verbleibende Fahrbahnbreite relativ gering und das Vorbeifahren ist nur mit erhöhter Vorsicht möglich.

Nach dem Verkehrsunfall hielt der Berufungswerber sein Fahrzeug in der nächsten freien Parklücke an, stieg aus dem Fahrzeug und richtete seinen rechten Außenspiegel. Er stieg dann wieder ins Fahrzeug ein, ohne zu dem zweiten beschädigten Fahrzeug zu gehen und dieses auf allfällige Schäden zu untersuchen. Die Zeugen K schlossen daraus, dass er allenfalls Fahrerflucht begehen könnte, weshalb Frau R K zum Berufungswerber gegangen und diesen auf den Verkehrsunfall angesprochen hat und ihr Gatte vorerst das zweitbeteiligte Fahrzeug besichtigt und dann ebenfalls zum Berufungswerber gegangen und mit diesem gesprochen hat. Der Berufungswerber bestritt den Verkehrsunfall, dies auch noch nachdem er mit dem Zeugen K die Schäden am zweiten Fahrzeug besichtigt hatte. Jedenfalls habe er den Verkehrsunfall nicht verschuldet. Er wurde von den Zeugen K darauf aufmerksam gemacht, dass er die Polizei verständigen müsse, hat dies aber unterlassen, ist in sein Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Von den Zeugen K wurde daraufhin die Polizei telefonisch verständigt. Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten an der Unfallstelle wurde diesen der Sachverhalt von den Zeugen K geschildert und die Polizisten sind in weiterer Folge nach den erforderlichen Erhebungen an der Unfallstelle zum in der Nähe befindlichen Wohnhaus des Berufungswerbers gefahren. Dort haben sie diesen in der Garage angetroffen. Zwischen der telefonischen Meldung des Verkehrsunfalles und dem Eintreffen der Polizeibeamten bei der Garage des Berufungswerbers dürften zumindest 15 - 20 Minuten vergangen sein (Zeit für die Anfahrt zur Unfallstelle, Schilderung des Vorfalles durch die Zeugen sowie Weiterfahrt zum Wohnhaus des Berufungswerbers).

Auch der Polizistin gegenüber habe er den Verkehrsunfall vorerst bestritten, letztlich habe er angegeben, dass ihm jemand hineingefahren sei. Auch den Schaden an seinem Spiegel wollte er vorerst nicht wahrnehmen und an der Unfallstelle gab der Berufungswerber noch an, dass ihm der andere PKW entgegengekommen sei und dadurch den Verkehrsunfall verursacht habe.

Der Berufungswerber war nach dem Gespräch mit den Zeugen K nach Hause gefahren und hat dort mit seiner Gattin gesprochen. Er wollte sich Schreibmaterial holen und ist wieder in die Garage gegangen, um zur Unfallstelle zurückzufahren, sich das Kennzeichen zu notieren und dann in weiterer Folge ins Wachzimmer zu fahren. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben über kein Mobiltelefon, seine Gattin hat von zu Hause aus den Versicherungsvertreter angerufen und diesen über den Verkehrsunfall informiert.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 die an diesem Unfall ursächlich beteiligten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die angeführten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 17 Abs.1 StVO 1960 ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs.2), ist rechts vorbeizufahren.

Gemäß § 15 Abs.4 StVO 1960 ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

5.2. Der Berufungswerber war jedenfalls an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt. Ob an diesem Verkehrsunfall allenfalls den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges oder sogar des abgestellten Fahrzeuges ein Mitverschulden trifft, ist für die Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 nicht relevant. Auch wenn der Berufungswerber am gegenständlichen Verkehrsunfall völlig schuldlos gewesen wäre, so wäre er dennoch verpflichtet gewesen, diesen gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Es ist daher auch die Frage, ob es beim Gespräch des Berufungswerbers mit den Zeugen K sowie anschließend mit den Polizisten hinsichtlich des Verschuldens des Verkehrsunfalles zu Missverständnissen gekommen ist, rechtlich nicht von Bedeutung.

Der Berufungswerber hat nach diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug angehalten und den eigenen Spiegel wieder eingerichtet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er die Streifung tatsächlich wahrgenommen hat. Er musste damit auch mit einer Beschädigung des zweitbeteiligten Fahrzeuges rechnen, hat es aber vorerst unterlassen, dieses zu besichtigen, sondern ist wieder in seinen PKW eingestiegen. Nachdem der Besitzer des am Unfall beteiligten abgestellten Fahrzeuges nicht an der Unfallstelle anwesend war, war es naturgemäß nicht möglich, diesem Name und Anschrift nachzuweisen. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, den gegenständlichen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Er hat den Verkehrsunfall allerdings nicht selber gemeldet. Tatsächlich wurde die Polizei von Unfallzeugen verständigt, wobei diese zu einer entsprechenden Meldung nicht verpflichtet waren und auch ohne Auftrag des Berufungswerbers gehandelt haben. Das Verhalten des Berufungswerbers an der Unfallstelle lässt sogar den Schluss zu, dass diese Verständigung jedenfalls ohne, möglicherweise aber sogar gegen seinen Willen erfolgt ist, weil es ansonsten naheliegend gewesen wäre, direkt an der Unfallstelle das Eintreffen der Polizei abzuwarten.

Nach der Entscheidung des VwGH vom 1.10.1990, Zl. 90/03/0147 befreit der Umstand, dass die Gendarmerie von dritter Seite vom Unfall verständigt worden ist, die Unfallbeteiligten nicht von der Verständigungspflicht.

Zu prüfen ist noch, ob die vom Berufungswerber beabsichtigte persönliche Verständigung am Wachzimmer noch als rechtzeitig iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 anzusehen ist. Für die Frage, ob eine Verständigung ohne unnötigen Aufschub erfolgt, kommt es nicht so sehr auf eine bestimmte Zeitspanne zwischen Verkehrsunfall und Verständigung an, sondern darauf, was der Verpflichtete in dieser Zeit getan hat. Ein notwendiger Aufschub entsteht jedenfalls durch die Versorgung von Verletzten, die allenfalls erforderliche Absicherung der Unfallstelle oder auch die Behandlung eigener Verletzungen. Auch sonstige unaufschiebbare Erledigungen, bei deren Verzögerung den Verpflichteten erhebliche Nachteile treffen würden, können unter Umständen eine spätere Unfallmeldung iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 noch als rechtzeitig gelten lassen.

Zwischen dem Verkehrsunfall und der vom Berufungswerber beabsichtigten Verständigung der Polizei ist es vorerst zu einer Diskussion mit Unfallzeugen gekommen, der Berufungswerber ist dann nach Hause gefahren, um Schreibmaterial zu besorgen. Im konkreten Fall hätte der Berufungswerber von der Unfallstelle aus die Polizei leicht telefonisch verständigen können, immerhin war dies auch für die Unfallzeugen möglich. Allenfalls hätte er auch in einem der umliegenden Wohnhäuser bezüglich einer Möglichkeit zum Telefonieren fragen können. Jedenfalls hätte der Berufungswerber aber, nachdem ihm ohnedies der Umstand der Verständigung bekannt war, an der Unfallstelle das Eintreffen der Polizisten abwarten können oder gleich direkt zum Wachzimmer fahren können. Die Fahrt des Berufungswerbers nach Hause, um Schreibmaterial zu holen, war jedenfalls unnötig, weil das Kennzeichen des zweitbeteiligten Fahrzeuges für die Meldung iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht notwendig ist. Auch von zu Hause aus hätte er die Polizei jedenfalls gleich anrufen können. Die vom Berufungswerber beabsichtigte Meldung des Verkehrsunfalles, zu der es auf Grund des Einschreitens der Polizei nicht mehr gekommen ist, war daher nicht mehr als rechtzeitig iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 anzusehen. Der Berufungswerber hat damit die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Hinsichtlich des Seitenabstandes beim Vorbeifahren ist festzuhalten, dass der Berufungswerber ein auf der rechten Seite abgestelltes Fahrzeug gestreift hat. Damit ist bewiesen, dass er eben gar keinen Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten hat. Wenn tatsächlich auf Grund des Gegenverkehrs und der abgestellten Fahrzeuge der Platz für ein Vorbeifahren nicht ausgereicht hat, so hätte er eben sein Fahrzeug anhalten müssen, anstatt am abgestellten Fahrzeug ohne Seitenabstand vorbeizufahren. Er hat damit auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass für beide Übertretungen fahrlässiges Verhalten genügt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Verschulden des Berufungswerbers an diesen Verwaltungsübertretungen ausschließen würde. Er hat damit gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Einvernahme des Zeugen B nicht erforderlich war, weil der Umstand, dass die Gattin des Berufungswerbers diesen angerufen hat und er selbst noch am selben Tag die Polizei verständigt hat, nichts daran ändert, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht nachgekommen ist. Auf die persönliche Einvernahme des Berufungswerbers hat sein Rechtsvertreter verzichtet.

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für beide Verwaltungsübertretungen sieht § 99 Abs.3 StVO 1960 eine Höchststrafe von jeweils 726 Euro vor. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt, während sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe nicht vorlagen. Unter Berücksichtigung der bereits von der Erstinstanz geschätzten Vermögensverhältnisse, welchen der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist, erscheinen die verhängten Geldstrafen keineswegs überhöht und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Anwendung des § 21 VStG ist deshalb ausgeschlossen, weil hinsichtlich des Seitenabstandes die Übertretung tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen hat und hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 31.03.2006, Zl.: 2006/02/0056-3

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