Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160855/5/Sch/Pe

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160855/5/Sch/Pe Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H vom 29. September 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 2005, VerkR96-3428-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 2005, VerkR96-3428-2005, wurde über Herrn P H wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma T T GmbH mit Sitz in diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges N3, Scania, mit dem Kennzeichen und einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, nicht dafür Sorge getragen habe, dass beim genannten Kraftfahrzeug der Fahrtenschreiber/Wegstreckenmesser für Fahrten einsatzbereit war, da am 5. Februar 2005 um 10.35 Uhr am Autobahnparkplatz Marchtrenk, Gemeinde Marchtrenk, A 25 bei km 9,625 in Richtung Linz festgestellt worden sei, dass der Grundlinienaufschrieb am Schaublatt ca. 4 mm unterhalb der Grundlinie war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist er als vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich für den Mangel am Kontrollgerät verantwortlich. Der alleinige Auftrag, der Fahrer habe die Reparatur zu veranlassen, vermag ihn keineswegs zu entschuldigten. Das Kontrollsystem des Berufungswerbers in seinem Betrieb, sofern von einem solchen überhaupt die Rede sein kann, entspricht ganz offenkundig nicht den gesetzlichen Erfordernissen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 u.a.). Die zahlreichen Vormerkungen des Berufungswerbers als vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG seines Unternehmens belegen diesen Umstand hinreichend.

 

Seitens der Rechtsmittelbehörde wurde die fachliche Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, inwieweit der festgestellte Mangel am Kontrollgerät in Form eines versetzten Grundlinienaufschriebes Auswirkungen auf die Aufzeichnungsfunktion und letztlich auch die Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen hat. Der Sachverständige hat aus fachlicher Sicht Nachstehendes mitgeteilt:

"Das gegenständliche Tachographenschaublatt hat einen Messbereich von 125 km/h. Auf der Rückseite des Schaublattes ist eine größere Anzahl von Zulassungsnummern abgedruckt. Eine dieser Nummern muss am Typenschild des Kontrollgerätes festgehalten sein. Nur unter dieser Vorraussetzung darf das Schaublatt verwendet werden. Die Geschwindigkeitsaufzeichnung beginnt grundsätzlich auf der Grundlinie, außer der Schreibstift des Kontrollgerätes ist aufgrund unsachgemäßer Behandlung verbogen. Im Zuge der regelmäßigen Prüfungen der Kontrollgeräte gemäß § 24 KFG 1967 hat die ermächtigte Werkstätte die Schreibstifte zu prüfen und erforderlichenfalls instand zu setzen. Im gegenständlichen Fall beginnt die Geschwindigkeitsaufzeichnung ca. 4 mm unterhalb der Grundlinie. Zur Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten sind diese 4 mm zu den Geschwindigkeitsaufzeichnungen zu addieren und entsprechend abzulesen. Allfällige Geschwindigkeitsüberschreitungen sind somit nachvollziehbar. Ansonsten gibt es keinerlei Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schaublattes. Laut Rücksprache mit der Fa. Scania wurde in das gegenständliche Fahrzeug ein Kontrollgerät mit einem ‚125 km/h'-Messbereich eingebaut. Verbogene Schreibstifte sind somit die Ursache für die fehlerhafte Aufzeichnung des Geschwindigkeits- und Weckstreckenschreibers (Die Aufzeichnungen beginnen unter der Grundlinie)."

 

Sohin kann der Unrechtsgehalt der gesetzten Übertretung insofern relativiert werden, als die Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen grundsätzlich gegeben bleibt. Die Berufungsbehörde hält es daher trotz der einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers für geboten, die festgesetzte Geldstrafe diesen Erwägungen anzupassen. Schließlich ist bei jeder Strafbemessung der Einzelfall zugrunde zu legen und für sich zu betrachten.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum