Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160856/6/Zo/Ri

Linz, 16.12.2005

 

 

 

VwSen-160856/6/Zo/Ri Linz, am 16. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des T H, geb., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, L, vom 23.9.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5.9.2005, Zl. VerkR96-212-2005, wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 5.12.2005, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 28.10.2004 um 17.15 Uhr auf der B310 bei Strkm. 55,250 den LKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei bestimmte näher angeführte gefährliche Güter transportiert habe. Er habe es dabei unterlassen, die im ADR angeführten Vorschriften einzuhalten weil er

  1. für das Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, VG III, kein Begleitpapier mitgeführt habe und
  2. für das selbe Gefahrgut keine schriftliche Weisung mitgeführt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG jeweils Geldstrafen in Höhe von 72 Euro verhängte wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14,40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass er die Ladung und die Unterlagen auf deren Gesetzmäßigkeit überprüft habe, soweit ihm dies zumutbar sei. Das Gefahrgut UN 3082 sei auf einer Palette so gestapelt gewesen, dass die betreffenden Versandstücke auf Grund ihrer Anordnung und Verpackung nicht erkennbar gewesen seien. Er habe die gesetzlich vorgeschriebene stichprobenartige und zumutbare Überprüfung vorgenommen und dabei nur jene Gefahrgüter gesehen, für welche er die entsprechenden Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen mitgeführt hatte. Das Gefahrgut UN 3082 sei derart versteckt gewesen, dass er dieses nicht habe sehen können.

 

Der Absender habe ihm überdies ausdrücklich zugesichert, dass die Ladung und die übergebenen Papiere korrekt seien, weshalb er auf die Angaben des Absenders vertraut habe. Er beantragte daher, seiner Berufung stattzugeben und die vorläufig eingehobene Sicherheit zurückzuzahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. 12. 2005.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten LKW und transportierte mit diesem die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten gefährlichen Güter. Es handelte sich dabei um Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe III, mit einem Bruttogewicht von 260 kg, um Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe III, mit einem Bruttogewicht von 40 kg sowie um ein weiteres Gefahrgut der Klasse 9, Verpackungsgruppe III, mit einem Bruttogewicht von 16 kg. Für das Gefahrgut UN 3082 führte der Fahrzeuglenker weder eine schriftliche Weisung noch ein Beförderungspapier mit.

 

Mit Bescheid vom 31.3.2005 wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen. In diesem Bescheid wurden dem Berufungswerber die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in konkreter Weise vorgehalten, wobei hinsichtlich des fehlenden Beförderungspapieres der Tatvorwurf dahingehend lautet, dass er für das gefährliche Gut UN 3082 kein Begleitpapier mitgeführt habe. Die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis erfolgten bereits außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, auch in diesen war der Tatvorwurf gleich formuliert wie im vorher angeführten Bescheid.

 

 

5.  Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Gemäß Abschnitt 5.4.0 ADR sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.

 

Dabei kommen folgende Dokumente in Betracht:

 

Das Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1

ev. das Container-Packzertifikat gemäß Abschnitt 5.4.2 sowie

die schriftliche Weisung gemäß Abschnitt 5.4.3.

 

Gemäß 1.1.3.6.2 dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in der selben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass ua die Vorschriften des Abschnitt 5.4.3 (schriftliche Weisung) anzuwenden sind, wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Abs.1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte oder die nach Abs. 1.1.3.6.4 berechneten Werte nicht überschreiten.

 

5.2. Mit Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im gesamten Verfahren vorgeworfen, für ein bestimmtes Gefahrgut kein Begleitpapier mitgeführt zu haben. Wie sich aus Kapitel 5.4 ergibt, sind bei der Beförderung von gefährlichen Gütern regelmäßig verschiedene Begleitpapiere, nämlich jedenfalls ein Beförderungspapier sowie eine schriftliche Weisung und unter Umständen auch ein Container-Packzertifikat mitzuführen. Der Vorwurf, kein Begleitpapier mitgeführt zu haben, ist daher nicht ausreichend bestimmt, um dem Berufungswerber konkret vorzuwerfen, welches der in Frage kommenden Begleitpapiere er tatsächlich nicht mitgeführt hat. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss jenes Begleitpapier, welches tatsächlich gefehlt hat, namentlich umschreiben. Nur dann ist für den Beschuldigten eindeutig erkennbar, was ihm genau vorgeworfen wird. Eine derartig konkrete Verfolgungshandlung ist innerhalb der Verjährungsfrist nicht erfolgt, sodass in diesem Punkt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

 

In Unterabschnitt 1.1.3.6 sind die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, geregelt. Die vom Berufungswerber transportierten Gefahrgüter fallen in die Beförderungskategorie 3 der Tabelle für freigestellte Mengen. Entsprechend dieser Beförderungskategorie beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 1.000 Kilogramm oder Liter. Diese Grenze wurde vom Berufungswerber nicht erreicht, sodass er gemäß Abs.1.3.6.2 für den gegenständlichen Transport keine schriftliche Weisung mitführen musste. Er hat damit die ihm im Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung auch in diesem Punkt stattzugeben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Die Rücküberweisung der eingehobenen vorläufigen Sicherheit ist von der Erstinstanz zu veranlassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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