Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160857/2/Bi/Be

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-160857/2/Bi/Be Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn KR J P, vertreten durch RA Mag. P R, vom 27. September 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8. September 2005, VerkR96-3897-1-2005Her, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) und 2) je 26 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 130 Euro (je 2 Tagen EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-Werbeland WerbeGesmbH und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 2. Juni 2005 um 17.08 Uhr in Weißkirchen an der Traun an der L 563 ca auf Höhe von km 19.130 re.i.S.d.K., Kreuzung mit der Böllerstraße, die Werbung

  1. F Modestraße (Ansicht Fahrtrichtung Osten)
  2. F Modestraße (Ansicht Fahrtrichtung Westen)

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 26 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht Verfahrensmängel, unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung geltend und rügt, die Behörde entscheide klar gegen den Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO. Sie habe auch den Beweisanträgen nicht entsprochen, insbesondere keinen Ortsaugenschein durchgeführt, wobei auch aus dem Lichtbildern zu erkennen sei, dass sich die Werbetafel innerhalb der Hinweiszeichen im Ortsgebiet befinde, jedoch sogar zugestanden, dass die Ortstafel zum Ortgebiet gehöre. Er habe sich keines hemmungslosen Wildwuchses schuldig gemacht und auch ein solcher wäre nicht strafbar. Autofahrer seien einer permanenten Flut von Eindrücken ausgesetzt und diese gewöhnt, weshalb ein SV-Gutachten über die mögliche (unzulässige, das normale Ausmaß überschreitende) Ablenkung und Beeinträchtigung erforderlich gewesen wäre. Schutzzweck sei nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs, dieser sei zu weit gefasst. Schutzzweck sei, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, insbesondere der Kraftfahrer, durch Werbung und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern. Es sei nicht nachgewiesen, dass es durch unzulässiger Weise aufgestellte Werbeeinrichtungen zu gefährlichen Situationen oder Verkehrsunfällen komme - das sei eine durch nichts belegte Vermutung, wobei der Eindruck der Ausübung von Willkür bestehe.

Eine im Ortsgebiet befindliche Werbetafel falle nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Diese Bestimmungen der StVO seien in den 60er Jahren geschaffen worden und von der Betrachtungsweise des Schutzzweckes her längst überholt. Da Autofahrer durch Werbung einerseits bereits stark abgestumpft, jedoch gerade im städtischen Bereich einer unvergleichbar höheren Werbeflut ausgesetzt seien, entstehe ein Missverhältnis, wenn man die Bestimmung auf den Schutzzweck reduziere. Er sehe die Bestimmung keinesfalls als verfassungskonform und darüber hinaus als diskriminierend an. Die genannte Werbung sei nicht geeignet, Fahrzeuglenker in unzulässiger Weise abzulenken, jedoch habe die Erstinstanz definitive Feststellungen dazu nicht getroffen und seinen Beweisantrag übergangen. Außerdem sei
im Bereich der Werbung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, sodass sich eine Ablenkung nicht so nachhaltig auswirken könne wie im Freilandstraßenbereich ohne Beschränkung. Da sich kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten ergebe, wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu § 21 VStG beantragt - der Antrag auf Rückverweisung an die Erstinstanz ist im VStG seit der Novelle 1991 nicht mehr vorgesehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bearbeiterin der Erstinstanz am 2. Juni 2005, 17.08 Uhr, bei einer Dienstfahrt festgestellt hat, dass bei km 19.130 der L 563 rechts iSdK im Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun auf beiden Seiten der Werbetafel, dh von beiden Fahrtrichtungen her einsehbar, verbotenerweise Werbung außerhalb des Ortsgebietes angebracht sei. Auf dem beiliegenden Foto ist eine Werbetafel mit Werbung "F" erkennbar, wobei darauf verwiesen wird, dass die Rückseite ident sei.

Die in den Tatvorwürfen inhaltlich mit dem angefochtenen Straferkenntnis übereinstimmende Strafverfügung vom 13. Juni 2005 wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei ein Schreiben des Gemeindeamtes Weißkirchen vom 28. März 1996 beigelegt war, mit dem der P-Werbeland GesmbH mitgeteilt wurde, dass über die Aufstellung der Werbetafel im Ortsteil Bergern bei der Ortstafel Bergernstraße/Böllerstraße erst nach Verhandlung der dort geplanten Bushaltestelle entschieden werden könne und die vorzeitige Aufstellung untersagt werde. Die Errichtung der Werbetafel sei der Gemeinde am 14. März 1996 angezeigt und am 16. September 1996 genehmigt worden. Weiters sei von der Abteilung Straßenerhaltung und Betrieb die Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Werbeeinrichtung erteilt worden, daher sei dieser rechtmäßig und treffe ihn kein Verschulden. Beantragt wurde ein Ortsaugenschein sowie die Einvernahme des Bw.

Im Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte die Erstinstanz dem Bw unter Gewährung von Parteiengehör mit, der Sachverhalt sei ident mit den Strafverfügungen, die zu seinen bisherigen 42 Vormerkungen wegen § 84 Abs.2 StVO geführt hätten. Die Werbung befinde sich an einer Straßenstelle, die (offenbar gemeint) im Ortsgebiet liege, aber in einer Entfernung von weniger als 100 m von einer außerhalb des Ortsgebietes befindlichen Straße; auf VwGH vom 6.6.1984, 84/03/0016, ua wurde hingewiesen. Die Stellungnahme des Bw vom 23. August 2005 entspricht in weiten Teilen dem Berufungsvorbringen, in dem Willkür behauptet und die Ablenkung von Kraftfahrern in Zweifel gezogen wurde. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, dass dem erkennenden Mitglied der Anbringungsort der ggst Werbung bereits von anderen, nicht den Bw betreffenden Berufungsverfahren gleicher Art bekannt ist, wobei feststeht, dass die Werbetafel im Ortsgebiet
Bergern in der Böllerstraße steht, aber von der L 563 aus gesehen innerhalb des im § 84 Abs.2 StVO beschriebenen 100 m-Bereichs neben der L563 gelegen ist. Ein Ortsaugenschein erübrigte sich daher. Das beantragte SV-Gutachten zum Beweis dafür, dass durch die ggst Werbung keine Ablenkung der die L 563 benützenden Fahrzeuglenker und damit keine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben sei, erübrigte sich schon aufgrund der Tatsache, dass der Bw keine straßenpolizeiliche Bewilligung für die im Tatvorwurf genannte Werbung iSd § 84 Abs.3 StVO hatte und die Frage der möglichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs in einem Administrativverfahren zur Erlangung einer solchen Bewilligung zu klären gewesen wäre.

Der Sachverhalt war damit ausreichend geklärt, nämlich so, wie auch vom Bw dargelegt, sodass sich auch seine Einvernahme erübrigte - wobei anzunehmen ist, dass sich seine Rechtsansicht in den Berufungsausführungen seines Rechtsfreundes wiederspiegelt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrücklichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung
des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Entfernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, an.

Auch in diesem Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der L563 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Bergern
befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur L 563 rechts im Sinne der Kilometrierung ca bei km 19.130, sodass für die diesen Straßenzug benutzenden Lenker die einzelnen Werbungen in Fahrtrichtung Osten bzw die Rückseite in Fahrtrichtung Westen einzusehen war, ergibt sich auch aus dem der Anzeige beigelegten Foto. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkenntnissen des VwGH vor.

Es trifft zu, dass solche Werbungen insbesondere im örtlichen Bereich der Erstinstanz jahrelang trotz des Fehlens einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO - die Erteilung einer Baubewilligung für den Werbeträger durch den Bürgermeister der als Ortsgebiet gekennzeichneten Gemeinde reicht dafür nicht aus und vermag eine solche nicht zu ersetzen - geduldet wurden. Daraus vermag der Bw aber keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Standorte, noch dazu im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, die eine längere "Lesezeit" ermöglicht, bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100 m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen ausscheidet und die ggst Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

Im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens VwSen-107109, das im Übrigen dem Bw in bester Erinnerung sein müsste, vertrat das (überdies auch für die Verfahren VwSen-108297-108303 und VwSen-108544-108546) zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, 1984/03/0016, angefochten mit Bescheidbeschwerde, die mit VwGH -Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/02/0338, als unbegründet abgewiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibehaltene Rechtsansicht vertrat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventualantrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" bzw "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", zurückgewiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsan
sichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungsbehörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzesstelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Rechtsprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.

Der Ersatzbescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheidbeschwerde beim VfGH angefochten - die Ablehnung wurde dem Bw am 31. Oktober 2003 zugestellt und die Ablehnung gemäß § 33a VwGG durch den VwGH am 13. Februar 2004, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsgebieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (möglicherweise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

Die Behauptung des Bw, diese Bestimmung sei im Hinblick auf ihren Schutzzweck "veraltet", vermag der UVS nicht zu teilen - in welchem Ausmaß ein Fahrzeuglenker Reizüberflutungen "aushält", ist nicht Sache des Bw, dessen Arbeitgeber letztlich mit gut sichtbar angebrachter Werbung Geld verdient, wobei nicht die Rücksichtnahme auf Verkehrsteilnehmer im Vordergrund steht.

Bezogen auf den Tatzeitpunkt 2. Juni 2005 gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat schon aufgrund der zitierten Vorjudikatur - die zwar nur zum Teil den Bw selbst als Beschuldigten betroffen hat, jedoch sich zum einen in der Branche herumspricht und zum anderen im RIS abrufbar ist - sowie vor allem aus Gründen der Vernunft im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zur Ansicht, dass der Bw als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für Werbung zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer der genannten GesmbH mangels entsprechender straßenpolizeilicher Bewilligung die ihm in den jeweiligen Spruchsprüchen umschriebenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG angesichts seiner (oben dargelegten) Vorgeschichte nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, vorsieht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw - von diesem unwidersprochen - mit 2.000 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und die immerhin 42 (!) einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 2001 bis 2004 als erschwerend gewertet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit der Verhängung einer (gegenüber früher dort anhängigen Verfahren) relativ geringen Strafe den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte, zumal diese Vormerkungen schon aufgrund der eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit des Bw als für Werbung zuständiger Geschäftsführer eines Werbeunternehmens nicht als "übermäßig" gewichtig zu bezeichnen sind, und ihm auch zugute zu halten ist, dass er außer den "Werbevormerkungen" keine anderen aufweist.

Die Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw und halten auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren schon aufgrund der dem Bw bestens bekannten Judikatur der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht gegeben, zumal von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Werbung im OG + 100 m einer Freilandstraße

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