Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160858/2/Bi/Be

Linz, 17.10.2005

 

 

 

VwSen-160858/2/Bi/Be Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vom 25. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Juni 2005, VerkR96-4544-2005, wegen Übertretungen des FGS und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der im Punkt 2) verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG und § 21 VStG und 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 23 und 134 Abs.1 KFG 1967 1) eine Ermahnung und 2) eine Geldstrafe von 50 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 30. Jänner 2005, 20.55 Uhr, auf der Wiener Landesstraße 1 bei km 253.800, Gemeinde Gampern, Freilandstraße, 1) als Lenker des Pkw, weißer Opel Astra, den Führerschein nicht mitgeführt bzw trotz Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht das Dokument nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe und 2) als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei von ihr gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das


Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet gewesen sei, da der linke Außenspiegel zur Gänze gefehlt habe, obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sein müssen, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben oder hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 28. Jänner 2005 festgestellt, dass ihr der Führerschein und der Zulassungsschein abhanden gekommen seien. Das habe sie innerhalb von drei Tagen beim GP Frankenmarkt angezeigt. Sie habe deshalb dem Beamten keinen Führerschein vorweisen können. Sie habe ihm aber ausdrücklich gesagt, dass sie den linken Seitenspiegel bei der Fa. F bestellt habe und habe ihm auch den Bestellschein vorweisen können.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw - von ihr unbestritten - am 30. Jänner 2005 bei km 253.800 der B1 vom Meldungsleger RI K W, GP Vöcklamarkt, zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, wobei sie bei entsprechender Aufforderung keinen Führerschein vorweisen konnte und beim von ihr gelenkten Pkw der linke Außenspiegel fehlte. Laut Anzeige war bei der Amtshandlung auch RI K anwesend, der die Bw bereits Mitte Dezember 2004 im Bereich Lenzing kontrolliert hatte, wobei beim genannten PKW bereits zu dieser Zeit der linke Außenspiegel gefehlt habe. Richtig ist, dass die Bw sofort betonte, sie habe den Außenspiegel bei der Fa. F bestellt, dieser sei aber noch nicht geliefert worden. Zum Führerschein habe sie gesagt, sie habe ihn in einer anderen Jacke. Ihr sei die Bezahlung der Geldstrafe im Organmandatsweg eingeräumt worden, sie habe aber den Termin nicht eingehalten, sodass Anzeige erfolgte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Im Akt befindet sich eine Bestätigung des GP Frankenmarkt vom 31. Jänner 2005, laut der die Bw am 28. Jänner 2005 den Führerschein, VerkR-15.377/69, ausgestellt


von der BH Vöcklabruck für die Klassen B und F am 28. November 1969, verloren hat.

Die Bw weist innerhalb der letzten fünf Jahre ua drei Vormerkungen wegen Nichtmitführens des Führerscheines auf, wobei sie zweimal ermahnt und im Jahr 2004 mit 40 Euro Geldstrafe belegt worden war.

Da sie die Verlustbestätigung nachgereicht hat und davon auszugehen war, dass sie tatsächlich erst bei der Kontrolle am 30. Jänner 2005 den Verlust des Führerscheins bemerkt hat, ging die Erstinstanz - zurecht - von geringfügigem Verschulden aus, wobei auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Die Voraussetzungen für die Anwendung de § 21 VStG waren daher gegeben und die Ermahnung insofern gerechtfertigt, als nicht auszuschließen ist, dass die Bw in Zukunft wieder in die gleiche Situation kommen wird.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger (diesbezüglich nicht denkbarer) Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des KFG und aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 23 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Daraus folgt, dass es nicht Sinn der Bestimmung sein kann, eine möglichst geeignete Ausrede für einen nicht vorhandenen linken Außenspiegel zu finden - wobei der Bw ihre Behauptung im Hinblick auf die Bestellung eines solchen Spiegels bereits im Dezember 2004 durchaus Glauben zu schenken ist - sondern dass ein geeigneter Außenspiegel angebracht sein muss, der es dem Lenker des auf die Bw zugelassenen Pkw ermöglicht, den Verkehr neben und hinter dem Fahrzeug zu überblicken, was im Hinblick auf Verkehrssicherheit von grundlegender Bedeutung ist. Dasselbe Argument gibt selbstverständlich auch, wenn die Bw das auf sie zugelassene Fahrzeug selbst lenkt, weil auch in diesem Fall hinsichtlich Verkehrssicherheit keine anderen Anforderungen zu stellen sein werden. Wenn mehr als eineinhalb Monate ein geeigneter Rückblickspiegel bei einer bestimmten Firma offensichtlich nicht zu bekommen ist, wird die Bw dafür zu sorgen haben, dass sie den Außenspiegel eben von einer anderen Firma bekommt, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet wird. Die Ausrede, die genannte Firma habe bis jetzt eben den Spiegel nicht geliefert, ist nicht geeignet, die Bw zu entschuldigen oder ihr Verschulden im Hinblick auf die Verwendung des Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als geringfügig erscheinen zu lassen - abgesehen davon, dass die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, wenn der Lenker des Pkw den Verkehr neben und hinter seinem Fahrzeug mangels Spiegel nicht überblicken kann.



Die Bw wusste als Zulassungsbesitzerin von den Lieferproblemen, hat aber offensichtlich dagegen nichts unternommen, insbesondere anderswo einen geeigneten Spiegel besorgt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass die Bw den ihr im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, noch dazu wenn sie bereits im Dezember ohne Außenspiegel unterwegs war und bei einer Verkehrskontrolle deswegen beanstandet wurde.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Bw ist nicht unbescholten; weitere Milderungsgründe waren nicht zu finden, allerdings war auch nichts erschwerend zu werten.

Die Bw bezog im Dezember 2004 laut vorgelegtem Überweisungsschein eine Pension von ca 580 Euro, hat weder Vermögen noch Sorgepflichten, was aber die Erstinstanz bereits berücksichtigt hat, indem sie die Geldstrafe gegenüber der mit Strafverfügung festgesetzten bereits um 20 Euro herabsetzte.

Eine weitere Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt, weil hier nicht die Qualität der Ausrede zu beurteilen ist, sondern das Fehlen des Spiegels. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien de § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw zu mehr Sorgfalt bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Außenspiegel fehlt seit ca. 1,5 Mon (2. Beanstandung)

Lieferprobleme der Firma, beide Spiegel bestellt worden, sind keine Ausreden

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