Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160859/23/Bi/Be

Linz, 21.11.2005

 

 

 

VwSen-160859/23/Bi/Be Linz, am 21. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vertreten durch RA Dr. G G, vom 19. September 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. September 2005, VerkR96-3395-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.230 Euro (346 Stunden EFS) verhängt, weil er verdächtig sei, am 26. Oktober 2004 gegen 3.50 Uhr im Gemeindegebiet Pichl bei Wels, Bezirk Wels-Land, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich dem Güterweg Holzhäuser-Schmiedsberg in Fahrtrichtung Schmiedsberg bis ca 40 m nach einer Walddurchfahrt (Unfallstelle) auf Höhe des Waldgrundstückes Nr-373/5, das Kraftfahrzeug VW mit dem Kz. in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und am 26. Oktober 2004 um 5.25 Uhr im Krankenhaus Wels die von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Grund der bei ihm am 26. Oktober 2004 um 4.20 Uhr an der oben angeführten Unfallstelle festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch, aggressives Benehmen und deutlich gerötete Augen berechtigter Weise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert habe, indem er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 123 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. November 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. G und der Zeugen Dr. W, A S, J und J P, S V, GI P W und GI M H durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der Erstbehandlung im Krankenhaus sei kein Exekutivorgan anwesend gewesen. Die Beamten hätten nur den Eindruck gehabt, dass er die angebliche Aufforderung verstanden hätte. Er sei aber unfallsbedingt in einem psychischen Ausnahme- bzw Schockzustand gewesen, was ihn in der Auffassung allfälliger Anordnungen erheblich beeinträchtigt habe. Nach objektiven Gesichtspunkten habe er daher keinen Alkotest verweigert und von einer Flucht könne keine Rede sein, da er sich nach dem Verlassen des Krankenhauses an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Das Exekutivorgan hätte ihn dort aufsuchen können; jedoch sei er nie kontaktiert worden. Er sei aber immer davon ausgegangen, dass sich ein Exekutivorgan bei ihm melden würde, nämlich seiner Einschätzung nach zu Hause, und habe sich der Untersuchung nicht entzogen. Er sei immer zu einem Alkotest zur Verfügung gestanden. Wenn überhaupt, liege höchstens ein Missverständnis bzw ein Kommunikationsproblem vor, aber keine strafrechtlich relevante Verweigerung. Die diesbezügliche Judikatur des VwGH, ein Weggehen sei als Verweigerung anzusehen, sei auf den jeweiligen Einzelfall zu beziehen und habe keine generelle Gültigkeit. Die angebliche Aufforderung, im Krankenhaus zu warten, sei von ihm nicht so verstanden worden, zumal seine Wahrnehmungsfähigkeit nach dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei - diesbezüglich sei nie medizinisch klargestellt worden, dass er überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Aufforderung auch so wahrzunehmen, um sich entsprechend verhalten zu können. Der Verdacht, er habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt, könne eine Bestrafung bis zur Klärung, ob eine Verweigerung vorliege, nicht rechtfertigen, sondern sei dazu das Strafverfahren 16 U 410/05 abzuwarten. Strafbar sei nur ein Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindere, etwa die Entfernung einer rechtmäßig aufgeforderten Person vom Tatort oder Amtsraum - das sei hier nicht gegeben. Er sei auch nicht aufgefordert worden, sich ins nächste Wachzimmer zu begeben und habe nie einen Einwand gegen die Untersuchung erhoben. Es wäre auch möglich gewesen, dass ihn ein Exekutivorgan ins Krankenhaus begleitet, die Erstbehandlung abgewartet und ihn nachher zum Alkotest aufgefordert hätte. Selbst wenn die Aussagen der Zeugen zutreffen, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass möglicherweise im Krankenhaus eine Untersuchung stattfinden werde, sei das keine Grundlage für die später angenommene Verweigerung durch das Verlassen des Krankenhauses. Der Umstand, dass nicht entsprechend rasch ein Alkotest durchgeführt worden sei, gehe nicht zu seinen Lasten. Ein Versäumnis der Exekutivbeamten sei auch von diesen zu verantworten. Es sei hm auch kein Zeitpunkt für den Alkotest im Krankenhaus genannt worden. Beantragt wird daher Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hielt sich mit dem Zeugen xx am Abend des 26. Oktober 2004 im Gasthaus S ins Gunskirchen auf und traf dort gegen 23.00 Uhr die Zeugin Xx und ihre Cousine. Sowohl der Bw und xx als auch Xx tranken dort Alkohol, was die Kellnerin A S grundsätzlich bestätigte, die konkrete Menge aber nicht mehr benennen konnte. Gegen 3.50 Uhr verließen der Bw, xx und Xx das Gasthaus, um mit dem am Parkplatz abgestellten Pkw der Zeugin Volk nach Kematen zum Wohnsitz des Bw zu fahren. Feststeht, dass H D hinten saß.

In der Verhandlung sagte die Zeugin Volk in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Aussage des Bw aus, sie habe das Fahrzeug gelenkt, der Bw sei auf dem Beifahrersitz gesessen.

In der oben angeführten Walddurchfahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem xx und Xx schwer und der Bw leicht verletzt wurden.

Feststeht, dass der Bw mit seinem Handy J P verständigte und ersuchte, das Unfallfahrzeug herauszuziehen. Aufgrund des im Hintergrund zu hörenden Jammerns beschloss J P mitzufahren. Beide fanden den Zeugen xx, der offensichtlich schwer verletzt war, hinten im Fahrzeug sitzend, die Zeugin Volk auf dem Beifahrersitz und den Bw außerhalb des Fahrzeuges vor, wobei sich der Bw große Sorgen um H D machte, der nicht ansprechbar war und offensichtlich Kopfverletzungen hatte. Beide Zeugen bestätigten in der Verhandlung, der Bw habe bei ihrem Eintreffen bereits die Rettung verständigt gehabt, die Frage nach einer weiteren Person im Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt verneint und auch verneint, dass er zum Unfallzeitpunkt den Pkw gelenkt habe.

Xx bestätigte in der Verhandlung, der Unfall sei so zustandegekommen, dass sie auf der laubbedeckten Fahrbahn bei Nebel ins Schleudern und von der Straße abgekommen und gegen Bäume gestoßen sei. In der Unfallsendlage des Fahrzeuges habe sich die Beifahrertür nicht öffnen lassen, das Fenster sei kaputt gewesen und der Bw sei beim Fenster hinausgekrochen. Sie selbst sei wegen des verschobenen Fahrersitzes aufgrund ihrer Verletzungen - laut Verletzungsanzeige des Krankenhauses St. Franziskus in Grieskirchen erlitt sie Brüche des rechten Schulterblattes, beider Hüftgelenkspfannen, des Kreuzbeines linksseitig und des Querfortsatzes des 1. Lendenwirbels und Hautabschürfungen im Gesicht - und der Schmerzen nicht in der Lage gewesen, auf dem Fahrersitz zu bleiben und sei daher auf den Beifahrersitz gerutscht, um sich dort hinzulegen. Der Bw hatte angegeben, er sei beim Fenster hinausgekrochen und habe Xx hinter sich hergezogen. Die Zeugin konnte sich nach eigenen Angaben an Geschehnisse nach dem Unfall nicht mehr erinnern.

GI P W kam zusammen mit GI M H zur Unfallstelle, als die Rettung schon anwesend war und Xx bereits versorgt wurde. Der Bw war aufgrund seiner blutenden Gesichtsverletzung - er hatte eine Platzwunde an der Oberlippe - erkennbar mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen, befand sich aber als einziger außerhalb des Fahrzeuges beim Ehepaar P. Auf Befragen durch die Beamten, die er offensichtlich als Gendarmeriebeamte erkannte, erfuhren diese, dass das Ehepaar P erst nach dem Unfall verständigt wurden war und sich außer den Anwesenden keine weitere Person im Fahrzeug befunden hatte. Am Fahrersitz war niemand, die Zeugin Volk saß am Beifahrersitz und wurde medizinisch versorgt. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der beiden Beamten reagierte der Bw auf ihre Frage nach dem Lenker des Unfallfahrzeuges sehr laut und aggressiv und warf den Beamten vor, sie kümmerten sich um solche Kleinigkeiten, während sein bester Freund, H D, im Sterben läge. Für GI W bestand aufgrund des Umstandes, dass der Bw verletzt, der Fahrersitz aber leer war, der Verdacht, der Bw könnte der Unfall-Lenker gewesen sein. Außerdem nahm er am Bw, ebenso wie GI H, Alkoholisierungssymptome, nämlich außer dem aggressiven Benehmen auch gerötete Augen und Alkoholgeruch, wahr. Der Bw legte sich in bezug auf den Lenker des Unfallfahrzeuges nicht fest, nannte aber auch keine andere Person als Lenker.

Auf die von GI W ausgesprochene Aufforderung zum Alkotest reagierte er noch aggressiver und beleidigend. Der Notarzt teilte mit, dass der Bw ins Krankenhaus nach Wels gebracht werde; auch die Zeugin P redete dem Bw zu, mitzufahren.

Auf dieser Grundlage erklärte GI W dem Bw, der Alkotest werde im Krankenhaus Wels nach der Erstversorgung mit einem Beamten der BPD Wels durchgeführt. Der Zeuge erklärte in der Verhandlung, es sei für ihn an der Unfallstelle wegen der Verletzungen im Mundbereich des Bw klar gewesen, dass der Alkotest nicht sofort durchführbar sei, zumal er den Bw auch nicht von dort wegbringen hätte können. Er habe den später dort eintreffenden örtlich zuständigen Beamten des GP Krenglbach seine Erhebungsergebnisse mitgeteilt und auch einen Beamten beim Telefonieren mit der BPD Wels gehört. Im Nachhinein habe er erfahren, dass ein Beamter des VUK der BPD Wels im Krankenhaus Wels gewesen sei, um mit dem Bw einen Alkotest durchzuführen, aber dieser sei weg und unauffindbar gewesen.

Die Zeugin Dr. Bettina Wallner, Unfallchirurgin im Krankenhaus Wels, bestätigte in der Verhandlung, sie habe die Erstversorgung des Bw, der im Gesicht geblutet habe, durchführen wollen; dieser habe aber jede Behandlung abgelehnt und sei in Richtung Aufnahme gelaufen.

Der Bw bestätigte, er habe bei der Erstaufnahme im Krankenhaus seine Daten angegeben, habe aber keine Schmerzen verspürt und warten müssen. Dann sei eine Ärztin gekommen, die ihn behandeln habe wollen und festgehalten habe, aber er sei mit der Bemerkung, sie habe kein Recht, ihn festzuhalten, weggegangen, zumal auch niemand da gewesen sei und er nicht gewusst habe, ob der von GI W angekündigte Polizist, mit dem er einen Alkotest machen hätte sollen, überhaupt komme. Er habe die Aufforderung des Beamten so verstanden, dass im Krankenhaus Wels jemand sein werde, der mit ihm einen Alkotest durchführe. Er sei mit dem Taxi heimgefahren, habe aber am nächsten Tag doch Schmerzen im Arm bekommen und diesen nicht mehr heben können, weshalb er wieder ins Krankenhaus gefahren sei. Dort sei, wie in der Verletzungsanzeige festgehalten, ein Bruch des Speichenköpfchens links festgestellt und er drei Tage stationär aufgenommen worden.

Die Uhrzeit, wann der Bw das Krankenhaus verließ - 5.25 Uhr laut Anzeige - konnte in der Verhandlung ebenso wenig mehr nachvollzogen werden wie die Uhrzeit, wann der in der Anzeige genannte Beamte der BPD Wels im Krankenhaus Wels eintraf.

Über Vorhalt, dass der Bw sich bis 27. Oktober 2004 versteckt gehalten habe, gab dieser an, er habe sich zu Hause befunden und wisse nicht mehr, wann er das Handy ausgeschaltet habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ua berechtigt, ... die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen war die um 4.20 Uhr durch den für solche Amtshandlungen besonders geschulten und behördlich ermächtigten GI W erfolgte Aufforderung zum Alkotest insofern gerechtfertigt, als dieser in der Verhandlung nachvollziehbar seinen Verdacht, der Bw könnte der Lenker des Unfallfahrzeuges WL-SV1 zur Unfallzeit gewesen sein, dargelegt hat. Er hat dies mit der blutenden Verletzung des Bw im Mundbereich begründet, die ihn als beim Unfall anwesend qualifiziert habe, wobei dieser sich zur Person des Lenkers zur Unfallzeit nicht geäußert hat. Auch GI H hat ausgeführt, er habe den Eindruck gehabt, wenn der Bw Beifahrer gewesen wäre, hätte er schwerere Verletzungen haben müssen.

Der Bw wies zweifellos Alkoholisierungssymptome auf, insbesonders Alkoholgeruch der Atemluft, der durch die Aussage der Kellnerin Andrea Schaumberger nachvollziehbar ist. Dafür dass der Bw nach dem Unfall unzurechnungsfähig gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil war er sogar in der Lage, das Ehepaar P telefonisch zu verständigen, auch wenn er J P zunächst ersucht hat, das Unfallfahrzeug herauszuziehen. Er hatte auch bereits vor deren Eintreffen selbst die Rettung verständigt und gegenüber den Ehegatten P an der Unfallstelle klargestellt, dass keine weitere Person außer den beiden Verletzten und ihm zur Unfallzeit im Fahrzeug war. Die beiden Gendarmeriebeamten haben übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, der Bw sei sehr aggressiv gewesen und habe sich ernsthaft Sorgen um seinen schwer verletzten Freund H D gemacht. Er habe ihrem Eindruck nach auch die Auforderung zum Alkotest als solche verstanden, weil er daraufhin noch aggressiver und sogar beleidigend geworden sei. Er selbst hat in der Verhandlung dargelegt, er habe die Aufforderung so verstanden, dass er ins Krankenhaus Wels gebracht werde und dort ein Beamter auf ihn warten werde, der mit ihm den Alkotest durchführen werde. Nach der Schilderung von GI W war das auch so gemeint und zu verstehen.

GI W hat dargelegt, er habe an Ort und Stelle keinen Alkotest durchführen können, weil der Bw eine blutende Verletzung im Mundbereich gehabt habe und er ihn auch nicht von der Unfallstelle wegbringen konnte. Er habe auch selbst gehört, wie der zuständige Beamte des GP K, den er über seine Erhebungen informiert hat, mit der BPD Wels wegen der Veranlassung des Alkotests im Krankenhaus telefoniert habe.

Laut Anzeige verließ der Bw um 5.25 Uhr des 26. Oktober 2004 das Krankenhaus Wels ohne Erstversorgung, nachdem er die Behandlung durch Dr. B W ausdrücklich abgelehnt hatte. Zu dieser Zeit war offensichtlich kein Beamter der BPD Wels, VUK, anwesend. In der Verkehrsunfallanzeige ist zwar davon die Rede, dass GI Xx, BPD Wels, der den Alkotest mit dem Bw durchführen wollte, diesen im Krankenhaus nicht mehr angetroffen hat, jedoch ist diesbezüglich keine Uhrzeit angeführt.

Aus der Sicht des UVS ist eine Aufforderung zum Alkotest in der Form, dass dieser wegen unfallsbedingter Verletzungen des Aufgeforderten nicht sofort an Ort und Stelle durchgeführt wird, sondern erst nach dessen Erstversorgung im Krankenhaus in der Unfallambulanz, zulässig, wobei es der gängigen Praxis in solchen Fällen entspricht, dass ein Beamter der für den Standort des Krankenhauses örtlich zuständigen Polizei ins Krankenhaus kommt und den Alkotest mit dem Probanden durchführt.

So gedacht war es offenbar auch in diesem Fall, in dem ein Alkotest an der Unfallstelle bei bereits angekündigter Verbringung des offensichtlich verletzten Bw ins Krankenhaus Wels auszuschließen war.

Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte laut Anzeige um 4.20 Uhr des 26. Oktober 2004 und wurde vom Bw auch in dieser Richtung verstanden.

Tatsächlich ließ sich der Bw im Krankenhaus Wels aber nicht behandeln, wobei er nach eigenen unwiderlegten Aussagen seine Daten in der Aufnahme bekanntgeben und auf die Ärztin einige Zeit warten musste. Als diese erschien, lehnte er eine Behandlung ab, weil er nach eigenen Angaben keine Schmerzen verspürte. Da es keine Verpflichtung eines Verletzten gibt, sich behandeln zu lassen, ist dem Bw daraus kein Vorwurf zu machen, dass er das Krankenhaus ohne medizinische Versorgung verlassen hat.

Geht man davon aus, dass der Bw - in der Verhandlung bestand keine dezidierte Erinnerung mehr - tatsächlich um 5.25 Uhr das Krankenhaus verlassen hat, liegt zwischen der Aufforderung zum Alkotest und dem Verlassen des Krankenhauses ein Zeitraum von etwas mehr als einer Stunde. Der Unfallort liegt in Pichl bei Wels, dh für die Fahrt ins Krankenhaus Wels braucht man von dort um diese Zeit an einem Feiertag höchstens 15 Minuten. Der Bw war zwar augenscheinlich verletzt, aber schon nach seinem Verhalten an der Unfallstelle nicht so schwer, dass mit einer langen Versorgung und anschließendem längeren Verbleib im Krankenhaus unbedingt zu rechnen war. Geht man davon aus, dass der Bw unmittelbar anschießend an die Aufforderung zum Alkotest ins Krankenhaus gebracht wurde - die Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung lassen eine andere Deutung nicht zu, zumal auch die beiden anderen Verletzten ins Krankenhaus Grieskirchen gebracht wurden - so wäre es sehr wohl organisatorisch möglich gewesen, sofort einen Beamten des VUK der örtlich zuständigen BPD Wels ins Krankenhaus zu entsenden, um den Bw "in Empfang zu nehmen" und nach eventueller Klärung medizinischer Überlegungen bei erstbester Gelegenheit mit diesem einen Alkotest durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben die Organe der Straßenaufsicht die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten (vgl E 17.12.1999, 97/02/0505, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Daraus folgt, dass schon während der Zeit des Transportes des Bw ins Krankenhaus die Verständigung der zuständigen Polizei und entsprechende organisatorische Maßnahmen erfolgen hätten können. Tatsächlich war jedoch offensichtlich bis 5.25 Uhr kein Beamter im Krankenhaus Wels erschienen, der mit dem Bw einen Alkotest durchführen hätte können, wobei GI Xx nach seinen eigenen Aussagen dem Bw pauschal das Erscheinen eines Beamten im Krankenhaus angekündigt hatte, allerdings ohne jegliche Zeitangaben. Wenn daher der angekündigte Beamte nach mehr als einer Stunde nach der Aufforderung zum Alkotest noch immer nicht erschienen war, und der Bw sich entschlossen hatte, sich im Krankenhaus Wels nicht medizinisch behandeln zu lassen, ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er nicht allein wegen eines zeitlich nicht einordenbar angekündigten Polizeibeamten im Krankenhaus geblieben, sondern mit dem Taxi nach Hause, dh nach Krenglbach, gefahren ist. Dass er zu Hause sein Handy ausgeschaltet hat, ist ihm ebenso wenig vorzuwerfen und ergibt sich aus dem Verfahrensakt auch nicht, dass der angekündigte Polizeibeamte oder ein örtlich zuständiger Beamter zwecks Alkotest bei ihm zu Hause erschienen wäre. Von einer Flucht oder einem "Verstecken" zu Hause kann daher keine Rede sein.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aus all den obigen Überlegungen war seitens des UVS im gegenständlichen Fall von einem organisatorischen Missverständnis insofern auszugehen, als ein mit der Aufforderung zum Alkotest noch zeitlich in Zusammenhang zu bringendes Erscheinen des ersuchten Beamten tatsächlich nicht erfolgte. Nach mehr als einer Stunde nach der Aufforderung zum Alkotest ohne jede zeitliche Festlegung durch den auffordernden Beamten ist es unter den gegebenen Umständen dem Aufgeforderten, der ansonsten keinen Grund mehr dazu hat, nicht mehr zumutbar, im Krankenhaus bleiben zu müssen allein zu dem Zweck, auf den angekündigten Beamten zu warten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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