Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160862/12/Ki/Da VwSen521124/12/Ki/Da

Linz, 16.11.2005

 

 

 

VwSen-160862/12/Ki/Da

VwSen-521124/12/Ki/Da Linz, am 16. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des E S, B, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, S, vom 19.9.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.9.2005, VerkR96-6353-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.9.2005, VerkR21-15188-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Anordnung einer Nachschulung sowie Auftrag, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.11.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass das Fahrzeug lediglich vom Parkplatz vor dem rückwärtigen Einfahrtstor bis zu diesem gelenkt wurde.

 

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf sechs Monate, gerechnet ab 1.7.2005, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Für das Verwaltungsstrafverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Für das Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung fallen keine Verfahrenskosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 6.9.2005, VerkR96-6353-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 1.7.2005 vor 00.15 Uhr im Stadtgebiet Linz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Schatzdorferstraße bis zum rückwärtigen Einfahrtstor des Firmengeländes (gegenüber dem Objekt Eduard-Haas-Straße Nr. 44) das Kraftfahrzeug, Ford, mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und habe er am 1.7.2005 um 00.35 Uhr gegenüber dem Objekt Eduard-Haas-Straße Nr. 44 die von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Grund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang und deutlich geröteter Augen, berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 116,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.1.2. Mit Bescheid vom 6.9.2005, VerkR21-15188-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 7.7.2005, VerkR21-15188-2005, als unbegründet abgewiesen und ihm die Lenkberechtigung für die Klasse A, B, C, E und F entzogen, wobei die Entziehungsdauer mit acht Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 1.7.2005, das ist bis einschließlich 1.3.2006, festgesetzt wurde. Weiters wurde das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (11.7.2005) verboten. Darüber hinaus wurde angeordnet, der Berufungswerber habe bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen bzw. er habe sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

I.2. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen, mit denen die Behebung des Straferkenntnisses bzw. des Entziehungsbescheides; in eventu die Reduzierung der Strafe bzw. Entzugsdauer angestrebt werden.

 

Im Wesentlichen wird in der Begründung ausgeführt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht, wie vorgehalten wurde, über die Schatzdorferstraße bis zum rückwärtigen Einfahrtstor des Firmengeländes gelenkt habe sondern nur ein kurzes Stück im Bereich des Parkplatzes im Bereich des Einfahrtstores und es wird diesbezüglich vorgebracht, dass zunächst Herr S N das Fahrzeug zum besagten Parkplatz gelenkt hätte und es wird überdies in Abrede gestellt, dass es sich beim Parkplatz im Bereich des Einfahrtstores der Firma S um eine öffentliche Verkehrsfläche iSd StVO 1960 gehandelt habe. Der Berufungswerber hätte daher in diesem Bereich das Fahrzeug lenken dürfen und es wären die Meldungsleger nicht befugt gewesen, auf der Privatfläche zum Alkotest aufzufordern.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 14.11.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, RI P K und RI T T, sowie Herr S N einvernommen.

 

I.5. Den gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz (Polizeiinspektion Ebelsberg) vom 3.7.2005 zu Grunde. Danach wurden die Meldungsleger am 31.6.2005 (gemeint wohl 30.) um 23.25 Uhr in die Schatzdorferstraße beordert, da dort angeblich ein Fahrzeuglenker die Ein- und Ausfahrt verstellt habe. Am 1.7.2005 um 00.15 Uhr eingetroffen, habe ein Anzeiger mitgeteilt, dass dieser um 23.25 Uhr festgestellt hatte, dass das Fahrzeug vor dem Ein- und Ausfahrtstor abgestellt sei und der Lenker sich alleine im Fahrzeug, auf dem Fahrersitz sitzend befinde. Nachdem er einer Aufforderung zur Seite zu fahren nicht nachgekommen war, habe der Anzeiger die Polizei verständigt.

 

Die Meldungsleger hätten festgestellt, dass S E nach wie vor im betreffenden PKW, Ford-Bus Vario, Kz., auf dem Fahrersitz gesessen sei und die Ein- und Ausfahrt beim dortigen elektrischen Tor blockiert habe. Hinter dem angeführten PKW hätten sich bereits 6 PKW angestellt, die die angeführte Einfahrt hätten benützen wollen. Bei den 6 Fahrzeugen habe es sich um Zustellfahrzeuge eines Pressegroßvertriebes gehandelt. Nachdem der Meldungsleger den Berufungswerber, der offensichtlich alkoholisiert gewesen sei und sich alleine im Fahrzeug befunden habe, ersucht hätte, das Fahrzeug wegstellen zu dürfen, habe nach Zustimmung die Ein- und Ausfahrt wieder benützt werden können. S habe in weiterer Folge sinngemäß angegeben in seine Firma komme keiner hinein. Er sei von der anderen Seite der Firma (Haupteinfahrt) zur rückwärtigen Einfahrt gefahren, weil er im Firmengelände wohne. Er habe Geburtstag gehabt. Es sei ganz egal, was und wo er getrunken habe. Er arbeite bei einer namentlich genannten Firma. Wann er herübergefahren sei, könne er nicht mehr angeben.

 

Im weiteren Verfahren bestritt der Berufungswerber dann, dass er den Beamten gegenüber angegeben habe, er sei von der anderen Seite der Firma zur rückwärtigen Einfahrt gefahren. Er habe ursprünglich nach einer Geburtstagsfeier Herrn N S ersucht, das Fahrzeug in das Firmengelände zu fahren. Herr S habe jedoch die Karte zum Öffnen des Einfahrtstores nicht gefunden und das Fahrzeug am Parkplatz des Firmengeländes beim Einfahrtstor abgestellt. Er selbst habe dann das Fahrzeug vom Parkplatz weg auf das Firmengelände bringen wollen, wegen anderer Fahrzeuge sei er jedoch daran gehindert gewesen und er habe letztlich die Einfahrt mit seinem Fahrzeug blockiert.

 

Bei der Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten im Wesentlichen den angezeigten Sachverhalt, auf ausdrückliches Befragen erklärten sie jedoch, dass sie nicht in Erinnerung hätten, Herr S habe ausdrücklich angegeben, dass er über die Schatzdorferstraße gefahren sei. Aus seiner Gestik bzw. seinen Angaben hätten sie jedoch geschlossen, dass er, wie in der Anzeige angeführt wurde, von der anderen Seite der Firma zur rückwärtigen Einfahrt selbst gefahren sei.

 

N S erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er von Herrn S ersucht wurde, das Fahrzeug in das Firmengelände zu führen. Er habe jedoch die Karte zum Öffnen des Eingangstores nicht gefunden und das Fahrzeug daher am Parkplatz vor dem Einfahrtstor abgestellt und Herrn S darüber informiert.

Herr S verblieb bei seiner Rechtfertigung, er habe das Fahrzeug ausschließlich vom Parkplatz zum Einfahrtstor gelenkt. Er bestritt nicht, alkoholisiert gewesen zu sein und auch nicht, dass er zum Alkotest aufgefordert wurde. Er sei jedoch der Auffassung gewesen, es handle sich um ein Privatgelände der Firma S, sodass er das Fahrzeug hätte lenken dürfen bzw. er nicht zur Ablegung des Alkotests verpflichtet gewesen wäre.

 

Der Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass der Parkplatz vor dem Einfahrtstor der Firma S über die Eduard-Haas-Straße, welche eine öffentliche Verkehrsfläche ist, zu erreichen ist. Wohl ist der Parkplatz auf drei Seiten durch einen Maschendraht abgezäunt und es sind mit Ausnahme der Zu- und Abfahrt auch Büsche als Begrenzung angebracht, es findet sich jedoch nirgendwo ein Hinweis dahingehend, dass es sich tatsächlich um einen Privatparkplatz handelt bzw. dass dieser Parkplatz nur von bestimmten Fahrzeugen benützt werden dürfte. Auf dem Parkplatz sind Stellflächen für mind. 20 PKW vorgesehen und es ist dieser, wie bereits dargelegt wurde, über die Eduard-Haas-Straße erreichbar.

 

In freier Beweiswürdigung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass den beiden Meldungslegern grundsätzlich Glauben zu schenken ist. Was jedoch den Vorhalt anbelangt, Herr S habe das Fahrzeug auch im Bereich der Schatzdorferstraße bis zum rückwärtigen Einfahrtstor des Firmengeländes gefahren, so kann dieser nicht erwiesen werden. Die Meldungsleger waren zwar subjektiv der Auffassung, dass Herr S dies ihnen gegenüber so ausgeführt hat, tatsächlich ist jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass der Berufungswerber nicht ausdrücklich erklärt hat, er sei über die Schatzdorferstraße gefahren. Die Meldungsleger hätten dies lediglich auf Grund der Gestik bzw. der Angaben des Berufungswerbers geschlossen.

 

Dafür, dass Herr S das Fahrzeug tatsächlich nur im Bereich des Parkplatzes bis zum Einfahrtstor gelenkt hat, spricht die Zeugenaussage des Herrn S, welcher vor seiner Aussage ausdrücklich und eingehend über die Folgen dieser Aussage belehrt wurde. Seine Angaben waren schlüssig und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden.

 

Dass es sich beim Parkplatz vor dem Einfahrtstor bzw. bei der Zufahrt zum Einfahrtstor um eine im Eigentum der Firma S stehende Verkehrsfläche handelt, wird nicht bezweifelt, eine Kennzeichnung als Privatgelände bzw. eine ausdrückliche Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis konnte jedoch nicht festgestellt werden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.6.1 Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder,

  1. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S das gegenständliche Kraftfahrzeug zumindest vom Parkplatz vor dem Eingangstor der Firma S bis zum Eingangstor gelenkt hat und er in der Folge einer berechtigten Aufforderung durch den Meldungsleger zur Vornahme eines Alkotests nicht nachgekommen ist. Ob Herr S den PKW auch im Bereich der Schatzdorferstraße gelenkt hat, konnte, zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo, nicht als erwiesen angesehen werden.

Bestritten wird, dass es sich bei der von Herrn S benutzten Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können.

Eine Straße kann dann gemäß Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse im Straßengrund an. Ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht, ist nicht relevant. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (siehe auch VwGH vom 27.2.2002, 2001/03/0308 u.a.).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend ist, dies völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.

All diese Kriterien sind im vorliegenden Falle gegeben. Es sind weder am Parkplatz noch im Bereich der Zufahrt zum Einfahrtstor Einschränkungen durch Abschrankungen oder entsprechende sonstige Hinweise vorhanden, sodass die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO 1960 gilt.

Unbestritten konnten die Meldungsleger beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome feststellen, sodass die Berechtigung zur Aufforderung zum Alkotest jedenfalls gegeben war, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine solche Aufforderung selbst auf einer Privatfläche zulässig wäre. Der Berufungswerber hätte daher der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests nachkommen müssen und es stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag ein allfälliger Rechtsirrtum in Zusammenhang mit der Problematik, ob es sich im vorliegenden Falle um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt hat, nicht zu entlasten. Von einem Besitzer einer Lenkberechtigung muss erwartet werden können, dass er über die relevanten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Kenntnis hat. Es sind somit keine Umstände hervorgekommen, welche Herrn S in subjektiver Hinsicht entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

I.6.2 Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Auto fahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, eine Herabsetzung ist daher nicht zulässig. Herr S wurde daher auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

I.7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, u.a. seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S unberechtigter Weise eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests verweigert hat und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen eines Alkoholdeliktes beanstandet wurde und ihm die Lenkberechtigung dafür entzogen werden musste. Dass sich Herr S nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Wie die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht darauf hingewiesen hat, ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Umstand, dass bereits eine frühere Entziehungsmaßnahme in bestimmter Dauer keine Änderung der für die Verkehrssicherheit relevanten Sinnesart bewirkt hat, mit zu berücksichtigen.

 

Was die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, anbelangt, so muss festgestellt werden, dass Lenker, welche den Alkoholbestimmungen der StVO 1960 zuwiderhandeln, allgemein eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass Lenker von Fahrzeugen, welche alkoholisiert sind, in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein lediglich kurzer Zeitraum verstrichen ist, sodass aus diesem Aspekt heraus keine Prognose gegeben werden kann. Im Übrigen kann einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass es auf Grund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall einer längeren Entziehungsdauer als der Mindestdauer (4 Monate) bedarf, dass aber auch zu berücksichtigen ist, dass Herr S offensichtlich einem Rechtsirrtum erlegen ist, welcher zwar nicht als entschuldbar gelten kann, bei der Prognose in Hinblick auf die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit jedoch zu berücksichtigen ist, sodass letztlich erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von sechs Monaten wieder hergestellt ist.

 

I.7.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entweder ausdrücklich zu verbieten, oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Herrn S muss damit gerechnet werden, dass er auch beim Lenken eines Leichtkraftfahrzeuges eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen würde, weshalb der Ausspruch des gegenständlichen Verbotes geboten war.

 

I.7.3. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat u.a. unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a (hier nicht relevant) eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Im Hinblick auf den zwingenden Charakter der zitierten Gesetzesbestimmung ist der Behörde in den Fällen der Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 betreffend Nachschulung bzw. Überprüfung der gesundheitlichen Eignung kein Ermessen eingeräumt. Die Vorschreibung dieser Maßnahmen war daher von Gesetzes wegen geboten, der Berufungswerber wird hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

I.7.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.5.1990 u.a.).

 

II. Der Kostenausspruch bezüglich Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Wie spruchgemäß festgestellt wurde, sind für das Verfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung keine Verfahrenskosten vorzuschreiben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufung nach gebührenrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

Zu VwSen-160862 (Übertretung der StVO)

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen. VwGH vom 31.03.2006, Zl.: 2006/02/0009-6

zu VwSen-521124 (Entziehung der Lenkberechtigung/Lenkverbot)

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.VwGH vom 24.01.2006, Zl.: 2006/11/0004-3

 

 

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