Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160866/4/Br/Wü

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-160866/4/Br/Wü Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn U J, geb. , B, , gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, AZ.: III-S-13.783/04, vom 25.8.2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 10.11.2004 um
12.40 Uhr, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen auf der Welser Autobahn (A25), bei Strkm 14,7 in Fahrtrichtung Linz die durch Verbotszeichen gemäß § 52a Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Zusatztafel "an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr", um 34 km/h überschritten habe.

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch einerseits im Ergebnis einer Radarmessung iVm der vom Vertreter des Zulassungsbesitzers des genannten Pkw, die M Nutzfahrzeuge AG, erteilte Auskunft, wonach der Berufungswerber zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hätte. Weiter verweist die Behörde erster Instanz im Ergebnis auf eine nicht ausreichend schlüssige Mitwirkung des Berufungswerbers, indem er in seiner Antwort vom 14.4.2005 auf das Parteiengehör vom 23.3.2005 seine bestrittene Lenkereigenschaft nicht schlüssig widerlegt habe. Die Behörde erster Instanz vermeinte in diesem Zusammenhang auf dem Lichtbild von keinem Beifahrer ausgehen zu können. Damit sei zweifelsfrei von seiner Lenkereigenschaft auszugehen.

Bei der Strafzumessung wurde unter Hinweis auf den bis 762 Euro reichenden Strafrahmen von einem geschätzten Monatseinkommen in der Höhe von 1.800 Euro ausgegangen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und am 15.9.2005 per FAX an die Behörde erster Instanz geleiteten Berufung bestreitet der Berufungswerber die Lenkeigenschaft und benennt nunmehr als Lenker den damals im Fahrzeug mitfahrenden A L, M7, D. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Rücksitz ausgeruht.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier auf Grund der durch die ergänzenden Erhebungen vorliegenden schlüssigen Beweislage unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels.

Per Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Oktober 2005 wurde der angebliche Lenker um Bekanntgabe seiner Lenkereigenschaft eines Fahrzeuges mit dem o.a. Kennzeichen im Raume Oberösterreich ersucht. Dies mit dem Hinweis, dass diese Angaben allenfalls im Rahmen einer Berufungsverhandlung zu bezeugen wären, wobei jedoch die Durchführung einer Berufungsverhandlung aus verfahrensökonomischen Gründen zu vermeiden versucht werde.

 

 

4. Zum Sachverhalt:

 

4.1. Eingangs ist anzumerken, dass diese per FAX übermittelte Lenkerbekanntgabe weder erkennen lässt von wem diese erteilt wurde, noch trägt sie eine diese Mitteilung genehmigende Unterschrift. Es kann dahingestellt sein, ob eine solche jeglicher Zurechenbarkeit entbehrende Mitteilung überhaupt den Gegenstand für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bilden könnte (vgl. dazu h. Erkenntnis vom 12. September 2005, VwSen-160733).

Das h. Schreiben an den vom Berufungswerber in seiner Berufung namhaft gemachten angeblichen Lenker wurde von diesem beantwortet. Darin wird im Ergebnis eine Dienstfahrt für die Firma des Zulassungsbesitzers von München nach Wien im Beisein des Berufungswerbers bestätigt. Das Fahrzeug sei vom Berufungswerber aus dem Fahrzeugpool der Firma übernommen worden. Unter näherer Bezeichnung des Fahrzeuges gibt A L bekannt, dass bei der Raststätte Aistersheim ein Fahrerwechsel durchgeführt wurde und sich der Berufungswerber auf den Rücksitz begeben habe um sich auszuruhen, während er das Fahrzeug ab dieser Örtlichkeit gelenkt habe.

Angesichts dieser durchaus lebensnahen Darstellung kann von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Berufungswerber im Rahmen seines Parteiengehörs noch auf erforderliche firmeninterne Recherchen verwies und er dieses schon damals fünf Monate zurückliegende Ereignis nicht binnen zwei Wochen zu recherchieren vermochte, lässt dies noch keineswegs den Vorwurf auf fehlende Mitwirkungsneigung und Präklusion eines Beweismittels zu.

Da es andererseits durchaus logisch erscheint, dass mehrere Mitarbeiter mit einem Dienstfahrzeug gleichzeitig unterwegs sind, wobei diese sich bei Fahrten über fast 400 km abwechseln, kann eine Auskunft darüber wem das Fahrzeug überlassen wurde, nicht zwingend als Beweis einer Lenkereigenschaft herhalten.

Abschließend muss an dieser Stelle nochmals auf das der deutschen Rechtslage fremde Institut der Lenkerauskunft und die hier einer bestimmten Person nicht zurechenbare Auskunft hingewiesen werden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Da schon bei bloßem Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122). Hier muss darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber tatsächlich diese Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weil er das ihm zugeteilte Fahrzeug offenbar zum fraglichen Zeitpunkt nicht lenkte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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