Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160869/2/Kof/He

Linz, 13.10.2005

 

 

 

VwSen-160869/2/Kof/He Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau AL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.8.2005, VerkR96-7110-2004, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 20.12.2003 um 21.30 Uhr im Gemeindegebiet von A., auf der N....straße, Höhe Haus M...straße (Nr.)..., das KFZ, pol. KZ..... gelenkt und es dabei unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- und Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

50 Euro

24 Stunden

99 Abs.3 lit.b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis - welches dem Rechtsvertreter der Bw am 6.9.2005 zugestellt wurde - hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.9.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Bw lenkte am 20.12.2003 um 21.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in A., N..... Straße auf Höhe des Hauses Nr. M.....straße Nr. ...

An dieser Straßenstelle begegnete ihr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmter Pkw, gelenkt von Frau C.D. (nunmehr verehelichte: C.N.).

Dabei wurde der Pkw der Bw vom Außenspiegel des Pkw der Frau C.D. gestreift.

Beide Fahrzeuglenkerinnen haben unmittelbar danach angehalten, konnten jedoch bei Besichtigung der Pkw keinen Sachschaden feststellen -

siehe den Unfallbericht des Gendarmerieposten E. vom 21.12.2003.

Die beiden Fahrzeuglenkerinnen haben einander Namen und Adresse nicht nachgewiesen.

Frau C.D. hat diesen Sachverhalt bei der Zeugenaussage vor der belangten Behörde vom 4.8.2004 bestätigt.

 

Die Bw hat erst am darauffolgenden Tag an ihrem Kfz einen Sachschaden - Kratzer an der Fahrertür und an der hinteren Seitenwand - entdeckt und beim Gendarmerieposten E. eine Unfallanzeige erstattet.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO jene Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ohne unnötigen Aufschub

 

Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO ist in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens;

VwGH vom 23.5.2002, 2001/03/0417.

 

 

Beide Fahrzeuglenkerinnen haben - wie bereits dargelegt - angegeben, dass sie bei der unmittelbar nach der Streifung erfolgten Besichtigung der beiden Fahrzeuge keinen Sachschaden gesehen haben.

 

Bei der Bw war daher - unmittelbar nach der Streifung der beiden Pkw - das "Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens" nicht gegeben.

 

Die Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO nicht begangen!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 4 Abs. 5 StVO

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