Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160881/2/Kof/He

Linz, 31.10.2005

 

 

 

VwSen-160881/2/Kof/He Linz, am 31. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.9.2005, VerkR96-5762-2005, wegen Übertretungen der EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

  1. Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85) ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

  1. Der Berufung gegen Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85) wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

  • Geldstrafe...................................................................................................110 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz............................................................10 Euro

121 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.............................................................48 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 29.5.2005 um 20.00 Uhr den Anhängerwagen, BR-...... in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei km 171.000 in Fahrtrichtung Wien und haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt,

  1. dass Sie am 29.5.2005 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
  2. Es haben folgende Schaublätter gefehlt: 26., 27. und 28.5.2005.

     

  3. dass Sie das Schaublatt am 24.5.2005 um 8.55 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 110 Euro

48 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

2. 80 Euro

48 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  1. 11 Euro und 2. 8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 209 Euro."

 

Gegen Punkt 2. dieses Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85) hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.10.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85) ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2.:

Der Bw lenkte am 24.5.2005 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten (Lkw und) Anhängerwagen, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr.

 

Um 08.55 Uhr hat der Bw das Schaublatt entnommen.

 

Um ca. 20.10 Uhr hat der Bw ein neues Schaublatt eingelegt und dies bis zur Beendigung seiner Arbeitszeit am 25.5.2005 um ca. 03.30 Uhr verwendet.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw am 24.5.2005 im Zeitraum von ca. 08.55 Uhr bis ca. 20.10 Uhr den betreffenden Lkw und Anhängerwagen nicht gelenkt hat.

 

Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter.

Gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein.

Der Begriff "Tag" iSd EG-VOen 3820/85 und 3821/85 ist als "Zeitraum von 24 Stunden" zu verstehen, welcher sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt;

VwGH vom 21.4.1999, 98/03/0356

 

Der Begriff "Tag" iSd EG-VOen 3820/85 und 3821/85 kann, muss aber nicht identisch sein mit einem "Kalendertag".

 

Der Bw hat - wie dargelegt - am 24.5.2005, von ca. 08.55 Uhr bis ca. 20.10 Uhr den Lkw plus Anhänger nicht gelenkt und dadurch iSd Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten.

 

Für den Bw hat daher am 24.5.2005 um ca. 20.10 Uhr ein "neuer Tag" iSd EG-VO 3820/85 und 3821/85 begonnen.

 

Die Vorgangsweise des Bw

war - da eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten wurde - rechtmäßig.

 

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Zu Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85

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