Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160882/9/Ki/Da

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-160882/9/Ki/Da Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F D, W, R, vom 3.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.9.2005, VerkR96-1030-2005/Her, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 26 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 26.9.2005, VerkR96-1030-2005/Her, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6.12.2004 um 11.55 Uhr das Sattel-KFZ (Anhänger) auf der A 8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben gelenkt, wobei er auf Höhe von km 50,220 im Gemeindegebiet von Peterskirchen als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längenabmessungen nach einem ebensolchen Fahrzeug auf einer Freilandstraße einen Abstand von mind. 50 m nicht eingehalten habe, da der von ihm eingehaltene Abstand nur 19 m betragen hat. Er habe dadurch § 18 Abs.4 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 13 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3.10.2005 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Es wird im Wesentlichen bemängelt, dass dem Berufungswerber das Video betreffend die gegenständliche Messung nicht zur Kenntnis gebracht wurde und überdies behauptet, dass der Berufungswerber aus seiner Sicht die ganze Zeit über den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Das vorliegende Messprotokoll lasse den Umstand unberücksichtigt, dass es sich nur eine ganz kurzfristige Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes gehandelt habe. Der vorausfahrende LKW habe plötzlich eine nicht unbeträchtliche Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen bzw. eine überaus starke Bremsung eingeleitet, auf die der Berufungswerber nicht gefasst gewesen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2005.

 

An dieser Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil. Der Berufungswerber bzw. die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land haben sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI H, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 23.12.2004 zu Grunde. Die zur Last gelegte Übertretung wurde durch das geeichte Messsystem VKS 3.0 - VIDIT - A 06 (Verkehrskontrollsystem, eingebaut in einem Dienst-KFZ) festgestellt. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Messtoleranz wurde das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen und es wurden die Daten von RI H ausgewertet.

 

Das oben bezeichnete Messgerät arbeitet folgendermaßen:

 

Die Fahrt eines Lenkers wird über eine Strecke von ca. 300 m auf drei Videobändern aufgezeichnet. Der Messbereich von 100 m ist auf der Fahrbahn mittels weißer Markierungen, die mit einem geeichten Längenmessgerät eingerichtet wurden gekennzeichnet. Das Messorgan beobachtet den Verkehr am Bildschirm und sobald ein Fahrzeuglenker seines Erachtens den Mindestabstand nicht einhält, wird die Messung vollzogen. Der Messvorgang funktioniert so, dass am Anfang der Messtrecke eine optische Messlinie am Bildschirm eingeblendet wird und dieser mit Mausklick zuerst am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Nachfahrenden und dann am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Vorfahrenden fixiert wird. Dadurch ergibt sich ein Wert, der zur Errechnung der Geschwindigkeit benötigt wird. Dieser Vorgang wird am Ende der Messstrecke wiederholt.

 

Laut Angaben des Meldungslegers ergab sich im vorliegenden Falle konkret der Wert von 30,50 m. Anschließend wurde eine optische Messlinie am Radaufstandspunkt der Hinterachse des Vorausfahrenden fixiert. Dadurch ergab sich ein Wert von 12 m (ca. Achsenabstand des Vorfahrenden), dieser wurde vom errechneten Wert des Abstandes abgezogen und es resultiert ein Abstand von 18,50 m, der vom Messsystem wieder zu Gunsten auf 19 m aufgerundet wurde. Anhand der Zeit und der Strecke, die beide Fahrzeuge durchfahren haben wurde die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge und der Abstand des Nachfahrenden automatisch vom System errechnet. Von der Geschwindigkeit wurde die Messtoleranz abgezogen. Da auch die Geschwindigkeit des Vorfahrenden gemessen werden konnte, wurde festgestellt, dass beide Fahrzeuge auf einer Strecke von ca. 100 m (Messbereich) annähernd die gleiche Geschwindigkeit gefahren sind. Dazu wird festgestellt, dass bei Verzögerung oder Beschleunigung eines der beiden Fahrzeuge es systembedingt zu keinem verwertbaren Messergebnis kommen würde. Zu Gute kommt dem Beschuldigten auch die Überlänge beider Fahrzeuge.

 

Im Verfahrensakt befindet sich auch ein Eichschein betreffend das verwendete Messgerät, die Eichung erfolgte am 18.7.2002, Ablauf der Nacheichfrist ist der 31.12.2005.

 

Weiters befinden sich im Verfahrensakt Kopien von Einzelbildern aus der Videoaufnahme, aufgenommen am 6.12.2004 um 11:55:21:22 Uhr bzw. um 11:55:25:17 Uhr.

 

Vorgelegt wurden auch die Tachoscheiben betreffend die gegenständliche Fahrt, daraus ist zu ersehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca. 90 km/h unterwegs gewesen ist.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung bzw. der von ihm vorgenommenen Auswertung dieser Messung. Das Videoband über den gegenständlichen Vorfall konnte er jedoch nicht mehr vorlegen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Videoaufnahme betreffend die gegenständliche Messung nicht mehr vorgelegt werden kann und somit ein wesentliches Beweismittel für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass als Beweismittel alles in Betracht zu ziehen ist, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG iVm § 24 VStG). Nach diesem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel bzw. der Gleichwertigkeit aller Beweismittel sind daher auch die Aussage des Meldungslegers und die im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass der Meldungsleger die Ordnungsgemäßheit der Messung bzw. der Auswertung als Zeuge bestätigt hat. Als Zeuge unterliegt der Meldungsleger der Wahrheitspflicht, sodass nicht angenommen wird, er hätte eine unwahre Angabe gemacht.

 

Berücksichtigt man ferner die beiden noch vorhandenen Lichtbilder des gegenständlichen Vorfalles, welche um 11:55:21:22 Uhr bzw. um 11:55:25:17 Uhr aufgenommen wurden, sohin in einem Abstand von 3,91 sec., und weiters die im Akt aufliegende Tachoscheibe, welche die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgezeichnet hat (mind. 80 km/h) so errechnet sich zwischen dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme und jenem der zweiten Aufnahme eine Fahrtstrecke von ca. 86 m. Orientiert man sich überdies an den auf den Bildern ersichtlichen Bodenmarkierungen (laut Bodenmarkierungsverordnung beträgt auf Autobahnen die Länge einer Leitlinienmarkierung 6 m bzw. der Zwischenraum zwischen den Markierungen 12 m) so lässt sich im vorliegenden konkreten Falle nachvollziehen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sowohl zur Zeit der Aufnahme des ersten Bildes als auch des zweiten vorliegenden Bildes ungefähr gleichbleibend war und sich im Wesentlichen mit dem Resultat der Abstandsmessung (19 m) deckt. Somit stimmt die visuelle Darstellung der gegenständlichen Abstandsmessung mit der vom Meldungsleger vorgenommenen Auswertung im Wesentlichen überein und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass dieser Umstand der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden kann bzw. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker tatsächlich seine Geschwindigkeit derart verringert hätte, dass eine kurzfristige Abstandsreduzierung die Folge gewesen wäre. Der Beschuldigte hat daher die vorgeworfene Übertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Durch den zu geringen Abstand ist es dem nachfolgenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren, zumal die Sicht auf den Bereich, welcher vor dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gelegen ist, nicht gegeben ist. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten.

 

In Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht in Frage kommt.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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