Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160890/2/Fra/Hu

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-160890/2/Fra/Hu Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. September 2005, VerkR96-5645-2005, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a und § 82 Abs.5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 70 Euro auf 50 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a und § 82 Abs.5 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T- und S-GmbH KA mit Sitz in D-.........., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen: ..............(D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen: ........... (D), nicht dafür gesorgt hat, dass der Zustand bzw. die Beladung des genannten Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn MK am 14.4.2005 um 00.02 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreis Autobahn A8 in Fahrtrichtung Graz bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage im Verbund ein Gesamtgewicht von 41.800 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten eines in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.700 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass am 14.4.2005 Herr MK das für die T- und S-GesmbH KA mit Sitz in P zugelassene Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug der Marke Renault, behördliches Kennzeichen: ........... (D) samt Sattelanhänger der Marke Kotschenreuther, behördliches Kennzeichen: ......... (D) im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreis Autobahn A8, in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat, wobei um 00.02 Uhr der Lenker am Autobahnkontrollplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm 24.900 der A8 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten wurde. Bei der durchgeführten Verwiegung auf einer geeichten Verbundwaage wurde vom Straßenaufsichtsorgan dienstlich festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg um 1.700 kg nach Abzug einer Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

 

Über den Bw wurde mit Strafverfügung vom 22.6.2005, VerkR96-5645-2005, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt. Dagegen hat der nunmehrige Bw fristgerecht Einspruch erhoben. Im darauf eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahren brachte der Bw vor, dass die Fahrer bei Zuwiderhandlungen jeder Art gegenüber der StVZO uneingeschränkt eigenverantwortlich seien, sohin auch der Lenker MK beim Transport vom 14.4.2005. Herr K habe auch eine Strafverfügung wegen der Gesamtgewichtsüberschreitungen in Höhe von 70 Euro erhalten und habe diese zwischenzeitlich auch beglichen. Dieser Rechtfertigung wurde eine Kopie der Fahreranweisung beigelegt. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis vor, das Fahrerpersonal werde regelmäßig geschult, u.a. auch Herr MK. Die Kenntnisnahme dieser Schulung werde von den einzelnen Fahrern auf den Fahreranweisungen mit der jeweiligen Unterschrift bestätigt. Daher haften die Fahrer auch für Zuwiderhandlungen jeder Art gegenüber der StVZO uneingeschränkt und eigenverantwortlich. Auch wurde das Dispo-Personal darauf geschult, keine Transporte anzunehmen, welche Überladungen etc. hervorrufen würden. Weiterhin habe das gesamte Fahrpersonal Anweisung, bei Unregelmäßigkeiten während der Be- und Entladung oder während des Transportes unverzüglich bei der Disposition seines Hauses anzurufen und die entsprechende Situation darzulegen. Warum Herr K zum damaligen Zeitpunkt nicht angerufen und Bescheid gegeben habe, dass die Ware eventuell zu schwer ist, entziehe sich seiner Kenntnis. Hätte Herr K angerufen, wäre unverzüglich veranlasst worden, dass eine Entladung der angeblich zu viel geladenen Ware noch beim Absender vorgenommen werde. Wie er wisse, habe K seine Strafe in dieser Angelegenheit bereits beglichen. Demnach gehe er davon aus, dass Herrn K bewusst gewesen sei, dass er das zulässige Gesamtgewicht überschritten habe. Demnach könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, ungeschultes Personal eingestellt zu haben. Somit treffe das Verschulden allein den Fahrer. Sein Fuhrpark bestehe aus ca. 40 Sattelzugkraftfahrzeugen, was seine persönliche Anwesenheit bei jeder Beladung unmöglich mache. Auch könne ein durch ihn beauftragter Fachmann nicht bei jeder Beladung persönlich anwesend sein. Aus diesen Gründen ersuche er daher um Einstellung des Verfahrens.

 

Aus der geschilderten Aktenlage ergibt sich sohin die Erfüllung der objektiven Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung. Mit dem oa. Vorbringen bestreitet der Bw im Wesentlichen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bzw. das Verschulden der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Diesbezüglich hat die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes ausgeführt:

 

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar.

Die im § 103 Abs.1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob Sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; u.a.)

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Von einem im gegenständlichen Zusammenhang - gemäß der österreichischen Rechtslage darzulegenden - wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung überladener Transporte nach Österreich kann nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

Im bloßen Hinweis auf die in einem als "Fahreranweisung" bezeichneten und von einem Lenker unterfertigenden Schreiben, kann ein solches wirksames Kontrollsystem gerade nicht erblickt werden. Vielmehr wird ein solches Schreiben durch eine spezifischen - dieser "Verpflichtung" entgegenstehendem Fahrauftrag, im Verhältnis zwischen dem Arbeit- und Auftraggeber gegenüber dem Fahrer zivilrechtlich wirkungslos.

 

Auch eine allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG nicht geeignet, Sie als Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (vgl. VwGH 8.10.1992, 91/19/0130)."

 

Die belangte Behörde hat die oa Judikatur zutreffend zitiert. Der Oö. Verwaltungssenat verweist zudem auf die neuersten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. In seinen Erkenntnissen vom 27.5.2004, 2001/03/0140, vom 17.6.2004, 2002/03/0200 und vom 20.7.2004, 2002/03/0191, bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof die vorhin skizzierte Judikatur zur Frage der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem.

 

Da vor diesem Hintergrund Bw kein ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat, ist zumindest ein fahrlässiges Verhalten anzunehmen, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war.

 

Insoweit der Bw vorbringt, das Verschulden treffe allein den Fahrer, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 14.3.1984, 83/03/0272).

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Was die Ausführungen zum objektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anlangt, ist der belangten Behörde beizupflichten. Auf die mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw wurde Bedacht genommen. Weiters ist festzustellen, dass erschwerende Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt jedoch der besonders ins Gewicht fallende als Milderungsgrund zu berücksichtigende Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw vor. Aus diesem Grund war eine schuldangemessene Reduzierung der Strafe vorzunehmen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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