Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160891/2/Fra/Hu

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-160891/2/Fra/Hu Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. September 2005, VerkR96-4545-2005, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Hinsichtlich des Faktums 1. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Wort "entspricht" (drittletzte Zeile) folgende Wortfolge anzuschließen ist "da festgestellt wurde, das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 17990 kg durch die Beladung um 1520 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des § 101, Absätze 2 und 5 KFG 1967 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird." Der letzte Halbsatz, beginnend mit "indem" und endend mit "wurde", hat zu entfallen.
  2. Hinsichtlich des Faktums 2. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) wird der Berufung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     

  3. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 1. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (30 Euro) zu entrichten.

Hinsichtlich des Faktums 2. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) entfällt für den Berufungswerber sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 62 Stunden) und 2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 62 Stunden) verhängt, weil er

  1. am 21.4.2005 um 15.55 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreis Autobahn A8, auf Höhe km 24,900, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen AM-.......... gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass die Beladung des Lkws den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten von 17.990 kg durch die Beladung um 1.520 kg überschritten wurde,
  2. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, am 21.4.2005 um 15.55 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreis Autobahn A8, auf Höhe km 24,900, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Baumstämme völlig ungesichert transportiert wurden.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen hat der ausgewiesene Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967):

 

Zu diesem Vorwurf bringt der Bw vor, er mache sich wegen der (unbestrittenen) Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nur dann strafbar, wenn er auch persönlich vorwerfbar handelt. Bei der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung reiche fahrlässiges Begehen aus. Richtig sei, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass auch die Unkenntnis über das Gewicht der Beladung sowie die Unmöglichkeit der Abwage den Lenker nicht von seiner Schuld an einer Überladung entlaste. Unrichtig sei jedoch, dass von ihm nicht genügend Sorgfalt an den Tag gelegt worden sei. Ganz im Gegenteil sei er seiner objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem er nämlich versucht hatte, das Zugfahrzeug im Zweifel eher zu unterladen, als eine Überladung zu riskieren. Dies werde auch von Seiten der Behörde festgestellt: In der Einvernahme des meldungslegenden Beamten HH gebe dieser an, dass die Ladefläche des Fahrzeuges nicht zur Gänze ausgefüllt war. Ebenso sei auf dem im Zuge dieser Einvernahme vorgelegten Foto erkennbar, dass die Ladefläche am Zugfahrzeug bei weitem nicht ausgenützt wurde. Insbesondere wäre es ihm faktisch möglich gewesen, das Holz auf der Ladefläche noch wesentlich höher zu stapeln. Genau das habe er jedoch aus Sorge vor einer Überladung nicht getan. Er habe sich vollkommen korrekt verhalten. Eine andere Möglichkeit, als möglichst wenig zu laden, gebe es schlicht und ergreifend nicht, wenn Rundholz aus dem Wald abgeholt wird. Dass dabei auch einem erfahrenen Lkw-Lenker wie ihm ein Fehler unterlaufen könne, zeige die Erfüllung der objektiven Tatseite der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, begründe jedoch keinesfalls ein Verschulden. Das angefochtene Straferkenntnis wäre nach Meinung des Bw in diesem Punkt mangels Verschulden aufzuheben.

 

Die Erfüllung der objektiven Tatseite der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin unstrittig und auch durch das Ermittlungsverfahren erwiesen. Der vom Bw gelenkte Lkw-Zug wurde laut Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 29.4.2005 gewogen. Der Meldungsleger gab zeugenschaftlich am 22. Juli 2005 vor der belangten Behörde einvernommen an, dass der gegenständliche Lkw-Zug im Zuge einer Ausleitung zur Verwiegung gelotst wurde. Die Verwiegung erfolgt in der Regel so, dass der Lkw-Zug auf die Brückenwaage gelotst wird. Die Nullstellung der Brückenwaage erfolgt automatisch. Im Falle eines Fehlers der Waage oder des angeschlossenen Computers wäre eine Verwiegung nicht möglich bzw. der Wiegevorgang würde unterbrochen werden. Der Lkw-Zug befand sich zum Zeitpunkt der Verwiegung mit Sicherheit als einziges Fahrzeug auf der Waage, wie aus dem Wiegeprotokoll ersichtlich, ist. Zum Einwand des Bw, der Lkw-Zug sei keinesfalls überladen gewesen, da das Gesamtgewicht beider Fahrzeuge unter 42 t gelegen war, wies der Meldungsleger darauf hin, dass lediglich die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges angezeigt wurde.

 

Die Überladung betrug laut Wägeprotokoll 1.570 kg, wobei die belangte Behörde eine Toleranz von 50 kg abgezogen hat. Als Ladegut war Rundholz geladen. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw auch der gültige Eichschein, das Wägeprotokoll sowie eine Niederschrift über die Vernehmung des Beamten, der die Verwiegung durchgeführt hat, übermittelt. Der Bw bestreitet - siehe oben - mit dem Hinweis, dass auch einem erfahrenen Lenker wie ihm ein Fehler unterlaufen könne, die Erfüllung der objektiven Tatseite nicht. Der Einwand, es fehle am Verschulden, ist jedoch nicht begründet. Es hat bereits die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, dass es unerheblich sei, ob einem Lenker vor Ort eine Verwiegung des Fahrzeuges möglich ist oder nicht. Er sei ihm Rahmen seiner Sorgfaltspflicht viel mehr gehalten, nur eine solche Beladung seines Fahrzeuges durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen, die eine Überladung ausschließe.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.2.1995, 95/03/0001 u.a.) fest, dass es einem mit Transport von Holz befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das Höchstgewicht nicht überschritten wird.

 

Die vagen Ausführungen des Bw sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss deshalb sorgfältige Überlegungen über das Gewicht der Ladung anstellen; führen diese nicht zu dem Ergebnis, dass das zulässige Gesamtgewicht mit Sicherheit nicht überschritten ist, so muss er von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges, wenn keine Möglichkeit zum Verwiegen besteht, Abstand nehmen. Der Bw hat nicht dargetan, ob und wie er das Gewicht kontrolliert hat.

 

Die Berufung erwies sich in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse hat die Behörde bei der Strafbemessung wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Nettoeinkommen 1.300 Euro und keine Sorgepflichten. Diese Annahmen wurden mangels Angaben des Bw geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Der Bw weist laut Verwaltungsvorstrafenregister, welches sich im Akt befindet, eine einschlägige Vormerkung aufweist. Diese ist als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws wurde um rund 8,5 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 6,9 % ausgeschöpft.

 

Überladene Fahrzeuge gefährden die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich. Weiters kommt es zu einer stärkeren Abnützung der Straße, welche in der Folge wiederum durch Entstehung von Spurrillen ein weiteres Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Der Unrechts- und Schuldgehalt muss als erheblich eingestuft werden. Der Oö. Verwaltungssenat hält daher die bemessene Strafe unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw für tat- und schuldangemessen und ist daher eine weitere Strafbemessung auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Zum Faktum 2. (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967):

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Der Bw wendet zu diesem Tatvorwurf in allgemeiner Hinsicht u.a. Folgendes ein:

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist die Ladung oder einzelne Teile davon "erforderlichenfalls" durch technische Hilfsmittel zu sichern. Das bedeutet, dass die Ladung eben dann nicht zu sichern sei, wenn die Ladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften ohnehin standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. § 101 Abs.1 lit.e letzter Satz KFG 1967 bestimme noch, dass eine ausreichende Ladungssicherung auch dann vorliegt, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Zu beachten sei, dass das Ausfüllen der gesamten Ladefläche ein zusätzlicher Hinweis ist, dass eine ausreichende Sicherung vorliegt, aber nicht Voraussetzung ist, bei deren Nichtvorliegen unbedingt technische Hilfsmittel verwendet werden müssen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass die Ladung nicht ausreichend gesichert gewesen wäre. Dies sei unrichtig: Er sei zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits längere Zeit unterwegs gewesen. Im Zuge der Anhaltung seien Fotografien seines Fahrzeuges und der Ladung angefertigt worden. Auf diesen Fotografien sei klar erkennbar, dass die Ladung immer noch ordentlich verladen auf der Ladefläche liege. Die Sicherung der Ladung habe also offensichtlich den Ansprüchen des normalen Fahrbetriebs Genüge getan. Die Aufnahmen liefern keinen Beweis, dass keine technischen Hilfsmittel zur Ladungssicherung erforderlich waren. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass auch außergewöhnliche Ereignisse während einer Fahrt, wie beispielsweise Notbremsungen, unter den Begriff des normalen Fahrbetriebs im Sinne der angeblichen Verwaltungsvorschriften zu subsumieren wären. Begründung für diese Ansicht lasse sich dem Akt jedoch nicht entnehmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter "normal" etwas Alltägliches, Übliches, Herkömmliches. Die Behörde vertrete aber die Ansicht, dass Notbremsungen, Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver oder Unebenheiten der Fahrbahn unter einem "normalen Fahrbetrieb" zu verstehen sind. Für den durchschnittlichen Normunterworfenen fallen jedoch Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver und jedenfalls Notbremsungen wohl eher unter außergewöhnliche Fahrbedingungen. Es sei daher davon auszugehen, dass derartige Vorkommnisse während einer Fahrt unter den Begriff "normal" keine Deckung mehr finden. Dies lasse zwei Schlussfolgerungen zu: 1. Entweder handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der im Sinne des Art. 18 Abs.1 B-VG verfassungswidrig ist, und in weiterer Folge gar nicht hätte angewendet werden dürfen, oder 2. die Interpretation der Behörde sei nicht gesetzeskonform. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 wurde mit der 22. KFG-Novelle in das Kraftfahrgesetz aufgenommen. Intention des Gesetzgebers bei dieser Novelle sei u.a. Verbesserungen in dem Bereich der Beladung von Fahrzeugen und der Ladungssicherung zu erwirken, gewesen. Die Erläuterungen zum damals neuen § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 bieten keinerlei Ansatz, was unter normalen Fahrbedingungen zu verstehen wäre. Im Bericht des Verkehrsausschusses zur 22. KFG-Novelle findet diese neue Regelung überhaupt keine Erwähnung. In diesem Sinne lasse sich festhalten: Das KFG selbst biete keine Definition eines "normalen Fahrbetriebs", die Materialien zum KFG bieten keinen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers, jede logisch-systematische Auslegung scheitert in Ermangelung von zusammenhängenden, ähnlich geregelten Materien, sodass letztlich nur die Wortinterpretation übrig bleibe. Deren klares Ergebnis sei jedoch, dass die von der Behörde ins Treffen geführten Umstände nicht unter den Begriff "normal" verstanden werden können. Richtig sei zwar durchaus, dass Notbremsungen, Vollbremsungen usw. passieren können. Dies wurde jedoch offensichtlich nicht vom Gesetzgeber bei Erlassung der betreffenden Norm in Erwägung gezogen. Im Sinne einer verfassungs- und menschenrechtskonformen Auslegung (es handelt sich schließlich um einen Straftatbestand), könne der Begriff "normal" auch nur einschränkend interpretiert werden.

 

Unter dem Aspekt der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfes bringt der Bw vor, dass aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervorgehe, wofür er unter Pkt.2 des Straferkenntnisses eigentlich bestraften werden solle. Es finde sich kein Hinweis darauf, ob er jetzt für die mangelnde Sicherung der Ladung am Zugfahrzeug oder am Anhänger bestraft werden solle. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses lasse den Schluss zu, dass er für die mangelnde Sicherung der Ladung am Zugfahrzeug bestraft werden solle; die Begründung des Straferkenntnisses beziehe sich aber über weite Strecken offensichtlich auch auf den mittransportierten Anhänger. Das angefochtene Straferkenntnis entspreche daher in diesem Punkt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 44a VStG, weshalb er beantrage, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

Mit dem letzten Einwand ist der Bw unabhängig von den plausiblen oa. Ausführungen im Recht:

Einerseits wurde in keiner Verfolgungshandlung konkret festgestellt, ob sich die mangelhafte Ladungssicherung auf das Zugfahrzeug und/oder Anhänger bezieht; dies im Gegensatz zu Spruchpunkt 1. Wesentlich ins Gewicht fällt jedoch die mangelhafte Tatumschreibung: Im eingeholten verkehrstechnischen Gutachten vom 2. September 2005, VT-01000/6195-2005-Hag, stellt Ing. H fest, dass die Baumstämme seitlich von beiden Rungen gesichert waren, wobei kein Formschluss vorhanden gewesen sei. Weiters stellt er fest, dass die Baumstämme nicht durch Ladungssicherungsmaßnahmen gesichert waren. Auf Seite 2 dieser gutachtlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Ladung auf dem Deichselanhänger mit einem mittig angebrachten Gurt gesichert waren. Die Baumstämme wurden seitlich von Rungen gesichert. Die Ladungssicherung mit einem Spanngurt sei nicht ausreichend, um bei einer Notbremsung ein Verrutschen der Ladung sicher zu verhindern. Zusammenfassend stellt Ing. Hagen in dieser Stellungnahme fest, dass bei beiden Fahrzeugen zu einer ausreichenden Ladungssicherung pro Fahrzeug zumindest zwei Spanngurte zu verwenden sind.

 

Der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis, dass die Baumstämme völlig ungesichert transportiert wurden, entspricht sohin unter Zugrundelegung der oa. gutachtlichen Stellungnahme nicht den Tatsachen.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist sohin Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist es außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, den Schuldspruch - unter der Prämisse, dass der Bw tatsächlich den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf zu vertreten hätte - entsprechend den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu ergänzen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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