Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160893/8/Ki/Da

Linz, 06.12.2005

 

 

 

VwSen-160893/8/Ki/Da Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, A, S, vom 19.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.10.2005, VerkR96-3016-2004-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.12.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 75 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei Faktum 2 die Formulierung "Bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt hätten Sie eine Fahrzeug überholt, ..." durch die Formulierung "Bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt haben Sie ein Fahrzeug überholt, ..." ersetzt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 15 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11.10.2005, VerkR96-3016-2004-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.10.2004 um 05.43 Uhr in Walding auf der B 127 bei Strkm. 14600 von Rohrbach kommend in Richtung Linz im Bereich von

  1. Hohen Stein Walding bei Strkm. 14,600 bis ca. km 14.250 mit dem PKW behördliches Kennzeichen RO- ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden.
  2. Bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt hätte er eine Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Er habe dadurch §§ 16 Abs.1 lit.a StVO bzw. 16 Abs.1 lit.c StVO jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 60 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 30 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mündlich am 19.10.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung mit der Begründung, die Angaben des Polizisten wären nicht korrekt. Er sei sich keiner Verwaltungsübertretung bewusst und ersuche um Einstellung des Verfahrens.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.12.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, KI. W E, einvernommen.

 

I.6. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Ottensheim vom 19.10.2004 zu Grunde. Danach habe der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit auf der B 127 von Rohrbach in Richtung Linz im Bereich von Hohen Stein Walding, Strkm. 14,600 bis ca. 14,250, seinen PKW gelenkt. Im Bereich Hohen Stein bei Strkm. 14,600 sei bis zur Kreuzung Walding VLSA eine geschlossene Kolonne gewesen. Sailer habe in dieser Kolonne zuerst 4 Fahrzeuge überholt und sich dann in die aufgeschlossene Kolonne gezwängt. Die überholten Fahrzeuge hätten dadurch abbremsen müssen. Nachdem der Gegenverkehr vorbei gewesen sei habe er neuerlich wieder Fahrzeuge überholt und sich im Bereich ca. Strkm. 14,250 wieder in die geschlossene Kolonne gezwängt. Es sei dem Berufungswerber eine Organmandatstrafe angeboten worden, diese habe er jedoch verweigert.

 

Der Berufungswerber beeinspruchte zunächst eine wegen dieses Vorfalles ergangene Strafverfügung und rechtfertigte sich im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Wesentlichen damit, dass es zwar der Tatsache entspricht, er hätte 3 bis 4 Autos im vorgeworfenen Bereich überholt, es entspräche jedoch nicht der Tatsache, dass er sein Fahrzeug in eine Fahrzeugkolonne gezwängt habe und diese Fahrzeuge hätten abbremsen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe mäßiges Verkehrsaufkommen geherrscht, als er überholte sei auch kein Gegenverkehr ersichtlich gewesen.

 

Bei dieser Rechtfertigung verblieb er auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen den zur Last gelegten Sachverhalt, er führte ausdrücklich aus, dass zum Vorfallszeitpunkt in Richtung Linz fahrend eine Fahrzeugkolonne unterwegs gewesen ist. Er selbst habe sich ebenfalls mit seinem Fahrzeug in dieser Kolonne befunden und es habe der Berufungswerber trotz Gegenverkehr zunächst ihn und dann noch drei weitere Fahrzeuge überholt und sich anschließend wegen Gegenverkehrs in die Kolonne hineingezwängt, sowohl die vor ihm fahrenden Lenker als auch er selbst hätten wegen dieses Vorganges ihr Fahrzeug abbremsen müssen. Er habe den Vorfall genau beobachten können.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Meldungsleger Glauben. Seine Aussage ist schlüssig und es widerspricht der von ihm geschilderte Sachverhalt nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Auch ist von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er in der Lage ist, einen verkehrsrelevanten Sachverhalt richtig zu beurteilen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die den Schluss nahe legen würden, der Meldungsleger würde den Beschuldigten in nicht objektiver Art und Weise belasten wollen.

 

 

Der Beschuldigte selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Angaben des Meldungslegers entgegenzutreten. Es mag zutreffen, dass der Berufungswerber subjektiv den Überholvorgang nicht als Gesetzesübertretung befunden hat, die bei der mündlichen Berufungsverhandlung zu Tage getretenen objektiven Kriterien sprechen jedoch eindeutig dafür, dass die in der Anzeige ausgeführten Fakten der Tatsache entsprechen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Das oben dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass Herr S zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes jedenfalls 4 Fahrzeuge überholt hat und er dann bedingt durch Gegenverkehr den Überholvorgang abbrechen musste und dabei andere Straßenbenützer zumindest konkret behindert hat. Überdies konnte er offensichtlich bei Beginn des Überholvorganges auch nicht einwandfrei erkennen, dass er nach dem Überholvorgang sein Fahrzeug wiederum in den Verkehr einordnen kann ohne andere Straßenbenützer zumindest zu behindern. Dieser Umstand wurde durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers in eindeutiger Weise belegt und es wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen welche ihn entlasten würden, jedenfalls muss dem Beschuldigten eine fahrlässige Verhaltensweise angelastet werden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass durch vorschriftswidrige Überholmanöver grundsätzlich die Verkehrssicherheit in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Derartige Überholmanöver sind Ursache für schwere Verkehrsunfälle und es ist daher zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit eine entsprechend strenge Bestrafung aus generalpräventiven Gründen geboten, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat bei der Straffestsetzung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet, sein Einkommen hat der Beschuldigte bei der mündlichen Berufungsverhandlung mit 1.400 Euro monatlich beziffert.

 

Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle, dass eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist und dass diese Bestrafung auch geeignet ist, den Berufungswerber vor der Begehung weiterer gleicher Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch nicht in Erwägung gezogen werden.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Schuldsprüche noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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