Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400327/21/Gf/Km

Linz, 30.05.1997

VwSen-400327/21/Gf/Km Linz, am 30. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M J, vertreten durch RA Dr. A W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Jänner 1995, Zl. VwSen-400327/4/Gf/Km, wurde der Schubhaftbeschwerde des Rechtsmittelwerbers stattgegeben und dessen Anhaltung durch die belangte Behörde als rechtswidrig festgestellt; überdies wurde der Bund zum Kostenersatz verpflichtet.

1.2. Dagegen hat der Bundesminister für Inneres Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25. April 1997, Zl. 95/02/0115, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und die h. Entscheidung vom 26. Jänner 1995 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist der Oö. Verwaltungssenat an die im vorzitierten Erkenntnis des VwGH geäußerte (von jener des VfGH abweichenden) Rechtsansicht dahin, daß einerseits im Zuge des Schubhaftverfahrens für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nach jeder Richtung hin kein Raum gegeben und andererseits ein konkretes Sicherungsinteresse als Voraussetzung der Schubhaftverhängung vorhanden gewesen sei, gebunden.

3. Die Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen. Daher war der belangten Behörde auch nach § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 AufwandsersatzVO UVS antragsgemäß ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von insgesamt 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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