Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160894/7/Ki/He

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160894/7/Ki/He Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S,
S, B, vertreten durch Rechtsanwalt B H, I, U, vom 28.9.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.9.2005, VerkR96-8770-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2005, durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort wie folgt konkretisiert wird: "Westautobahn A 1, Km 210.400, Fahrtrichtung Salzburg".

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz wird für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % eingehoben (= 16 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 12.9.2005, VerkR96-8770-2004, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 6.9.2004 um 11:48 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er beim Fahren hinter einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen (Sattelkraftfahrzeug) zu diesem nur einen Abstand von 22 m eingehalten hat. Er habe dadurch § 18 Abs.4 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.9.2005 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einstellen.

 

Im Wesentlichen wird als Rechtfertigung vorgebracht, dass, als der Bw auf der A 1 Richtung Salzburg in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei, sich ein überholendes Fahrzeug abrupt in die mit ausreichendem Tiefenabstand hintereinander fahrenden Fahrzeuge eingereiht habe. Wegen dieses Fahrzeuges habe das vor dem Bw in der Kolonne fahrende Fahrzeug plötzlich abbremsen müssen, dadurch sei auch der Bw genötigt gewesen, stark abzubremsen, wodurch es selbstverständlich nicht mehr möglich gewesen sei, den zunächst ausreichenden Tiefenabstand beizuhalten. Bei diesem Bremsmanöver des Bw sei der von ihm ursprünglich eingehaltene Sicherheitsabstand von 50 m möglicherweise verkürzt gewesen und es sei genau in dieser Phase der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen worden.

 

Eingewendet wird weiters Verjährung. Mit Strafverfügung vom 15.10.2004 sei dem Bw zur Last gelegt worden, er sei mit dem Sattelzugfahrzeug, , mit einem Abstand von 22 m hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nachgefahren. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 StVO sei das Lenken eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei unzureichend umschrieben, wenn das betreffende Fahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug gewesen und in den Verfolgungshandlungen lediglich das Lenken eines Sattelzugfahrzeuges, dessen eigene Länge das Ausmaß eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen nicht erreicht hatte, vorgehalten worden wäre.

 

Bemängelt wurde weiters, dass dem Bw die Videoaufzeichnung nicht gezeigt worden bzw., dass das angefochtene Straferkenntnis mit Begründungsmangel behaftet sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2005. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil, der Rechtsvertreter des Bw teilte telefonisch am 28.11.2005 mit, dass weder er noch der Bw zur Verhandlung erscheinen werden. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, , einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 12.9.2004 zugrunde. Die zur Last gelegte Übertretung wurde durch das geeichte Messsystem VKS 3.0, Nr. A11, festgestellt. Danach betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort lediglich 22 m.

 

Das oben bezeichnete Messgerät arbeitet folgendermaßen:

 

Die Fahrt eines Lenkers wird über eine Strecke von ca. 300 m auf drei Videobändern aufgezeichnet. Der Messbereich von 100 m ist auf der Fahrbahn mittels weißer Markierungen, die mit einem geeichten Längenmessgerät eingerichtet wurden gekennzeichnet. Das Messorgan beobachtet den Verkehr am Bildschirm, und sobald ein Fahrzeuglenker seines Erachtens den Mindestabstand nicht einhält, wird die Messung vollzogen. Der Messvorgang funktioniert so, dass am Anfang der Messstrecke eine optische Messlinie am Bildschirm eingeblendet wird und diese mit Mausklick zuerst am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Nachfahrenden und dann am Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Vorfahrenden fixiert wird. Dadurch ergibt sich ein Wert, der zur Errechnung der Geschwindigkeit benötigt wird. Dieser Vorgang wird am Ende der Messstrecke wiederholt. Konkret ergab sich der Wert von 28,4 m. Anschließend wird eine optische Messlinie am Radaufstandspunkt der Hinterachse des Vorfahrenden fixiert. Dadurch ergab sich der Wert von 6,70 m (ca. Achsenabstand des Vorfahrenden), dieser wird vom errechneten Wert des Abstandes abgezogen und es resultiert ein Abstand von 21,70 m, der vom Messsystem wieder zugunsten des Angezeigten auf 22 m aufgerundet wird. Anhand der Zeit und der Strecke die beide Fahrzeuge durchfahren haben wird die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge und der Abstand des Nachfahrenden automatisch vom System errechnet. Von der Geschwindigkeit wird die Messtoleranz abgezogen. Die Fahrt des Beschuldigten und des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers sind auf Band gespeichert und jederzeit nachvollziehbar.

 

Angeführt wurde in der Anzeige, dass das Fahrzeug mit einer gemessenen Geschwindigkeit (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) von 81 km/h unterwegs gewesen ist.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung bzw. der von ihm vorgenommen Auswertung dieser Messung. Das Videoband betreffend die gegenständliche Fahrt wurde vorgeführt, daraus konnte ersehen werden, dass über eine Strecke von mindestens 300 m der Bw mit seinem Fahrzeug in einem sehr geringen Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nachgefahren ist bzw., dass der dem Vorausfahrenden vorausfahrende Lenker nicht durch ein anderes Fahrzeug zu abruptem Abbremsen genötigt wurde. Konkret konnte anhand der auf den Bildern ersichtlichen Bodenmarkierungen (lt. Bodenmarkierungsverordnung beträgt auf Autobahnen die Länge einer Leitlinienmarkierung 6 m bzw. der Zwischenraum zwischen den Markierungen 12 m) der zur Last gelegte Abstand auch visuell verifiziert werden.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es handelt sich bei ihm um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht, als Zeuge war er zur Wahrheit verpflichtet und er hat bestätigt, dass er gemäß der Bedienungsanleitung bzw. der Verwendungsbestimmungen vorgegangen ist. Darüber hinaus konnte durch Einsichtnahme in das Videoband betreffend die gegenständliche Fahrt der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachvollzogen bzw. verifiziert werden.

 

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte ihn jedoch seine Rechtfertigung nicht entlasten. Insbesondere ist aus dem Videoband klar zu ersehen gewesen, dass es zu keinem abrupten Bremsmanöver irgendeines beteiligten Fahrzeuges gekommen ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand mind. 50 m einzuhalten.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Zur Einrede der Verjährung wird festgestellt, dass das Vorbringen, in der Strafverfügung vom 15.20.2004 sei bloß vorgeworfen, der Bw sei mit dem Sattelzugfahrzeug , im festgestellten Abstand nachgefahren, nicht nachvollzogen werden kann. Es wurde ausdrücklich auch vorgeworfen, dass er als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges den Abstand nicht eingehalten hat. Die gesonderte Anführung des Sattelzugfahrzeuges dient ausschließlich der Konkretisierung des gesamten Sattelkraftfahrzeuges, zumal anhand des Videobandes lediglich das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges abzulesen ist. Dadurch wurde der Bw weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, noch hat er diesbezüglich eine Doppelbestrafung zu erwarten. Es ist daher ein korrekter Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen.

 

Ebenso wurde in der genannten Strafverfügung dem Bw auch die Kilometrierung, nämlich Km 210.400 der A 1, vorgeworfen, sodass auch diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde die Angabe der genauen Kilometrierung unterlassen, weshalb dies in der Berufungsentscheidung nachzuholen war, um die Tat entsprechend zu konkretisieren. Die Berufungsbehörde war dazu sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Durch den zu geringen Abstand ist des dem nachfolgenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren, zumal die Sicht auf den Bereich, welcher vor dem vorausfahrenden Fahrzeug gelegen ist, nicht gegeben ist. Darüber hinaus dient die Vorschrift auch dem Zweck, dass allenfalls überholende Kraftfahrzeuglenker entsprechend einordnen können. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten.

 

In Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe wird eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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