Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160897/10/Zo/Da

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-160897/10/Zo/Da Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, L, vom 6.10.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19.9.2005, VerkR96-29-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 38 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 25.12.2004 um 11.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen PE- auf der öffentlichen Gemeindestraße in Oberlebing, Gemeinde Allerheiligen, lenkte, wobei er im Bereich der Liegenschaft Oberlebing 56 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und dabei nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 19 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass er jedenfalls zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen habe. Er habe auch an Ort und Stelle die Beiziehung der Gendarmerie gewünscht. Das sei aber vom Zeugen W mit dem Hinweis abgetan worden, dass dieser "selber die Polizei sei". Er habe auch das Geschehen seiner Haftpflichtversicherung sogleich gemeldet.

 

Das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall treffe ausschließlich den Hundehalter. Der Vorfall habe sich am Weihnachtsfeiertag ereignet und es sei die tatsächliche Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle deshalb noch als fristgerecht anzusehen. Auch der Hundehalter selbst habe das Vorfallsgeschehen nicht sogleich zur Anzeige gebracht.

 

Weiters sei nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich ein erkennbarer Sachschaden in Form der Verletzung des Hundes vorgelegen habe. Diese Verletzung habe sich erst nachträglich herausgestellt. Der Hundehalter habe ihm das erst nach der Kontaktaufnahme mit der Sicherheitsdienststelle mitgeteilt, weshalb seine Meldung nicht als verspätet angesehen werden könne. Insgesamt sei es in erster Linie Aufgabe des Zeugen W gewesen, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, weil dieser Hundeführer ist. Es sei völlig unerklärlich, dass dieser - obwohl der selbst Gendarmeriebeamter ist - die Beiziehung der Gendarmerie nicht sogleich akzeptiert hat sondern erst im Nachhinein eine Meldung erstattet habe. Dem Berufungswerber seien beide Zeugen bekannt und es sei daher davon auszugehen, dass auch die Zeugen ihn kennen würden, weil er im Vorfallsbereich wohnhaft und dort aufgewachsen sei.

 

Es sei also insgesamt der Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 gar nicht erfüllt. Weiters bemängelte der Berufungswerber, dass Tatzeit und Tatort nicht richtig angeführt seien, weil iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 als Tatzeitpunkt der Zeitpunkt der Intervention der nächsten Sicherheitsdienststelle angenommen werden müsse und dort auch der Tatort sei.

 

Zur Strafhöhe machte der Berufungswerber geltend, dass die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei. Er sei bisher völlig unbescholten, habe jedenfalls zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen und das Verschulden am Verkehrsunfall treffe den Hundehalter. Er habe auch das Geschehen gleich der zuständigen Haftpflichtversicherung gemeldet, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne bzw. diese zumindest erheblich herabgesetzt werden müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2005, bei welcher der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin befragt sowie die Zeugen W und S nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen PE- auf der Gemeindestraße in Oberlebing, wobei es im Bereich der Liegenschaft Oberlebing Nr. 56 zu einem Zusammenstoß mit einem Hund gekommen ist. Nach diesem Zusammenstoß blieb der Hund vorerst liegen und wurde dann von seinem Besitzer getragen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Hund bei diesem Vorfall einen Bruch eines Oberschenkels erlitten hatte und die Behandlungskosten ca. 2.000 Euro betragen.

 

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug kurz nach der Unfallstelle angehalten und es ist zu einem Gespräch mit den Zeugen W und S gekommen. In diesem Gespräch konnte keine Einigung über das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall erzielt werden, wobei es durchaus lebensnah ist, dass diese Diskussion lautstark und mit einer gewissen Erregung geführt wurde. Im Gespräch erklärte sich der Berufungswerber zwar einverstanden, dass die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt wird, er ist dann aber in sein Fahrzeug eingestiegen und ohne Verständigung einer Sicherheitsdienststelle von der Unfallstelle weggefahren. Im Gespräch hat der Berufungswerber auch seine persönlichen Daten dem Unfallgegner nicht bekannt gegeben. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben den Unfallgegner nicht persönlich gekannt hat und er auch diesem sowie dem Zeugen W unbekannt war. Letztlich erstattete der Zeuge W auf Grund des Kennzeichens die Anzeige über den gegenständlichen Verkehrsunfall.

 

Der am Verkehrsunfall beteiligte Hund dürfte tatsächlich nicht angeleint gewesen sein (siehe die Aussage des Hundehalters). Im Zuge der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der verletzte Hund nach dem Verkehrsunfall auch tatsächlich geschrieen hat. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben beider Zeugen, welche bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen und ist auch lebensnah, weil nicht angenommen werden kann, dass das doch erheblich verletzte Tier keinerlei Schmerzenslaute von sich gegeben hätte.

 

Die Behauptung des Berufungswerber, der Zeuge W habe die Verständigung der Polizei abgelehnt, weil er selber Polizist sei, ist nicht glaubwürdig. Dem steht einerseits die glaubwürdige Aussage dieses Zeugen gegenüber, wonach er in keiner Weise gesagt habe, dass er als Polizeibeamter einschreiten bzw. den Verkehrsunfall aufnehmen würde. Diese Angaben sind auch deshalb gut nachvollziehbar, weil bekannt ist, dass Diensthundeführer bei der Polizei mit zahlreichen Spezialaufgaben (z.B. Suche nach vermissten Personen, Fahndung nach Einbrechern oder sonstigen Straftätern udgl. mehr) betraut sind und die Aufnahme eines Verkehrsunfalles nicht zu den typischen Aufgaben eines Diensthundeführers gehört. Nachdem der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt nicht im Dienst war und sich der Verkehrsunfall auch nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle zugetragen hat, bestand für diesen kein vernünftiger Grund, sich deswegen in den Dienst zu stellen. Hätte er dies tatsächlich getan bzw. hätte der Berufungswerber das Verhalten des Zeugen so verstanden, so wäre der Berufungswerber jedenfalls verpflichtet gewesen, sich dem Zeugen gegenüber mittels Führerschein und Zulassungsschein auszuweisen. Auch der Umstand, dass er dies unterlassen hat, spricht dafür, dass der Zeuge W während des Gespräches mit dem Berufungswerber nicht erklärt hat, als Polizeibeamter einzuschreiten oder den Unfall aufzunehmen.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er einige Zeit später noch am selben Tag den Vorfall seinem Versicherungsvertreter mitgeteilt hat, nachdem er diesen zufällig getroffen hatte, ist dagegen durchaus glaubwürdig.

 

Ob sich der Zeuge S zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles direkt an der Unfallstelle aufgehalten hat oder erst unmittelbar nach dem Verkehrsunfall an die Unfallstelle gekommen ist, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Belang. Jedenfalls war er beim Gespräch mit dem Berufungswerber anwesend und hat sich in weiterer Folge um das verletzte Tier gekümmert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 die an diesem Unfall ursächlich beteiligten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die angeführten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Die Verletzung eines Tieres stellt jedenfalls einen Sachschaden iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 dar. Es ist daher objektiv zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der Berufungswerber musste diese Verletzung auch erkennen, weil das von ihm angefahrene Tier nicht mehr selbst aufgestanden ist sondern vom Hundehalter getragen werden musste. Unter diesen Umständen musste er jedenfalls mit einer Verletzung des Tieres rechnen. Auf Grund der Schwere der Verletzung hätte er diese auch leicht erkennen können, wenn er sich entsprechend um das Tier gekümmert hätte.

 

Der Berufungswerber erklärte in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er den Hundehalter nicht persönlich kannte. Er durfte daher auch nicht davon ausgehen, dass er diesem persönlich bekannt ist. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen kann nicht nachvollzogen werden.

 

Der Berufungswerber hat seinen Namen und seine Anschrift dem Unfallgegner nicht bekannt gegeben, geschweige denn mit einem Ausweis nachgewiesen. Er hat auch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht vom Verkehrsunfall verständigt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Die Meldung an seinen Versicherungsvertreter, welche erst mit einiger zeitlicher Verzögerung erfolgte, kann die gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 vorgeschriebene Meldung an die Sicherheitsdienststelle nicht ersetzen.

 

Auch wenn der Berufungswerber irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Anwesenheit eines Polizisten außer Dienst die Verständigungspflicht aufheben würde, so hätte er dennoch dem Unfallgegner jedenfalls seinen Namen und seine Anschrift nachweisen müssen. Nachdem er dies nicht gemacht hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht jedenfalls zu verantworten. Der Vollständigkeit halber ist er darauf hinzuweisen, dass die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall von der Meldepflicht unabhängig ist. Selbst wenn der Verkehrsunfall zur Gänze vom Hundehalter bzw. dessen Hund verschuldet worden sein sollte, würde dies nichts an seiner Meldepflicht gemäß § 4 StVO 1960 ändern.

 

Wie bereits dargelegt, musste die Verletzung des Hundes bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit für jeden durchschnittlichen Menschen erkennbar sein. Auch der Streit über die Verschuldensfrage bzw. das vom Berufungswerber subjektiv als bedrohlich empfundene Verhalten des Unfallzeugen ändert nichts an seiner Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalles. Eine gewisse Erregung ist nach einem Verkehrsunfall bei zahlreichen Unfallbeteiligten durchaus üblich und es muss jedem Kraftfahrzeuglenker zugemutet werden, auch im Falle eines Streites mit dem Unfallgegner trotzdem seinen Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nachzukommen. Sonstige Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Tatzeit und Tatort bei einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 Zeitpunkt und Ort des Verkehrsunfalles anzugeben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung sind daher nicht richtig.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Richtig ist, dass dem Berufungswerber als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute kommt. Andererseits darf die Bedeutung des § 4 Abs.5 StVO 1960 für die spätere Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht übersehen werden. Auch wenn der Berufungswerber seinem Versicherungsvertreter den gegenständlichen Vorfall erzählt hat, so konnte er ihm dennoch keine vollständige Versicherungsmeldung erstatten, weil er ja nach seinen eigenen Angaben seinen Unfallgegner gar nicht gekannt hat und deshalb dessen Daten nicht bekannt geben konnte. Dass der Unfallgegner des Berufungswerbers letztlich ohne größere Nachforschungen die Daten des Berufungswerbers erfahren hat, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass der Unfallzeuge W sich das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges gemerkt hat. Der Berufungswerber hat damit gegen den Schutzzweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 verstoßen.

 

Unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.900 Euro beim Fehlen von Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Sie beträgt ohnedies nur knapp mehr als ein Viertel der in § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 für derartige Fälle vorgesehenen Höchststrafe. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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