Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160902/4/Sch/Pe

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160902/4/Sch/Pe Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H vom 11. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Oktober 2005, VerkR96-473-2004-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Oktober 2005, VerkR96-473-2004-Br, wurde über Frau A H wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil sie am 7. Jänner 2004 um 11.59 Uhr in Pregarten, nächst dem Haus Tragweiner Straße Nr. 26, Fahrtrichtung Ost, als Lenkerin des Kombis mit dem Kennzeichen einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benützen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Nach den Schilderungen des im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers hat dieser zum Vorfallszeitpunkt Schulwegsicherung durchgeführt. Er hat dabei aus geringer Nähe, also ohne Zweifel schlüssig, feststellen können, dass die Berufungswerberin einem Schulkind, das sich zwar noch auf dem Gehsteig befand, aber offenkundig die Fahrbahn auf dem dort befindlichen Schutzweg überqueren wollte, diesen Vorgang insofern nicht ermöglicht, als sie mit ihrem Fahrzeug weiterfuhr und den Schutzweg passierte.

 

Wie schon in ihrem Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung geht die Berufungswerberin auch im Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis nicht konkret auf die hier relevanten Tatvorwurf ein (die Ausführungen im Einspruch lassen zudem vermuten, dass sie auf einen völlig anderen Vorgang Bezug nimmt als den verfahrensgegenständlichen).

 

Die Berufungsbehörde vermag zusammenfassend nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Berufungswerberin hier zu Unrecht bestraft worden wäre; auch die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Schutzweg, nämlich eine entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist, wie im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben wurde, vorhanden.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bestimmung des § 9 Abs.2 StVO 1960 ist vom Gesetzgeber im Rahmen einer StVO-Novelle insofern erweitert worden, als die Anordnung aufgenommen worden, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Fußgänger nicht dann das Überqueren des Schutzweges ermöglichen muss, wenn sich dieser auf dem Schutzweg befindet, sondern schon dann, wenn er diesen erkennbar benützen will. Damit sollte der unbedingte Vorrang eines Fußgängers, der einen Schutzweg benützen will, unterstrichen werden.

 

Daraus ergibt sich aber auch, dass das Gefährdungspotenzial, das von dem Fahrzeuglenker ausgeht, der vor einem Fußgänger, der sich noch nicht auf dem Schutzweg aufhält, diesen aber benützen will, nicht gleichgesetzt werden kann mit jenem, wenn sich der Fußgänger schon auf dem Schutzweck befindet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde darf bei der Strafbemessung sohin dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Die Herabsetzung der über die Berufungswerberin verhängten Strafe ist aber auch noch darin begründet, dass dieser der sehr wesentliche Milderungsgrund der veraltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, der erwarten lässt, dass auch mit einer geringeren Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um sie künftighin zur Beachtung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Auch auf die nach ihren eigenen Angaben derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse war Bedacht zu nehmen.

 

Der von der Berufungswerberin angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand allerdings der Umstand entgegen, dass von einem geringen Verschulden eines Fahrzeuglenkers nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn er dem Fußgängerverkehr neben der Fahrbahn wenig Aufmerksamkeit schenkt und ihm entgeht, dass jemand offenkundig einen Schutzweg benützen will.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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