Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160910/2/Bi/Be

Linz, 04.11.2005

 

 

 

VwSen-160910/2/Bi/Be Linz, am 4. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. J G, vertreten durch RA Mag. K Z, vom 11. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. September 2005, VerkR96-9734-2004/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenkostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Ermahnung erteilt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K F gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihn treffe kein wie immer geartetes Verschulden an einer mangelhaften Beladung des Fahrzeuges, weil der Wechselbrückenaufbau von der Fa D bereits ordnungsgemäß beladen worden sei und der Fahrer höchstens die Aufgabe gehabt habe, die ordnungsgemäße Sicherung nochmals zu überprüfen. Es seien auch sämtliche Sicherungsmittel vorhanden gewesen und diese hätten auch ordnungsgemäß funktioniert. Die Beamten hätten ja, nachdem der Fahrer einen Defekt behauptet hatte, vor Ort die Funktion der hinteren Türen überprüft und keinen Mangel gefunden. Der Lenker habe, obwohl im Fahrzeug Gurte vorhanden gewesen seien, im Zuge der Auslieferung Gitterkörbe aus dem Wechselbrückenaufbau entnommen, den verbleibenden Teil aber nicht durch Stangen oder Gurte gesichert. Er habe auch die hintere Tür nicht geschlossen, wodurch die Gitterkörbe ins Rutschen gekommen seien und auf die Fahrbahn fallen hätten können. Dass die Türen zu schließen seien, sei wohl selbstverständlich. Der Lenker sei bislang gewohnt gewesen, die Tür nicht zu schließen, sondern diese ausschließlich durch ein nach oben schwenkbare Ladebordwand zu sichern. Beim ggst Lkw, den der Lenker auch gekannt habe, sei es aber so gewesen, dass die Ladebordwand nicht nach oben schwenkte, sondern sich unter dem Lkw klappte. Nachdem so etwas noch nie vorgekommen sei, habe auch keine Veranlassung für besondere Vorkehrungen bestanden. der Lenker habe den Wechselbrückenaufbau ordnungsgemäß beladen übernommen und daher treffe ihn das Verschulden, wenn im Zuge der Auslieferung Ladegut herausfallen habe können. Die Annahme seines eigenen geringfügigen Verschuldens sei zu Unrecht erfolgt, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt werde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus der Anzeige geht bereits hervor, dass K F den auf die Fa Ing. R zugelassenen Lkw xx mit Wechselcontaineraufbau am 19. Jänner 2004 gegen 6.30 Uhr auf der B127 aus Richtung Linz in Richtung Rohrbach lenkte, wobei er bei km 31.040 (Apfelsbach), bei km 42.200 (nördliches Ortsende von Arnreit) und bei km 43.400 (Getzing) nacheinander drei Gitterrollcontainer mit für die Fa Xx bestimmtem Gefriergut (Pizza, Frostgemüse, Semmeln) verlor, das auf die Fahrbahn fiel. Da der Lenker die Bezahlung eines Organmandats mit der Begründung verweigerte, der Firmenchef habe ihm einen kaputten Lkw zur Verfügung zur Verfügung gestellt, überprüften die Beamten GI S und GI W die Flügeltüren im Heck des Lkw und stellten fest, dass diese je mit einem Drehverschluss verriegelt werden und diese nach ordnungsgemäßer Verriegelung ohne Entriegelung nicht zu öffnen waren, zumal die Verschlüsse intakt schienen. Laut Anzeige entstand der Eindruck, dass der Lenker die rechte Tür nach der letzten Entladung nicht ordnungsgemäß in der Arretierung einrasten habe lassen, wodurch sich diese während der Fahrt selbständig öffnen habe können. Der Lenker sei nach eigenen Angaben eine lange Ladebordwand gewohnt gewesen, die beim Aufklappen fast die halbe Höhe der beiden Flügeltüren versperrt habe. Der Lkw weist innen eine Sicherungsleiste auf, an der die vollen und leeren Rollcontainer mittels 80 mm breiter Gummigurten gesichert gewesen seien, von denen keiner defekt gewesen sei; daher habe nicht geklärt werden können, warum sich die Rollcontainer selbständig gemacht hätten. Am Heck sei die Fernbedienung zur hydraulischen Heckbordwand beschädigt gewesen, weil das Handteil dazu gefehlt habe.

Der Bw hat im Zuge des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 28. Juni 2004 geltend gemacht, das auf ihn zugelassene Fahrzeug sei im Zuge eines Vertrages an eine Firma samt dem Fahrer abgestellt und komme nur für Servicearbeiten und zum Tanken auf das Firmengelände. Er habe daher keinen Einfluss auf die Ladungssicherung.

Aus der Sicht des UVS steht fest, dass der Lkw im Hinblick auf die Ladungssicherung nach Angaben der beiden Gendarmeriebeamten keinen Defekt hatte, zumal die Fernbedienung zur Heckbordwand allein wegen des fehlenden Handteils keinen nachteiligen Einfluss hatte.

Dass sich die Flügeltür im Heck des Lkw während der Fahrt öffnen konnten, war demnach auf die mangelhafte Verriegelung der Türen durch den Lenker zurückzuführen, die dieser auf die bisher vorhandene nach oben reichende Ladebordwand zurückführte, die ein Verriegeln der Flügeltüren nicht erforderlich machte.

Dass sich der Lenker das Verschlusssystem des Lkw ansehen muss, mit dem er bei einzelnen Entladungen an verschiedenen Orten umgehen können muss, liegt auf der Hand. Im ggst Fall war das Herausfallen von drei Rollcontainern allein auf die Schlamperei des Lenkers zurückzuführen, zumal schon in der Anzeige ein Defekt des Verschlusssystems ausdrücklich ausgeschlossen worden war.

Der Zulassungsbesitzer ist zwar nach § 103 Abs.1 Z1 für die ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung verantwortlich, allerdings nur in technischer Hinsicht, dh in seinem Verantwortungsbereich liegt die ordnungsgemäße Verschließbarkeit des Laderaumes - die war im ggst Fall zweifellos gegeben.

Damit ist seinem Argument, ihn treffe am Herausfallen der Rollcontainer - auch mangels direkter Beeinflussbarkeit aufgrund des Liefersystems - kein Verschulden, nichts entgegenzusetzen.

Damit ist aber bereits dem Tatvorwurf der Boden entzogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf die rechtlichen Spruchmängel einzugehen. Verfahrenskostenbeiträge fallen damit naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Zulassungsbesitzer trifft kein Verschulden bei schlampiger Verriegelung des Laderaumes eines LKW durch Lenker

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