Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160915/10/Kei/Ps

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-160915/10/Kei/Ps Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. C. M., Z., 44 S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 2005, Zl. VerkR96-25247-2004-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2006 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 13. Juli 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 23.05.2004 um 03.30 Uhr, im Gemeindegebiet M., auf der A, Strkm. 2, als Lenker des KFZ, pol.KZ. L, entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

50 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit

79 km/h gefahrene Geschwindigkeit

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Ziff. 10a und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

72,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß §

 

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Oktober 2005, Zl. VerkR96-25247-2004/Pi, Einsicht genommen und am 13. Juli 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus den in der Verhandlung gemachten schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des technischen Amtssachveständigen Ing. H. R. ergibt sich, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine ungültige und nicht verwertbare Messung vorgelegen ist. Es ist vor diesem Hintergrund nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und das er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und es ist das Vorligen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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