Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160916/2/Zo/Jo

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-160916/2/Zo/Jo Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geboren , R, vom 25.07.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17.03.2005, Zl. VerkR96-5748-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 14.03.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 25.11.2004, Zl. VerkR96-5748-2004, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 22.02.2005 zugestellt wurde und die Einspruchsfrist daher am 08.03.2005 geendet habe. Der erst am 14.03.2005 zur Post gegebene Einspruch sei daher verspätet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Strafverfügung am 22.02.2005 zugestellt worden sei. Bei der Berechnung der zweiwöchigen Einspruchsfrist seien der Zustellungstag sowie Samstage und Sonntage nicht mitzuzählen. Die 14-tägige Frist habe daher am 23.02.2005 zu laufen begonnen und es seien die Samstage und Sonntage vom 26. und 27.02.2005, vom 05. und 06.03.2005 sowie vom 12. und 13.03.2005 nicht mitzuzählen gewesen. Die Einspruchsfrist sei daher erst am 14.03.2005 abgelaufen. An diesem Tag habe er seinen Einspruch zur Post gegeben und dieser sei daher rechtzeitig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, in der Berufung wurde lediglich eine unrichtige Zählweise hinsichtlich der Einspruchsfrist geltend gemacht, sie richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen AN- wurde Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.06.2004 erstattet. Der Berufungswerber ist Fahrzeughalter dieses Fahrzeuges und wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05.07.2004 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen langte keine Lenkerauskunft ein, weshalb der nunmehrige Berufungswerber mit der Strafverfügung vom 25.11.2004 wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro bestraft wurde. Diese Strafverfügung wurde im Wege der Rechtshilfe am 22.02.2005 durch ein Organ der deutschen Post zugestellt. Am 14.03.2005 gab der Berufungswerber einen Einspruch zur Post, in welchem er behauptete, die Lenkerauskunft bereits erteilt zu haben.

 

Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen, dagegen richtet sich die bereits oben angeführte Berufung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

5.2. Es ist unstrittig, dass die gegenständliche Strafverfügung am 22.02.2005, also an einem Dienstag zugestellt wurde. Die nach Wochen bemessene Einspruchsfrist hat daher zwei Wochen später, am Dienstag dem 08.03.2005 um 24.00 Uhr geendet. Der Berufungswerber verkennt mit seinem Vorbringen offenbar, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine Frist von zwei Wochen, nicht aber um eine solche von 14 Tagen handelt. Auch die Argumentation, dass bei einer nach Tagen bemessenen Frist sämtliche innerhalb der Frist befindlichen Samstage und Sonntage nicht mit eingerechnet werden dürfen, entspricht nicht der österreichischen Rechtslage. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch erwiesener Maßen erst am 14.03.2005 zur Post gegebenen, sodass dieser verspätet ist. Die Zurückweisung durch die Erstinstanz als verspätet erfolgte daher zu Recht, weshalb seine Berufung abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Der Berufungsweber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung auch zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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