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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160917/16/Br/Sta

Linz, 16.01.2006

 

 

 

VwSen-160917/16/Br/Sta Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn G T, geb., R, G, vertreten durch Dr. D R, Rechtsanwalt, J, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 15. September 2005, Zl.: VerkR96-1297-2005, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen jeweils auf 55 Euro (gesamt 330 Euro) ermäßigt, die Ersatzfreiheitsstrafen jedoch mit je 48 Stunden bestätigt werden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf je 5,50 Euro (gesamt 33 Euro). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt sechs Geldstrafen (jeweils 110 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen), wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe, wie am 13.11.2004 gegen 16:45 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I., auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm. 24.900 bei der Kontrollstelle Kematen festgestellt worden sei, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrug und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht folgende Schaublätter vorgelegt:

1. das Schaublatt der laufenden Woche von Montag, 8.11.2004

2. das Schaublatt der laufenden Woche von Dienstag, 9.11.2004

3. das Schaublatt der laufenden Woche von Mittwoch, 10. 11.2004

4. das Schaublatt der laufenden Woche von Donnerstag, 11. 11.2004

5. das Schaublatt der laufenden Woche von Freitag, 12.11.2004 und

6. das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche (Kalenderwoche 45).

Dadurch habe er gegen Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verstoßen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos, Verkehrsabteilung, vom 11.12.2004 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie lenkten am Samstag, den 13.11.2004 gegen 16:45 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Anhänger auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Kontrollstelle Kematen konnten Sie dem Beamten lediglich ein Schaublatt vom 13.11.2004 vorweisen, das in H eingelegt wurde und Aufzeichnungen von 15.30 bis 16:45 aufweist.

 

Rechtfertigend gaben Sie dem Kontrollbeamten gegenüber an, die laufende Woche kein der EGVO unterliegendes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Sie seien mit Ihrem privaten PKW von G nach H (Deutschland) gefahren und hätten dort das Sattelkraftfahrzeug von Ihrem Vater, N T, übernommen. Ihr Vater sei bei Ihnen unselbstständig beschäftigt. Er habe beim Fahrzeugwechsel die Schaublätter entnommen und sei mit Ihrem PKW wieder zurück nach G gefahren.

 

Laut Ihren Angaben war damals Ihr Vater zwecks Nachprüfung des Sachverhaltes telefonisch nicht erreichbar. Nach anfänglichem Zögern stimmten Sie dem Angebot des Kontrollbeamten zu, die Schaublätter per Fax an die Dienststelle zu übermitteln. Die Schaublätter wurden aber nicht vorgelegt.

 

Aufgrund der unterlassenen Schaublattvorlage an den Kontrollbeamten wurde über Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit Strafverfügung vom 17.1.2005 eine Geldstrafe von insgesamt 660,-- Euro verhängt.

In dem dagegen eingebrachten Einspruch führten Sie an, lediglich am Samstag, 13.11.2004 einen LKW ohne Schaublatt gelenkt zu haben. Sie seien in der fraglichen Woche aber nur nach Deutschland gefahren, um den LKW abzuholen. Den Rest der Woche seien Sie nicht gefahren und könnten daher auch keine Schaublätter vorweisen. Die Strafverfügung mit Ausnahme des 13.11.2004 sei somit nicht gerechtfertigt.

 

Welche Strecke Sie am 13.11. mit welchem LKW Sie ohne Schaublatt zurückgelegt haben, wurde nicht näher angeführt und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Ergänzend brachte Ihr Rechtsvertreter vor, das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug sei am 8.11., 9.11., 10.11., 11.11., 12.11. und in der Vorwoche (Kalenderwoche 45) von Ihnen nicht im Güterbeförderungsverkehr gelenkt worden. Sie haben das Sattelkraftfahrzeug lediglich am 13.11.2004 gelenkt, aber auch hier sei das Sattelkraftfahrzeug nicht im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt gewesen.

 

Der Zeuge M wurde zum Sachverhalt befragt. Er sagte aus, dass laut Ihren damaligen Angaben ihm gegenüber das Fahrzeug mit Sammelgut (hauptsächlich mit Stahlblechen) beladen und von Ihrem Vater in Schweden übernommen worden war. Sie übergaben ihm drei Frachtbriefe vom 4.11.2005 mit dem Absender in M (Schweden) und der Lieferanschrift in L.

 

Es ist kein Grund vorhanden, die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers in Zusammenhang mit den Frachtpapieren anzuzweifeln, weshalb Ihren Angaben, wonach am 13.11.2004 kein Güterbeförderungsverkehr vorlag, nicht gefolgt werden kann.

 

Bezüglich der Identität des Lenkers von 8. 11. bis 13.11. und in der Vorwoche teilten Sie dem Beamten mit, dass Sie mit Ihrem privaten PKW am 13.11. von G nach H gefahren seien, und dort das Sattelkraftfahrzeug von Ihrem Vater übernommen haben. Im Gegenzug sei Ihr Vater mit Ihrem PKW wieder zurück nach G gefahren und habe beim Fahrzeugwechsel die Schaublätter seine eigene Person betreffend mitgenommen.

 

Die Glaubwürdigkeit dieser Schilderung wird angezweifelt, weil Sie das Angebot des Kontrollbeamten, die fraglichen Schaublätter zur Klärung des Sachverhaltes per Fax an die Dienstelle zu übermitteln, erst nach Zögern annahmen und es dann doch nicht getan haben. Durch Einsichtnahme in die Schaublätter wäre die Identität des Lenkers ohne große Umstände möglich gewesen. Ihr Verhalten zieht hingegen den Schluss nach sich, Interesse daran zu haben, dass der Lenker der Behörde unbekannt bleiben soll.

 

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wurden Sie zudem nochmals mehrmals aufgefordert, die Schaublätter für den inkriminierten Zeitraum vorzulegen, um Ihre Angaben unter Beweis zu stellen, dass Ihr Vater das Sattelkraftfahrzeug bis H gelenkt hat und Sie es erst dort übernommen haben.

 

Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen und haben auch ansonsten keine tauglichen Beweismittel vorgelegt, die Ihre Lenkeigenschaft anzweifeln lässt.

 

Ohne Ihrem Vater eine Gefälligkeitsaussage unterstellen zu wollen, kann seinen mündlichen Angaben vor der Bundespolizeidirektion G, in der Woche von 8.11.2004 bis 13.11.2004 das Sattelkraftfahrzeug gelenkt zu haben, nicht gefolgt werden, weil auch er trotz der Zusage die Schaublätter binnen 2 Wochen vorzulegen, nicht eingehalten hat.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Wie oben dargestellt, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Sie in der Zeit von 8.11. bis 13.11.2004 sowie in der Vorwoche (Kalenderwoche 45) das Sattelkraftfahrzeug gelenkt haben. Somit wären Sie verpflichtet gewesen, die inkriminierten Schaublätter dem Kontrollbeamten vorzulegen.

 

Strafbemessung:

 

Verstöße gegen Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen.

 

Der Unrechtsgehalt kann nicht als gering eingestuft werden, weil durch die Nichtvorlage von gesetzlich geforderten Schaublättern dem Kontrollbeamten eine unverzügliche Überprüfung unmöglich gemacht wird, sodass diese Übertretungen aus general- und spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden müssen. Unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 2.180,--Euro für jedes, dem Kontrollorgan nicht vorgelegte Schaublatt schöpfen die ausgesprochene Strafbeträge von jeweils 110,-- Euro etwa 5 % des Strafrahmens aus und ist im Hinblick auf Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.500,-- Euro, des Umstandes, dass Sie kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben, der ausgesprochene Strafbetrag als angemessen zu betrachten.

 

Ihr Einkommen, die Vermögens- und Familienverhältnisse unterliegen mangels anders lautender Angaben Ihrerseits einer behördlichen Einschätzung.

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobener Berufung, worin Nachfolgendes ausgeführt wird:

 

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.9.2005, VerkR961297-2005 das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

und führt dieses aus wie folgt:

 

Die BH Grieskirchen legt dem Beschuldigten zur Last, dass er, wie am 13.11.2004 gegen 16.45 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I., auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Straßenkilometers 24.900 festgestellt worden wäre, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Richtung W gelenkt hätte und den Kontrollbeamten auf Verlangen Schaublätter vom 8.11.2004, 9.11.2004, 10.11.2004, 11.11.2004, 12.11.2004 sowie das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche (Kalenderwoche 45) nicht vorlegen hätte können.

 

Der Beschuldigte hätte dadurch Verwaltungsübertretungen nach Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen.

 

Über den Beschuldigten wurden Geldstrafen von jeweils € 110,-- und Verfahrenskosten von
€ 66,--, zusammen sohin € 726,-- verhängt. Die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wurden von der Behörde nicht geklärt.

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

Der Beschuldigte hat die ihm angelasteten Taten nicht begangen bzw. nicht verwirklicht. Dazu im Einzelnen:

 

  1. Das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) war am 8.11.2004, 9.11.2004, 10.11.2004, 11.11.2004, 12.11.2004 und in der Vorwoche (Kalenderwoche 45) vom Beschuldigten nicht im Güterbeförderungsverkehr gelenkt. worden. Das genannte Sattelkraftfahrzeug war lediglich am 13.11.2004, gelenkt vom Beschuldigten, in Betrieb. Jedoch auch zu diesem Datum wurde das Sattelkraftfahrzeug nicht im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt.

 

2. In der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Grieskirchen vom 21.2.2005 sind sechs Verwaltungsübertretungen zwischen der Kalenderwoche 45 im Jahr 2004 und dem 12.11.2004 angeführt. Eine Verwaltungsübertretung, wie in der Strafverfügung vorn 17.1.2005 betreffend die Tatzeit 13.11.2004 angeführt, ist in der obgenannten Aufforderung zur Rechtfertigung nicht dezitiert angeführt. Diesbezüglich wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

3. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985, zuletzt geändert am 24.9.1998, ist normiert, dass der Fahrer Schaublätter für jeden Tag zu benutzen hat, an dem das entsprechende Fahrzeug gelenkt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug übernommen wird. Für Tage, an denen das Fahrzeug sohin abgestellt ist, ist der Fahrer nicht verpflichtet, Schaublätter einzulegen. Gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung ist normiert, dass, wenn der Fahrer ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgerichtet ist, er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

 

• die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangen Woche, an dem er gefahren ist,

• die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen ist und

• die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a., b., c. und d. genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.

 

Sohin ist klar dargestellt, dass Schaublätter lediglich für den Fall, dass der Beschuldigte an den vermeintlichen Tatzeitpunkten (Kalenderwoche 45 2004 und 8.11.2004 bis 12.11.2004) das Fahrzeug gelenkt hätte, vorzulegen sind. Dem ist jedoch nicht so. Der Beschuldigte hat, ausgenommen den 13.11.2004, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und (Anhänger) nicht gelenkt. Der Lenker des Sattelfahrzeuges, Herr N T, wurde auch vom Beschuldigten aufgefordert die Schaublätter vorzulegen. Dies hat der Lenker nicht gemacht. Der Beschuldigte kann den Lenker jedoch nicht zwingen ihm die gegenständlichen Schaublätter zu übergeben. Die wäre Aufgabe der Behörde.

 

Die Verwaltungsübertretungen sind daher vom Beschuldigten nicht zu verantworten.

 

Es wird daher beantragt der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.9.2005, VerkR96-1297-2005 ersatzlos zu beheben, in eventu die Geldstrafe schuldangemessen zu reduzieren.

 

G, am 4.10.2005 G T"

 

 

2.1. Nach Anberaumung mündlicher Berufungsverhandlungen vorerst für den 7.12.2005 und den 16.1.2006 und sich zuletzt einer sich in der Sphäre des Berufungswerbers abzeichnenden Verhinderung an der Teilnahme, wurde mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 11.1.2006 die Berufung auf den Strafausspruch eingeschränkt. Ebenfalls wurde auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichtet.

Gleichzeitig gab der Berufungswerber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt. Seinen monatlichen Nettoverdienst benannte er mit 880 Euro und seine Bankverbindlichkeiten bezeichnete er mit mehr als
300.000 Euro.

Er beantragte eine angemessene Reduzierung der Bestrafung (eventuell den bloßen Ausspruch einer Ermahnung).

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der Einschränkung auf eine Strafberufung letztlich unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, sowie der Würdigung der im Rahmen des Berufungsverfahrens getätigten Angaben.

 

 

4.1. Unbestritten ist, dass die im Rahmen einer Kontrolle bei der Kontrollstelle Kematen Richtungsfahrbahn Graz, bei Strkm 24,900 am 13.11.2004 um 16.45 Uhr, die entsprechenden Schaublätter nicht vorgelegt wurden. Auf die ursprünglich im Rahmen der Berufung diesbezüglich vorgebrachten Gründe ist angesichts der Rechtskraft des Schuldspruches nicht mehr weiter einzugehen.

Glaubhaft gemacht wurden jedoch wesentlich ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als diese der Entscheidung der Behörde erster Instanz grundgelegt wurden.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2.1. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Der erstinstanzlichen Strafbemessung wurden hier wesentlich günstigere Einkommens- und wirtschaftliche Verhältnisse zu Grunde gelegt als diese nunmehr vom Berufungswerber durch dessen Rechtsvertreter dargelegt wurden.

Dass die in der erstinstanzlichen Strafzumessung in deren Wertung objektive Tatschuld sachgerecht war, gelangt in der Bestätigung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck.

Da lediglich Umstände iSd § 19 Abs.2 VStG vorletzter und letzter Satz eine andere Beurteilung der Sachlage bedingten, konnte eine Strafreduzierung nur im Bereich der Geldstrafe, nicht jedoch bei der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen.

Gemäß § 21 VStG kann (und hat) die Behörde nur dann von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Letzteres kann insbesondere bei Verstößen nach § 134 Abs.1 KFG iVm (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, nicht erblickt werden. Diesen Bestimmungen kommt mit Blick auf die Verkehrssicherheit ein hoher Stellenwert zu, sodass alleine der Überprüfbarkeit der Lenkzeiten eine hohe praktische Bedeutung mit Blick auf die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften zuzuordnen ist. Am objektiven Sorgfaltsmaßstab gemessen kann in aller Regel einem derartigen Verstoß auch kein geringer Verschuldensgrad zugedacht werden.

Dennoch vermag mit Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafe in Verbindung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers mit immer noch 330 Euro und dem darin zu erwartenden präventiven Zweck auch mit dieser Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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