Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160920/2/Kei/RSt VwSen160921/2/Kei/RSt

Linz, 23.12.2005

 

 

 

VwSen-160920/2/Kei/RSt

VwSen-160921/2/Kei/RSt Linz, am 23. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen der I N, J, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Zl. VerkR96-14810-2005 und Zl. VerkR96-14956-2005, jeweils vom 11. Oktober 2005, zu Recht:

 

  1. Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verfahren werden eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurde die Berufungswerberin (Bw) jeweils wegen einer Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft (Geldstrafe: jeweils 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden).

 

Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.
Die Bw brachte in den gleichlautenden Berufungen vor:
"Ihre Begründung zu dieser Tat ist bei beiden Fällen nicht ganz korrekt. Ich habe zur Wohnung S P-H, G keinen Zugang und nicht zu den Papieren, wie sie geschildert haben. Sie schreiben: ‚Hätten Sie diesen Umstand bereits bei der Lenkererhebung bekannt gegeben, wäre die Auskunft damit erteilt gewesen.' Hätte ich Zugang zur Wohnung, hätte ich von der Hinterlegung der Lenkererhebung gewusst und sie auch erteilt. Aber so wusste ich ja nichts davon, erst dann, wie ich die Strafe zu meinem Hauptwohnsitz geschickt bekam. Hätte man mir die Lenkererhebung auch zu dieser Adresse geschickt, wäre das nicht passiert. Ich bin mir so keiner Schuld bewusst."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Zl. VerkR96-14810-2005 und Zl. VerkR96-14956-2005, jeweils vom 20. Oktober 2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das oben wiedergegebene Vorbringen der Bw in den Berufungen - ein solches Vorbringen hat die Bw auch schon in den Verfahren vor der belangten Behörde gemacht - wird als glaubhaft beurteilt.

Die Bw hat zu den ihr vorgeworfenen Tatzeiten keine Kenntnis von den gegenständlichen Auskunftsverlangen haben können und sie hat sohin die ihr vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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