Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160922/2/Ki/Da Vwsen160923/2/Ki/Da

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-160922/2/Ki/Da

Vwsen-160923/2/Ki/Da Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, W, A, vom 28.10.2005 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.10.2005, VerkR96-1192-2005 und VerkR96-1297-2005, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt 100 Euro, d.s. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit den oben angeführten Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.2.2005 um 15.10 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen WL- im Gemeindegebiet Waldkirchen/W. im Ortschaftsbereich Atzersdorf auf dem Güterweg Atzersdorf von Voredt kommend bis zum Haus Atzersdorf Nr. 6 bzw. am 10.3.2005 um 13.45 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen WL- im Gemeindegebiet Waldkirchen/W. im Ortschaftsbereich Voredt auf dem Güterweg Oberngrub bei der Einmündung zur Rossgatern Landesstraße 1175 gelenkt, wobei

  1. er als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass an der Zugmaschine keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, indem die Gültigkeit der angebrachten Plakette mit der Nr. AH99517 mit der Lochung 7/01 abgelaufen war und
  2. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, indem eine Lenkberechtigung der Klasse F notwendig war.

Er habe dadurch jeweils

  1. § 102 Abs.1 KFG iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG
  2. § 1 Abs.3 FSG

verletzt.

 

Hinsichtlich der Übertretung des KFG wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) und hinsichtlich der Übertretung des FSG gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 50 Euro verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 28.10.2005 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass er anhand einer am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht habe erkennen können, dass er den Traktor nicht lenken dürfe, weil auf dieser Plakette keine Angaben seien.

 

Besonders möchte er darauf hinweisen, dass die Zulassungsbesitzerin ihm zugesichert habe, dass er diesen Traktor mit einem Führerschein der Gruppe B lenken dürfe. Er hätte sonst niemals den Traktor gelenkt. Er finde es auch nicht richtig, dass er von den Gendarmeriebeamten bei der ersten Kontrolle nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Führerschein der Gruppe F brauche.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und überdies bei der Zulassungsevidenz erhoben, dass die verfahrensgegenständliche Zugmaschine ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 4.500 kg aufweist.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in den angefochtenen Bescheiden keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 (in der zur Zeit der Fällung der Bescheide in erster Instanz geltenden Fassung) begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Es bleibt unbestritten, dass am Zugfahrzeug zu den vorgeworfenen Tatzeiten keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Berufungswerber hätte sich nicht vor Antritt der Fahrt in zumutbarer Weise von der Rechtmäßigkeit der Plakette überzeugen können. Es obliegt jedem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker, sich in zumutbarer Weise vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb diesbezüglich die Tatvorwürfe zu Recht ergangen sind.

 

Was das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung anbelangt, so bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber lediglich eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt. Mit dieser Lenkberechtigung dürfen nur Kraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg gelenkt werden. Tatsächlich beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine 4.500 kg, zum Lenken dieses Fahrzeuges wäre daher zumindest eine Lenkberechtigung für die Klasse F erforderlich gewesen, eine solche besitzt Herr S nicht, weshalb auch in diesen Punkten der Sachverhalt objektiv verwirklicht wurde.

 

Herr S rechtfertigt sich damit, er habe nicht gewusst, dass er für das Lenken des Traktors eine Lenkberechtigung der Gruppe F brauche, die Zulassungsbesitzerin hätte ihm zugesichert, dass er das Fahrzeug mit einem Führerschein der Gruppe B lenken dürfe.

 

Dazu wird festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, einen Tatsachenirrtum bzw. einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu begründen. Von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er sich vor Inbetriebnahme auch über sämtliche Eigenschaften des betreffenden Fahrzeuges informiert, dies allenfalls durch Einsichtnahme in den Zulassungsschein oder andere Kraftfahrzeugpapiere. Wenn sich demnach der Berufungswerber ausschließlich auf die Angaben der Zulassungsbesitzerin verlassen hat, so hat er diesen Umstand verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, eine Entlastung in subjektiver Hinsicht ist jedoch nicht gegeben. Es erübrigt sich daher auch, wie beantragt wurde, die Gattin und die Mutter des Berufungswerbers diesbezüglich zeugenschaftlich einzuvernehmen.

 

Demnach ist Herrn S zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und die Schuldsprüche sind zu Recht ergangen.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird auf die Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse, insbesondere auch auf den Umstand, dass hinsichtlich der Begutachtungsplakette vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorliegen, verwiesen.

 

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Betracht gezogen werden kann und die Bezirkshauptmannschaft Schärding bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S weder durch die Schuldsprüche noch durch die festgelegten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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