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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160925/18/Br/Ps

Linz, 27.12.2005

 

 

 

VwSen-160925/18/Br/Ps Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. rer.soc.oek. D K, geb. , H, L, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 27.9.2005, Zl. S-37782/04 VS1, nach der am 19.12.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1., 2. u. 3. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 4. wird der Berufung keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

  1. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zu 4) 40 Euro, (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Im Übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO, § 4 Abs.5 StVO 3) § 5 Abs.1 StVO und 4) § 103/2 KFG, vier Geldstrafen verhängt [1) 150 Euro, 2) 100 Euro, 3) 1.500 Euro und 4) 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1) 75 Stunden 2) 50 Stunden, 3) 14 Tage und 4) 100 Stunden] weil er, in L, U D - Lokal B, am 15.10.2004 zwischen 02.00 Uhr bis 03.55 Uhr, mit dem Fahrzeug, Kennzeichen

1. es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten;

2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, unterblieben ist;

3. das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l festgestellt worden sei und

4. auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19.11.2004 - eine richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.10.2004 von 02.00 Uhr bis 03.55 Uhr gelenkt hat.

 

 

1.1. Begründet führte die Behörde erster Instanz aus:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 22.10.2004, die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Mit Schreiben vom 11.11.2004 wurden Sie als vom Zulassungsbesitzer bekannt gegebene Auskunftsperson gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Auskunft Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug, Kz.: am 15.10.2004 zwischen 02.00 Uhr bis 03.55 Uhr in L, U D, Lokal B, gelenkt hat.

 

In der mit 07.12.2004 datierten Lenkerauskunft, gaben Sie an, dass das Fahrzeug im angefragten Zeitraum von Herrn V Z, geb. , in M und auch in M an einer von Ihnen in der Auskunft konkreten angegebenen M Adresse wohnhaft (zu ergänzen wohl durch: "gelenkt wurde").

 

Um Ihnen den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen bzw. um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekanntzugeben wurden Sie seitens der erkennenden Behörde zu einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2005 geladen. In der Niederschrift vom 11.01.2005 gaben Sie an, dass der PKW im Unfallzeitpunkt, wie in der Lenkerauskunft angegeben, von einem russischen Bekannten gelenkt worden sei. Auf Vorhalt, warum Sie in der Niederschrift vom 17.10.2004 angegeben hätten, dass Sie weder jemanden beim Fahren gesehen noch einen Verdacht äußern könnten, würden Sie angeben, dass eben nicht daran gedacht hätten, dass dieser die ganze Zeit herumgefahren sei. Vorerst hätten Sie diesbezüglich an irgendwelche Grazer Bekannte gedacht. Auf Vorhalt warum Sie dann nicht eben einen Verdacht in diese Richtung geäußert hätten, würden Sie angeben, dass Sie keine möglicherweise unberechtigten Anschuldigungen hätten äußern wollen. Auf die Frage, wie oft der von Ihnen angegebene Lenker das Fahrzeug gelenkt hätte, würden Sie angeben, ein paar Mal. Die weitere Frage, wann er dieses Fahrzeug, abgesehen vom Lenken im Unfallzeitpunkt noch verwendet hätte, würden Sie angeben, dass Sie das nicht wüssten. Der angebliche russische Fahrzeuglenker sei bei Ihnen im Oktober fünf Tage aufhältig gewesen. Genauer könnten Sie das nicht sagen, weil Sie das nicht aufgeschrieben hätten. Er hätte Ihnen irgendeinen Ausweis gezeigt, der für Sie den Eindruck eines russischen Führerscheins erweckt hätte. Genauer könnten Sie das nicht sagen. Ein für solche Fälle vorgesehenen internationalen Führerschein hätte er Ihnen aber nicht gezeigt. In weiterer Folge gaben Sie die Namen diverser Zeugen an, welche bestätigen könnten, dass sich der russische Fahrzeuglenker bei Ihnen aufgehalten und auch neben anderen Fahrzeugen, über die Sie verfügen könnten, auch das beim Unfall verwendete Fahrzeug fallweise gelenkt hätte.

 

In weiterer Folge haben Sie auch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.01.2005 binnen offener Frist Einspruch erhoben, ohne diesen näher zu begründen.

 

Am 18.1.2005 hat Ihr ausgewiesener Rechtsvertreter dann Akteneinsicht genommen und wurde diesem eine Frist von drei Wochen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

 

In der Stellungnahme vom 08.02.2005 wiederholte Ihr ausgewiesener Rechtsvertreter im wesentlichen Ihre bereits im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens abgegebenen Rechtfertigungsangaben und gab noch ein mal an, dass Sie das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht gelenkt haben.

 

Der Zeuge D D hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16. 03.2005, nach Wahrheitserinnerung, angegeben, dass er nicht gesehen habe, wer das besagte Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Er habe sich an diesem Abend auch im Lokal B aufgehalten, habe aber den von K angegebenen russischen Fahrzeuglenker im Lokal nicht gesehen. Auch vor oder nachher habe er ihn an diesem Abend nicht gesehen. Vom Hörensagen würde er aber wissen, dass K dem R ab und zu das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe. Persönlich habe er allerdings diesen aber nie beim Lenken des Fahrzeuges gesehen. Anmerken möchte er noch, dass er das Lokal B vor K um ca. 01.00 Uhr, genauer könne er das heute nicht mehr sagen, verlassen habe. Wo sich das besagte Fahrzeug vor oder nach seinem Lokalbesuch im B an diesem Abend befunden habe, könne er nicht sagen. Er hätte auch nicht speziell darauf geachtet.

 

In der mit 06.04.2005 datierten Stellungnahme, verfasst von Ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, bestritten Sie nach wie vor die angelasteten Verwaltungsübertretungen. Es sei möglich, dass der Zeuge D D bereits vor Ihnen das Lokal verlassen hat. Wobei dieser und auch Herr M H dann gemeinsam mit Ihnen mit einem Taxi ins Lokal V gefahren sei. In diesem Zeitpunkt hätte sich der PKW Ihrer Mutter I W bereits im genannten Ort im Wintergarten des Lokals B befunden. Jedenfalls hätten nicht Sie das genannte Fahrzeug Ihrer Mutter dort hin gelenkt, sondern es sei dort vielmehr aufgefunden worden.

 

Der Zeuge Dr. W G gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2005 nach Wahrheitserinnerung an, dass er zum angeblichen Vorfall vom 15.10.2004 leider keine Aussage machen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht am Tatort gewesen sei und auch keinen Kontakt zu D K gehabt hat. Wer das Unfallfahrzeug daher gelenkt habe, könne er aus diesem Grund nicht sagen.

 

In weiterer Folge wurde dann seitens der erstinstanzlichen Behörde das mit 20.05.2005 datierte Schreiben an den von Ihnen angegebenen Fahrzeuglenker V Z an die ebenfalls von Ihnen bekannt gegebene russische Wohnadresse in M geschickt. Darin wurde dieser ersucht bekanntzugeben, ob er tatsächlich das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hat.

 

Dieses Schreiben wurde bis zum heutigen Tag nicht beantwortet bzw. ist keinerlei Reaktion darauf erfolgt.

 

Der Zeuge H A gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2005 an, dass er wissen würde, dass K D mit Herrn V Z Kontakt hätte. Ob er aber im Unfallzeitpunkt noch Kontakt gehabt hätte könne er nicht sagen. Bezüglich der Erlaubnis, dass Z das Auto des Beschuldigten benützen dürfe könne er nur angeben, dass ihm dunkel in Erinnerung sei, dass dieser Z einmal mit seinem Auto zum Zigarettenholen geschickt hätte. Konkret würde er aber nicht wissen, in wie weit diese Erlaubnis im Unfallzeitpunkt noch aufrecht gewesen ist.

 

Der Zeuge F M gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01. Juli 2005 an, dass ihm D K nur flüchtig vom Fortgehen bekannt sei. Ebenso könne er bestätigen, dass sich der von K angegebene Fahrzeuglenker, von dem ihm nur der abgekürzte Name V erinnerlich sei, in Osterreich aufgehalten hätte. Allerdings könne er überhaupt nicht sagen, wer das Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Erstens hätte er den Unfall selbst nicht mitverfolgt und zweitens hätte er K am besagten Abend überhaupt nicht gesehen. Auch vor- oder nachher hätte er niemals gesehen, dass V eines von K Fahrzeugen gelenkt hätte. Gerüchteweise sei ihm bekannt geworden, dass in dieser Angelegenheit das Unfallverschulden bzw. die Lenkereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls "hin und her geschoben werde".

 

Der Zeuge E D gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2005 nach Wahrheitserinnerung an, dass er mit dem Beschuldigten befreundet sei und ihn so gut kennen würde, wie man sich eben unter Freunden kennt. Im gegenständlichen Vorfall könne er überhaupt nichts sagen, da er K an diesem Tag überhaupt nicht gesehen hat. Weiters könne er auch nicht erklären, warum er selbst in dieser Angelegenheit überhaupt als Zeuge angegeben worden ist. Ein V sei ihm nur vom Sehen bekannt und er ist diesem nur einmal bei einem von K veranstalteten Umtrunk bei ihm zu Hause begegnet. Ob K V irgendwann einmal ein KFZ geborgt hat, könne er nicht sagen.

 

Der von K beantragte Zeuge M H, Ladeadresse L, K ist dem Ladetermin am 19.07.2005 um 08.45 Uhr unentschuldigt nicht nachgekommen.

 

Am 20.07.2005 ist dann der von K angegebene Fahrzeuglenker V Z unaufgefordert hieramts erschienen. In der mit ihm als Zeugen aufgenommen Niederschrift, bei der er unter Wahrheitspflicht stand, hat er angegeben, dass er der vom Beschuldigten K in der Lenkerauskunft angegebene angebliche Fahrzeuglenker sei. Dazu möchte er aber bekannt geben, dass er das Fahrzeug von K nicht gelenkt hat. Warum K ihn als Fahrzeuglenker angegeben habe, könne er nicht sagen. Seit ca. 3 Wochen sei er in L, B wohnhaft. Vorher habe er in W, C gewohnt und sei dort auch aufrecht gemeldet.

 

Dort hätte er als Mitbewohner R T, bezüglich der exakten Schreibweise seines Familiennamens sei er sich nicht sicher, der bestätigen könne, dass er am 15.10.2004 die Nacht in seiner Wiener Wohnung verbracht hätte.

 

Somit würde er als Fahrzeuglenker nachweislich ausscheiden. Nachdem ihm die von K ausgefüllte Lenkerbekanntgabe vorgelegt worden ist, gab er dazu an, dass er

-erstens nicht in M geboren sei und

-zweitens an dieser M Adresse seine Eltern bis ungefähr in das Jahr 2000 gewohnt
hätten.

 

Er selbst sei seit 1997 in Österreich auf Dauer aufhältig und wohnhaft. Bei K sei er mehrmals bei diversen privaten Festlichkeiten eingeladen gewesen und hätte ihm dabei wohl auch die Wohnadresse seiner Eltern in M bekannt gegeben.

 

Er betonte noch einmal, dass er den PKW, Kz.: mit Sicherheit nicht in das Lokal B gelenkt hat.

 

Nach Kenntnisnahme Ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters vom aktuellen Verfahrensstand wurde die Stellungnahme vom 14.09.2005 zum Akt übermittelt. Darin wurden weiterhin die angelasteten Taten bestritten und noch einmal diverse bereits im ordentlichen Ermittlungsverfahren vorgebrachte Argumente wiederholt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/1 oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162,00 Euro bis 5.813,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/1 (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/1 oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gem. § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

In der Sache selbst besteht für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln. Es besteht kein Anlass, an den klaren und schlüssigen Angaben der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens einvernommenen Zeugen zu zweifeln, die überdies bei einer falschen Zeugenaussage strafrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten. Die Angaben sind klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Beschuldigte dagegen kann sich so verantworten, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint. Dazu sei ausdrücklich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Niederschrift vom 17.10.2004 verwiesen, in der er noch angibt, weder jemanden beim Fahren gesehen zu haben, noch einen Verdacht äußern zu können.

 

In der Niederschrift vom 11.01.2005 gibt er dann plötzlich an, wie auch in der entsprechenden Lenkerauskunft, dass der PKW von seinem russischen Bekannten gelenkt worden sei. Nähere Befragung hin, warum ihm dieser dann im Nachhinein als Lenker eingefallen ist, kann er keine überzeugende Begründung geben.

 

Die von ihm angegebenen Zeugen für seine Behauptungen, dass Z im Unfallzeitpunkt der Fahrzeuglenker gewesen ist bzw. dieser das Fahrzeug fallweise gelenkt hat, geben bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme im wesentlichen übereinstimmend an:

1. Nicht zu wissen, warum Sie als Zeugen einvernommen werden sollen.

2. Zu diesen Angaben nichts sagen zu können.

3. Den Lenker nie selbst beim Lenken dieses Kraftfahrzeuges gesehen zu haben.

4. Vom Hörensagen zu wissen, das die Verantwortung der Lenkereigenschaft nunmehr "hin- und her geschoben wird".

 

Zuletzt meldet sich noch der angebliche russische Fahrzeuglenker aus freien Stücken bei der erstinstanzlichen Behörde und gibt bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, keinesfalls das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben. Zudem sei er bereits seit 1997 in Österreich aufhältig und an der vom Beschuldigten angegebenen angeblichen M Wohnadresse hätten bis in das Jahr 2000 lediglich seine Eltern gewohnt.

 

In Anbetracht dieses Ermittlungsergebnisses und aus dem im gesamten Verfahren erkennbaren Bemühen des Beschuldigten, seine Verantwortung jeweils an den aktuellen Verfahrens- und Ermittlungsstand nachzubessern bzw. anzupassen, konnte von der Aufnahme weiterer Beweismittel Abstand genommen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das teilweise Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von 500,00 Euro monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führt darin aus:.

"Gegen das mir am 29.9.2005 zugestellte Straferkenntnis der BPD Linz vom 27.9.2005 erhebe ich durch meinen umseits ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat und fechte den Bescheid er BPD Linz vom 27.9.2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtwidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich an.

 

In dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, in L, U D, Lokal B, am 15.10.2004, von 2:00 bis 3:55 Uhr mit dem Fahrzeug folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

1. Sie haben es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

3. Sie haben das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/1 festgestellt werden konnte.

4. Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer bekannt gegebene Auskunftsperson des Kfz auf Verlangen der Behörde nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19.11.2004 (eine richtige) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.10.2004 von 02.00 Uhr bis 03.55 Uhr gelenkt hat.

 

Ich habe von Anfang an die mir zur Last gelegten Taten bestritten. Bereits am 17.10.2005 habe ich bei der BPD Linz angegeben, dass ich mich am 14.10.2004 zwischen ca. 22:30 bis ca. 24:00 im Lokal "H" aufgehalten habe, wo ich 2 Gläser Sekt konsumierte. Als ich das Lokal zur angeführten Zeit verließ, sprachen mich 4 Burschen aus Graz an und fragten mich, wo ich Linz noch etwas los sei. Ich sagte Ihnen dann, dass im Lokal "B" noch etwas los sei. Anschließend lud ich die - mir namentlich nicht bekannten - Burschen ein, mit mir zum angeführten Lokal zu fahren. In weiterer Folge fuhr ich mit dem Pkw meiner Mutter mit dem Kennzeichen vom T zum "B" und parkte den Pkw vor dem Lokal ein, wobei ich den Startschlüssel im Zündschloss stecken lies.

 

Ich war dann ca. 2 Stunden im Lokal und trank 2 oder 3 Gläser Prosecco. Als ich um ca.
2:00 Uhr das Lokal verlassen wollte, sah ich, dass der Pkw meiner Mutter im Wintergarten des "B" stand und das Portal und einige Einrichtungsgegenstände beschädigt worden waren. Da ich im "B" Stammgast bin und mich überdies sehr erschreckt habe, unternahm ich vorerst nichts, da ich annahm, der Lokalpächter wisse ohnehin, dass das Fahrzeug mir bzw. meiner Mutter gehört. Ich fuhr dann mit einem Taxi in die Linzer Altstadt und besuchte das Lokal "V". Dort konsumierte ich 7 bis 8 Magenbitter und einige Gläser Wodka. Ich fuhr dann mit einem Taxi nach Hause. An die Uhrzeit kann ich mich nicht mehr erinnern, da ich schon ziemlich betrunken war. Als ich nach Hause kam, wurde ich von 2 Polizisten erwartet, die mich dann zum Unfallort zurückbrachten.

 

Ich glaube, dass sich jemand einen Scherz erlaubt hat, und mit dem Suzuki meiner Mutter in das Lokal fahren wollte. Ich habe jedoch weder jemanden beim Fahren gesehen noch kann ich einen Verdacht äußern. Es ist jedoch ziemlich vielen Leuten bekannt, dass beim Suzuki meistens der Startschlüssel steckt und dass das Fahrzeug jeder meiner Bekannten benützen darf. Betonen möchte ich noch, dass ich keinesfalls selber gefahren bin. Anführen möchte ich noch, dass beim besagten Suzuki seit ca. 2 Monaten der Rückwärtsgang defekt ist und ich deshalb keinesfalls den Gang verwechselt hätte, wenn ich gefahren wäre, da ich das Fahrzeug immer zurückschieben muss.

 

Ich musste an der Unfallstelle einen Alko-Test durchführen, welcher positiv verlief. Meinen Führerschein konnte ich nicht vorweisen, da ich diesen vor ca. einem Jahr verloren habe. Diesbezüglich habe ich eine Verletzungsanzeige erstattet. Ich habe bis jetzt jedoch keine Neuerstellung beantragt, da ich annahm, der Führerschein würde wieder auftauchen. Abschließend gebe ich an, dass ich mir - abgesehen davon - dass ich den Schlüssel stecken ließ, keiner Schuld bewusst bin.

 

 

Zum Beweis dafür, dass ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, habe ich insbesondere die Einvernahme der Herren D D und M H als Zeugen beantragt.

 

Die Einvernahme der Herren D D und M H wäre insofern geboten gewesen, da diese den gesamten Abend mit mir zusammen waren und auch gemeinsam mit mir das Lokal "B" verlassen haben, um mit dem Taxi in das Lokal "V" zu fahren.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz leitet offensichtlich aus der niederschriftlichen Einvernahme von D D vom 16.3.2005 ab, dass meine Angaben nicht richtig sind. Dieser Auffassung ist zu entgegnen, dass D D bei seiner Einvernahme vor der BPD Linz angegeben hat, das Lokal "B" vor mir verlassen zu haben. Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 14.9.2005 ausgeführt habe, ergibt sich aus der über die Einvernahme aufgenommenen Niederschrift, dass D D primär dazu befragt wurde, ob er weiß, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat und ob ihm bekannt ist, dass ich Herrn V Z schon öfters das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe. Da ich jedenfalls das Fahrzeug nicht in das Lokal gelenkt habe, wäre Herr D D im Sinne meiner Stellungnahme bzw. meines Beweisantrages vom 6.4.2005 ergänzend als Zeuge dazu einzuvernehmen gewesen, ob er gemeinsam mit mir und M H den Abend verbracht, das Lokal "B" verlassen und anschließend mit einem Taxi in das Lokal "V" gefahren ist.

 

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 14.9.2005 ausgeführt habe, kann aus der Anmerkung des Zeugen D D, er habe das Lokal "B" vor mir verlassen, ausschließlich geschlossen werden, dass er das Lokal nicht gleichzeitig mit mir verlassen hat. Bei dem zeitlich früheren Verlassen des Lokales "B" durch D D handelt es sich jedoch lediglich um eine sehr kurze Zeitspanne, die dadurch entstanden sein kann, dass er bereits zum Ausgang vorausgegangen ist und ich gemeinsam mit M H nachkommen wollte.

 

D D wäre daher im Sinne meines Beweisantrages vom 14.9.2005 ergänzend dazu einzuvernehmen gewesen, ob ich unmittelbar nach ihm bzw. im zeitlichen Nahebereich das Lokal verlassen habe und ob er nach dem Verlassen des Lokales "B" gemeinsam mit mir und M H mit dem Taxi in die Altstadt in das Lokal "V" gefahren ist.

 

Weiters wurde in meiner Stellungnahme vom 14.9.2004 neuerlich die Einvernahme von M H mit der Begründung beantragt, dass dessen Einvernahme zur Widerlegung des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes unerlässlich ist, da dieser den ganzen Abend mit mir verbracht hat, mit mir gemeinsam das Lokal "B" verlassen hat und anschließend mit mir und D D mit dem Taxi in die Altstadt in das Lokal "V" gefahren ist, und er daher aufgrund seiner ständigen Anwesenheit bezeugen kann, dass ich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

 

Da die BPD Linz diesen meinen Beweisanträgen - Einvernahme von M H als Zeuge sowie ergänzende Einvernahme von D D als Zeuge - nicht nachgekommen ist, ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, wodurch ich in meinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verletzt wurde. Weiters hat die BPD durch ihre Vorgehensweise den Grundsatz der Offizialmaxime verletzt, nach dem nicht offenbar unerhebliche Beweisanträge aufzunehmen sind.

 

Da die BPD Linz maßgebende Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen, Beweise vorgreifend gewürdigt sowie gegenständliches Straferkenntnis auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durchgeführt hat, krankt der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Hätte die BPD Linz die von mir beantragten Beweismittel - Einvernahme von M H als Zeuge sowie ergänzende Einvernahme von D D - aufgenommen, wäre auch die BPD Linz zu der Erkenntnis gelangt, dass ich die mir zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

 

Die BPD Linz übersieht auch, dass es kein einziges Beweismittel gibt, das darauf schließen lässt, dass ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

 

Vielmehr hätte die BPD Linz zumindest im Zweifel das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

 

 

Hinsichtlich des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes, ich hätte auf Verlangen der Behörde nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine richtige Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz mit dem Kennzeichen am 15.10.2004 von 2:00 bis 3:55 Uhr gelenkt hat, habe ich bereits in meiner Stellungnahme vom 8.2.2005 darauf hingewiesen, dass ich wegen dieses Tatvorwurfes bereits mit Strafverfügung vom 12.1.2005 zu AZ: S37782/04 VS1 verfolgt wurde, sodass eine nochmalige Verfolgung bzw. Bestrafung wegen des gleichen Tatvorwurfes gegen das Doppelbestrafungsverbot ("ne bis in idem") verstößt.

 

Weiters ist zu diesem Tatvorwurf auszuführen, dass in der an mich gerichteten Lenkerauskunft lediglich 2 Möglichkeiten zum Ankreuzen vorhanden waren, wobei die eine Möglichkeit darin bestand, mich selbst als Lenker anzugeben, und die andere Möglichkeit darin, eine andere Person als Lenker bekannt zu geben.

 

Richtigerweise hätte die BPD als weitere Alternative anfragen müssen, ob ich eine Person namhaft machen kann, die darüber Auskunft erteilen kann, wer den Pkw mit dem Kennzeichen zur Tatzeit gelenkt hat.

 

Da die BPD Linz diese weitere Alternative in der Lenkerauskunft nicht vorgesehen hat, wurde ich außer Stande gesetzt, eine "richtige" Lenkerauskunft zu erteilen, da ich entweder mangels Vorliegen einer entsprechenden Alternative überhaupt keine Person oder doch nur eine Person anführen hätte können, von der ich geglaubt habe, dass sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben kann.

 

Dieses Versäumnis der BPD Linz kann mir weder objektiv noch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden, sodass der gegen mich erhobenen Tatvorwurf jedenfalls nicht zu Recht besteht.

 

Abschließend möchte ich anführen, dass die Art und Weise, wie die BPD Linz die von mir namhaft gemachten Zeugen einvernommen hat, nicht sehr zielführend war - was ich auch der BPD Linz mitteilte - zumal die BPD Linz die von mir namhaft gemachten Zeugen zu einem anderen Beweisthema, für das der jeweilige Zeuge nicht geführt wurde, einvernommen hat.

 

 

Unabhängig davon, dass ich die mir angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, ist die über mich verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die BPD Linz führt zur Strafzumessung lediglich aus, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspreche und diese notwendig wäre, mich in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Erschwerend wurde das teilweise Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, ohne jedoch anzuführen, welche und wie viele verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Strafzumessung zu Grunde gelegt wurden.

 

Da die BPD Linz sich mit den im § 19 VStG verankerten Grundsätzen der Strafzumessung Grundlage für die Strafbemessung ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat - nicht bzw. und nur scheinbar auseinandergesetzt hat, ist die Begründung der für die Strafzumessung relevanten Umstände eine bloße "Leerformel", die lediglich die Worte des Gesetzes wiedergibt, ohne jedoch eine konkrete Schädigung oder Gefährdung von Interessen bzw. nachteilige Folgen der Tat zu behaupten.

 

Zu Berücksichtigen wäre beispielsweise gewesen, dass ich seit den mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mir nicht die geringste Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Schulden kommen lassen habe. Auch dieser Umstand zeigt meine positive Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten und bildet analog § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Ziff. 18 StGB einen besonderen Milderungsgrund.

 

Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die über mich verhängte Geldstrafe jedenfalls zu hoch bemessen wurde.

 

Es werden daher gestellt die

 

Anträge,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und

1) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu

2) die über mich verhängte Geldstrafe herabsetzen, und

3) jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung zur Aufnahme nachstehend angeführter Beweismittel durchführen:

 

Linz, am 12. Oktober 2005 D K"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz legte den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vor. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist somit gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich angesichts der erforderlich scheinenden Zeugeneinvernahme in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwingend (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des M H, des D D und des R S, sowie die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

 

 

4. Laut Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.10.2004 wurde am 15.10.2004 um ca. 3.55 Uhr vom Besitzer der "B Bar" zur Anzeige gebracht, dass er von einem Gast über einen in den Wintergarten seines Lokales stehenden Jeep verständigt worden sei. Der Fahrzeuglenker wäre offenkundig geflüchtet. Diesbezüglich wurde eine detaillierte Fotodokumentation erstellt. Dieser Vorfall löste tags darauf auch ein entsprechendes Echo in den Medien aus.

Der Fahrzeugschlüssel wurde nach dem Unfall im Zündschloss des Unfallfahrzeuges vorgefunden.

Um 04.45 Uhr wurde der Berufungswerber von Polizeibeamten an seiner Wohnadresse angetroffen als er dort gerade mit einem Taxi eintraf. Bei ihm konnten starke Alkoholisierungssymptome festgestellt werden.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch das Verkehrsunfallskommando der Bundespolizeidirektion Linz zwei Tage nach dem Vorfall gab der Berufungswerber an, sich am 17.10.2005 nach 00.00 Uhr vom Lokal H mit dem Pkw seiner Mutter in Begleitung von vier ihm nicht bekannte Burschen aus Graz zum "B" gefahren zu sein. Dort habe er den Pkw vor dem Lokal eingeparkt. Den Fahrzeugschlüssel habe er im Zündschloss stecken lassen. In diesem Lokal habe er sich zwei Stunden aufgehalten und zwei oder drei Gläser Prosecco konsumiert. Als er um ca. 2.00 Uhr das Lokal verließ, habe er den Pkw seiner Mutter im Wintergarten des Lokals vorgefunden. Da er dort Stammgast war habe er vorerst nichts unternommen, weil er der Meinung war er würde dem Lokalpächter ohnedies bekannt sein.

Aus diesem Grund sei er anschließend noch ins "V" gefahren, wo er acht Magenbitter und einige Gläser Wodka konsumierte.

Der Alkotest um 04.58 Uhr verlief mit dem hier unstrittigen Ergebnis.

Der Berufungswerber beantwortete die an ihn gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers durch die Benennung eines V Z, mit einer Adresse in M. Diese Angabe stellte sich anlässlich der Befragung des Genannten am 20. Juli 2005 als unrichtig heraus. Diesbezüglich wurde wider den Berufungswerber bereits am 11.1.2005 eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen, welche beansprucht wurde und damit nicht in Rechtskraft erwuchs.

Der Berufungswerber bestritt von Anbeginn der Unfalllenker gewesen zu sein.

Er bzw. sein Rechtsvertreter gab im Verlaufe des im Verhältnis sehr aufwändig und umfangreich geführten Ermittlungsverfahren mehrere Personen als Zeugen und bezüglich des Unfalllenkers bekannt. Diese erwiesen sich alle als unwissend. Bis zuletzt wurde vom Berufungswerber der russische Staatsbürger V Z als vermutlicher Lenker benannt. Dieser konnte am 20. Juli 2005 von der Bundespolizeidirektion Linz einvernommen werden, wobei dieser die Lenkeigenschaft unter Anführung eines Alibis verwundert in Abrede stelle. Er halte sich im Übrigen schon seit 1997 in Österreich auf und sei auch nicht in M geboren.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers betreffend seine Lenkeigenschaft wohl sehr widersprüchlich anmutet, letztendlich aber weder für die Lenkereigenschaft und noch weniger für den Tatvorwurf des um 04.58 Uhr festgestellten Alkoholisierungsgrades ein Beweis vorliegt. Es widerspricht wohl der Lebenserfahrung, wenn der Berufungswerber behauptet ein Fahrzeug mit steckendem Startschlüssel vor einem Lokal abgestellt zu haben und damit quasi jedermann zur freien Verfügung gehalten zu haben.

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang ursprünglich durch Benennung angeblich unbekannter Personen als seine Begleiter und er in der Folge durch Preisgabe der Namen dieser Personen aus seinem Freundeskreis den Vorfall von sich wies, kann wohl insbesondere wegen der Bennennung einer vermeintlich nicht greifbaren Person an der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers an sich gezweifelt werden. Doch dies erbringt gegen ihn weder den Beweis seiner Lenkereigenschaft und insbesondere nicht einer damit einhergegangenen Alkoholisierung mit 0,83 mg/l. Die Behörde erster Instanz folgte daher aus durchaus naheliegenden Gründen seiner Verantwortung nicht, übersah aber, dass nicht der vermeintliche Täter seine Unschuld zu beweisen hat.

Es konnte vielmehr kein einziger Tatbeweis erbracht werden, welcher die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers zur fraglichen Zeitspanne belegen hätte können. Unstrittig ist wohl, dass der Berufungswerber nach der Ankunft in der B und folglich nach dem Lokalwechsel in das V noch größere Alkolmengen konsumierte, welche letztlich zu dem um 04.56 Uhr festgestellten Grad des Atemluftalkoholgehaltes (von 0,83 mg/l) führte.

 

 

4.1. Zu diesem Ergebnis gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der im Rahmen der Berufungsverhandlung gehörten Zeugen iVm den angaben des Berufungswerbers.

Zusammenfassend lassen sich diese in der Substanz übereinstimmenden Aussagen dahingehend, dass der Berufungswerber gegen Mitternacht noch mit seinem Fahrzeug einen Lokalwechsel zur B vornahm. Dort ließ er die zwei Mitfahrer, die Zeugen H und D, vor dem Lokal aussteigen, während er sein Fahrzeug in der Nähe einparkte. Auszuschließen ist, dass etwa schon zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers in den Wintergarten der besagten Bar gefahren worden wäre. Das wäre wohl nicht unentdeckt geblieben. Keiner der Zeugen konnte dann beim Verlassen der Bar, was nur über oder durch den Wintergarten möglich ist, von diesem offenbar erst später sich ereignenden Vorfall eine Wahrnehmung machen. Aus den Aussagen der Zeugen D und H konnte ferner durchaus lebhaft nachvollzogen werden, dass der Berufungswerber zumindest zum Zeitpunkt als er sein Fahrzeug zur B lenkte noch nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sein dürfte.

Erst in dieser Bar wurden dann vom Berufungswerber und den Zeugen einige Flaschen Prosecco konsumiert.

Alle Zeugen stimmen ferner überein, dass nach dem Aufenthalt von etwa ein bis zwei Stunden in der "B" noch ein gemeinsamer Lokalwechsel in das V gemacht wurde. Dort wurde(n) dann noch reichlicher Alkohol, darunter auch harte Getränke, konsumiert. Der Zeuge D bestätigte den Konsum einer größeren Alkoholmenge im Lokal V. Über die Zeit des dortigen Verweilens wurden weder vom Berufungswerber noch vom Zeugen D exakte Angaben gemacht. Dies lässt sich durchaus auf den offenbar dort reichlich getätigten Alkoholkonsum zurückführen.

Im V trennte sich diese Gruppe schließlich, wobei wiederum erwiesen ist, dass der Berufungswerber gegen 4.45 Uhr früh mit dem Taxi nach Hause gelangte, wo ihn bereits die Polizei erwartete und er zum Alkotest mit dem bekannten Ergebnis aufgefordert wurde. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten machte der Berufungswerber durchaus Angaben zu seinem Trinkverhalten, welche so gestaltet sind, dass jedenfalls ein bestimmter Alkoholisierungsgrad des 80 kg wiegenden Berufungswerbers keinem spezifischen Zeitpunkt zugeordnet werden könnte.

Wenn daher in der Unfallanzeige der Vorfallszeitpunkt zwischen 02.00 Uhr bis 03.55 Uhr genannt ist, woran wohl nicht gezweifelt werden kann, ist andererseits aber evident, dass der Berufungswerber gemäß den Zeugenangaben für diesen Zeitraum als Lenker weitgehend ausscheidet.

Dies ergibt sich aus deren Angabe, welche sich zumindest bis zum Verlassen des Lokals V sich lückenlos in Gesellschaft des Berufungswerbers befunden haben, ehe der Berufungswerber um ca. 04.45 Uhr von den Polizeibeamten, mit dem Taxi nach Hause kommend angetroffen wurde.

Natürlich wird nicht übersehen, dass der Berufungswerber auch zwischenzeitig noch sein Fahrzeug in Betrieb nehmen hätte können. Dafür gibt es aber keinen einzigen objektivierbaren Anhaltspunkt. Ebenfalls wird nicht übersehen, dass die Angaben des Berufungswerbers vor der Polizei unmittelbar nach seinem Aufgriff und in der Folge im Rahmen seiner Niederschrift am 17.10.2004 und vor der Behörde am 11. Jänner 2005 erheblich voneinander abweichen. Diese Widersprüche können aber nicht als Tatbeweis herhalten. Auf Grund der Zeugenangaben lässt sich die Lenkeigenschaft bis zum Aufbrechen im V ausschließen. Gemäß den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass ein Eintreffen im V kaum vor 2 Uhr früh angenommen werden kann. Der dort getätigte reichliche Alkoholkonsum, welcher auch vom Zeugen D bestätigt wurde, lässt auf einen längeren Aufenthalt in diesem Lokal schließen. Wenn der Berufungswerber daher angibt von diesem Lokal gegen 4.30 Uhr mit dem Taxi nach Hause gefahren zu sein, ist dies nachvollziehbar.

Wenn letztlich nach dem Unfall der Zündschlüssel im Fahrzeug vorgefunden wurde, kann dies zumindest als Indiz dafür gelten, dass der Berufungswerber den Schlüssel im Fahrzeug tatsächlich stecken gelassen haben könnte und eine widerrechtliche Inbetriebnahme durch einen Unbekannten die Folge war.

 

 

4.2. Schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit handelte der Berufungswerber jedoch durch seine Lenkerbekanntgabe in der Person des V Z vom 7.12.2004. Wie der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst erklärte, war diese Annahme bloß auf einen Verdacht gestützt und entbehrte jeglichem objektiven Hintergrund. Der Berufungswerber räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst ein keinen ernsthaften Versuch unternommen zu haben mit diesem vermeintlichen Lenker, der sich bekanntlich seit längerer Zeit in Österreich und ab Juli 2005 wieder in Linz aufhält und mit dem der Berufungswerber offenkundig auch heute noch (wieder) einen Kontakt pflegt, in Kontakt zu treten. Offenbar rechnete er nicht damit, dass diese Person sich tatsächlich bei der Behörde melden würde. Dies geschah jedoch am 20.7.2005, wobei Z gegenüber der Behörde erster Instanz erklärte zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Punkt 4):

Die Behörde kann nach § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Zweck dieser Bestimmung ist es, den Lenker eines Kraftfahrzeuges ausforschen zu können, um - im Falle einer Verwaltungsübertretung - gegen diesen vorgehen zu können. Es sollen dadurch geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber von dessen Mutter als Zulassungsbesitzerin wohl mit gutem Grund Wissensstand als die Person bezeichnet, die die Auskunft erteilen kann bzw. können hätte müssen. Zufolge der gesetzlichen Anordnung in § 103 Abs.2 KFG traf somit den Berufungswerber die Auskunftspflicht. Er gab diese Auskunft tatsächlich mit Schreiben vom 7.12.2004, indem er den V Z mit seiner Adresse in M als Lenker benannte.

In diesem Verfahren stellte sich heraus, dass die Auskunft nicht nur offenkundig falsch war, sondern, dass der Berufungswerber diese Angabe bestenfalls auf eine Vermutung gestützt machte.

Dadurch aber hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Sein Hinweis, wonach ihm - so wie der Zulassungsbesitzerin - abermals eine alternative Antwortmöglichkeit eröffnet werden hätte müssen, ist rechtsirrig.

Wenn der Berufungswerber sich nunmehr im Ergebnis damit verantwortete gar nicht in der Lage gewesen zu sein einen Lenker überhaupt zu benennen oder diese seine Lenkervermutung zu überprüfen, vermag ihn dies jedenfalls dann nicht zu entschuldigen, wenn sich erweist, dass er für diese Benennung keine wirklich konkreten Anhaltspunkte hatte. Unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG hat er im Zusammenhang mit dieser falschen Lenkerauskunft jedenfalls nicht das Maß an subjektiv zumutbarer und objektiv gebotener Sorgfalt obwalten lassen.

Hätte der Berufungswerber - so wie er es letztlich im Rahmen dieses Beweisverfahrens darstellte - allenfalls erklärt er könne den Lenker nicht benennen, hätte bei dieser Ausgangslage ihm ein Verschulden wohl nur schwer zur Last gelegt werden können.

 

 

5.1. Zu den Punkten 1. bis 3.:

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372). Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers kann hier trotz der Ingerenz zum Fahrzeug seiner Mutter nicht erwiesen gelten. Der Berufungswerber bestritt von Anfang an die Lenkereigenschaft, sodass im Rahmen der Beweiswürdigung kein Raum bleibt ihn der Lenkereigenschaft überführt sehen zu können.

Da schon bei bloßen Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt, war gegen den Beschuldigten das Verfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Abschließend muss noch bemerkt werden, dass nach § 4 Abs.1 StVO 1960 alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben.

Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob von einer Verletzung der Anhaltepflicht die Rede sein könnte, wenn ein Fahrzeug - so wie hier - unmittelbar an der Unfallstelle fahruntauglich zurückbleibt. Angesichts des Beweisergebnisses muss hat es daher auch auf sich zu bewenden, ob ein um 04.56 Uhr festgestellter Alkoholisierungsgrad auf einen nicht näher definierten Lenkzeitpunkt nicht dem Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO - der im Übrigen auch die Verpflichtung keinen Nachtrunk mehr tätigen zu dürfen in sich einschließt - zu subsumieren gewesen wäre. Diesbezüglich unterblieb aber eine im Sinne des § 44a Abs.1 taugliche Verfolgungshandlung. Die Anzeige geht nur von der Verletzung der Meldepflicht aus, wobei die Rechtsvorschrift des § 4 Abs.1 lit.a StVO wohl im Nachhinein handschriftlich hinzugefügt worden sein dürfte.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abschließend konkret ist hier zur Strafzumessung wegen § 103 Abs.2 KFG auszuführen, dass mit einem derartigen Verstoß die Ahndung einer Übertretung gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs vereitelt wird. Damit wird gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Angesichts des verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbelasteten Vorlebens und mit Blick auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen wäre selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse die mit 200 Euro verhängte Strafe durchaus als innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums liegend zu werten.

Insbesondere muss diesbezüglich auf den spezialpräventiven Strafzweck hingewiesen werden.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Der Schuld- und Strafausspruch war daher in diesem Punkt zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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