Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400344/4/Gf/Km

Linz, 08.06.1995

VwSen-400344/4/Gf/Km Linz, am 8. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der L.

N., vertreten durch RA Dr. W. V., .............., ............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von ............ zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bund (Bezirkshauptmann von ................) Kosten in Höhe von 376,66 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine zairische Staatsangehörige, hat am 6. Mai 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein das Bundesgebiet betreten. Bei dem Versuch, mit einem verfälschten zairischen Reisepaß in die BRD auszureisen, wurde sie von Grenzkontrollorganen festgenommen und am 11.

Mai 1995 der BH .......... vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............

vom gleichen Tag, Zl. Sich41-380-1995, wurde über die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus ........... sofort vollzogen.

1.3. Am 18. Mai 1995 hat die belangte Behörde bei der Botschaft der Republik Zaire in Bonn um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 19. Mai 1995, Zl. Sich41-380-1995-Hol, wurde über die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Aufenhaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen ausgeschlossen.

1.5. Der von der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1995 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 1995, Zl. 9501960-BAG, abgewiesen.

1.6. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von .............

vom 30. Mai 1995, Zl. Sich41-380-1995-Hol, wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994 (im folgenden: FrG), festgestellt, daß der beabsichtigten Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Zaire die Gründe des § 37 Abs. 1 und 2 FrG nicht entgegenstehen.

1.7. Gegen ihre auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden, am 2. Juni 1995 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im vorangeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines gesetzlich vorgeschriebenen Sichtvermerkes befinde und sich daher widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte. Im übrigen sei im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ihre Identität nicht mit Sicherheit festgestanden.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung in Kenntnis gesetzt worden sei. Außerdem sei der belangten Behörde der richtige Name der Beschwerdeführerin seit dem 12. Mai 1995 bekannt, sodaß sich der die Schubhaft tragende, auf einen anderen Namen lautende Bescheid auch insoweit als rechtswidrig erweise.

Schließlich widerspreche die Maßnahme der Schubhaftverhängung bei der gegebenen Sachlage dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

Sich41-380-1995; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin entspricht im vorliegenden Fall dem evidenten Bedürfnis der belangten Behörde nach der Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens.

Denn die Beschwerdeführerin verfügt - von der Ermangelung legaler Reisedokumente ganz abgesehen - weder über eine ordnungsgemäße Unterkunftsmöglichkeit in Österreich noch über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin während der fremdenpolizeilichen Verfahren unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden will.

Die Prognose, daß sich die Beschwerdeführerin im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen sie diesen durch ein Untertauchen in der Anonymität zu entziehen versuchen und jene damit vereiteln oder zumindest erheblich erschweren könnte, ist daher offensichtlich begründet und rechtfertigt somit auch unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzips des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG die Schubhaftverhängung.

4.3. Auch die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgebrachten Argumente vermögen die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht zu erweisen.

4.3.1. So wurde diese bereits am 12. Mai 1995, also am Tag nach der Erlassung des Schubhaftbescheides, im Zuge ihrer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion ......... durch einen Dolmetscher für Französisch in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und Anhaltung in Kenntnis gesetzt (vgl. die Niederschrift der BPD Leoben vom 12. Mai 1995, Zl. Fr-18981/95). Gegen das verfassungsmäßige Gebot des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG wurde somit offenkundig nicht verstoßen.

4.3.2. Der der Beschwerdeführerin übergebene Schubhaftbescheid lautet zwar nicht auf deren richtigen, sondern auf einen anderen (vom BKA Wiesbaden zunächst fälschlicherweise ermittelten) Namen, doch bestand von Anfang an kein Zweifel, daß dieser Bescheid an die Person der Beschwerdeführerin gerichtet war. In Verbindung mit der Bestätigung der persönlichen Übernahme des Bescheides durch die Beschwerdeführerin ist dieser damit als hinreichend individualisiert im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 411/1) anzusehen.

4.3.3. Daß und soweit sich die Anhaltung in Schubhaft durch die Notwendigkeit der - von der belangten Behörde umgehend, nämlich bereits innerhalb einer Woche nach Erlassung des Schubhaftbescheides in die Wege geleiteten - Beantragung eines Heimreisezertifikates bei einer Botschaft im Ausland verlängert, liegt in der Natur der Sache. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die belangte Behörde damit - soweit es in deren Einflußbereich liegt - der Vorschrift des § 48 FrG nicht entsprochen hätte.

4.4. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 376,66 S (Vorlageaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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