Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160927/2/Fra/He

Linz, 02.02.2006

 

 

 

VwSen-160927/2/Fra/He Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MP U vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WZ gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.10.2005, VerkR96-7868-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird; im Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (20 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über dem Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 25.4.2005, VerkR96-7868-2005, wegen Übertretung ds § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, keine Folge gegeben und die mit der angeführten Strafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 270 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden bestätigt.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, dass das oa Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass über ihn eine wesentlich geringere Strafe verhängt wird.

 

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, ist die belangte Behörde lt. Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass die bloße Behauptung des Bw, er befinde sich in Konkurs, für sich keinen Milderungsgrund darstellt. Der Bw habe trotz Aufforderung seine finanziellen Verhältnisse nicht bekanntgegeben.

 

Im nunmehr eingebrachten Rechtsmittel bringt der Bw vor, er habe in Österreich die C & D Gesellschaft mbH. als geschäftsführender Gesellschafter geführt. Ein Konkursantrag, der hinsichtlich dieser Firma eingebracht wurde, sei mangels Vermögens abgewiesen worden. Er bringe derzeit nichts ins Verdienen und besitze darüber hinaus auch in Österreich kein verwertbares Vermögen, sodass er die über ihn verhängte Strafe von 297 Euro nicht bezahlen kann. Darüber hinaus sei auch diese bei weitem überhöht. Aufgrund seiner Einkommenslosigkeit - auch in absehbarer Zeit sei mit keinem Einkommen zu rechnen - beantrage er, die über ihn verhängte Strafe auf unter 50 Euro herabzusetzen.

 

Der Bw legte seinem Rechtsmittel einen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg betreffend Abweisung des Konkurseröffnungsantrages der P U Gesellschaft mbH., vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw zu einer Neubemessung der Strafe veranlasst. Eine Herabsetzung der Strafe auf ein Maß wie dies vom Bw beantragt wurde, konnte jedoch aus folgenden Gründen nicht vorgenommen werden: So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahre 1991 (vgl. VwGH 13.2.1991, 91/03/0014) ausgesprochen, dass eine Geldstrafe von 4.000 Schilling (nunmehr 290 Euro) für Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn (180 km/h) bei einem Monatseinkommen des Beschuldigten von rund 16.000 Schilling (nunmehr: 1162 Euro) und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht zu beanstanden sei.

 

Im konkreten Fall ist zwar zu konstatieren, dass der Bw nichts verdient, er jedoch eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche als erschwerend zu werten ist. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Dass bei einer rund 50%-igen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird bedarf keiner näheren Erörterung und muss auch jedem Laien einsichtig sein, weshalb die nunmehr bemessene Strafe sowohl auch spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig erscheint.

 

Abschließend wird der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu stellen.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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