Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160929/2/Kei/Da

Linz, 29.12.2005

 

 

 

VwSen-160929/2/Kei/Da Linz, am 29. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. September 2005, Zl. VerkR96-1608-2005/Her, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 85 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1608-2005, wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteter Einspruch erhoben.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 7.6.2005, VerkR96-1608-2005/Her verhängten Strafe wird abgewiesen, die verhängte Geldstrafe von 218 Euro wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 2 i.V.m. § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

21,80 EURO als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 239,80 EURO.

Außerdem sind die Kosten einer allfälligen Freiheitsstrafe zu ersetzen."

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die verhängte Strafe überhöht sei.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Oktober 2005, Zl. VerkR96-1608-2005/Her und in die in den letzten Monaten ergangenen Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates betreffend die Person des Bw und in die diesbezüglichen Verwaltungsakte des Oö. Verwaltungssenates Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. (Die durch die belangte Behörde als erschwerend gewerteten einschlägigen Vormerkungen waren zur gegenständlichen Tatzeit nicht in Rechtskraft erwachsen.)

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht wie vorgeschrieben bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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