Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160936/8/Ki/Bb/Da

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-160936/8/Ki/Bb/Da Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung der Frau T S, P, D- S, vom 24. Oktober 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Oktober 2005, Zl. VerkR96-4648-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen :

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser GmbH verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin des Kfz trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., vom 1.6.2004, Zl. VerkR96-4648-2004, der Behörde nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 28.4.2004 um 9.47 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, da die angegebene Person das Fahrzeug nicht gelenkt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

110,00 33 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro."

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis die begründete Berufung vom 24. Oktober 2005.

 

Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie fristgerecht mitgeteilt habe, dass Herr A B der Fahrzeuglenker gewesen sei. Diese Meinung vertrete sie immer noch, da Herr B in diesem Zeitraum öfters behilflich gewesen sei, ein Fahrzeug von Deutschland nach Rumänien zu überführen.

Sie sei ihrer Verpflichtung als Geschäftsführerin der Fa. T GmbH fristgerecht nachgekommen und habe mitgeteilt, wer der Fahrzeuglenker gewesen sei. Sie habe auch ihre Zusammenarbeit angeboten. Desweiteren sei sie sich in keinster Weise bewusst, in irgendeiner Form eine Rechtsvorschrift verletzt zu haben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung ergänzender Erhebungen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Im Hinblick auf die Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 11. November 2005, VwSen-160936/2/Ki/Ri im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einen Beweis dahingehend zu erbringen, dass tatsächlich Herr A B das Fahrzeug gelenkt hat, hat die Bw mit Eingabe vom 23. November 2005 ausgeführt, dass der Fuhrpark von ihrem Angestellten Herrn J S geleitet werde. Herr S habe ihr nochmals bestätigt, dass damals nur Herr B gefahren sein kann. Für Rückfragen stehe Herr J S unter der Adresse P, D- S, zur Verfügung.

 

Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 30. November 2005, VwSen-160936/4/Ki/Da, an das Landratsamt Schwäbisch Hall, wurde Herr J S am 17. März 2006 von der Polizeidirektion Schwäbisch Hall, Polizeirevier Crailsheim als Zeuge einvernommen. Herr S führte im Zuge dieser Vernehmung aus, dass er im April 2004 für ca. 1 Woche in Rumänien in Sibiu gewesen sei. Er sei mit dem Pkw, Audi A6, amtliches Kennzeichen dorthin gefahren. Von Rumänien aus sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückgeflogen. Den Pkw habe er in Rumänien bei seinem Bekannten G I - jetzt wohnhaft in D- C, K - gelassen. Es sei geplant gewesen, dass sein Bekannter das Auto nach Deutschland bringe. Dies habe jedoch nicht geklappt, weshalb Herr I vorgeschlagen habe, dass ein entfernter Bekannter von ihm, welcher zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nach Deutschland musste, das Fahrzeug zurückbringe. Dem habe er zugestimmt. Es habe sich hiebei um A B, welchen Frau T S als Fahrer benannt hat, gehandelt. Den Namen habe Frau S von ihm erhalten. A B kenne er nur flüchtig - er habe ihn zuvor zweimal gesehen. Die Personalien habe er von Herrn I erhalten, nachdem das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Unternehmen eingegangen war.

Er habe im April 2004 den Pkw Audi bei Herrn I gelassen und ihm auch die Fahrzeugschlüssel übergeben. Herr I habe dann das Fahrzeug an Herrn B übergeben und habe dieser das Fahrzeug nach Satteldorf gefahren. Dort habe sich Herr I dann am Eurorasthof mit seinem Freund A I - wohnhaft  C, H - getroffen, welcher das Auto zu ihm gebracht habe. Nach dem Kenntnisstand von Frau S und ihm, sei A B der Lenker des Pkw, Audi, gewesen, welcher den Verkehrsverstoß begangen habe. Frau S habe die Informationen von ihm erhalten, er wiederum habe diese von Herrn I erhalten. Frau S sei die Geschäftsführerin der Firma T GmbH, er hingegen sei für den Fuhrpark verantwortlich.

Die Angaben zum Fahrer seien von Frau S und ihm nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden.

 

Als weitere Zeugen hat Herr J S Herrn A I, C, H - dieser wurde am 26. März 2006 von der Polizeidirektion Schwäbisch Hall, Polizeirevier Crailsheim zum Sachverhalt einvernommen - und Herrn G I, C, K, benannt.

 

Herr A I führte zum Sachverhalt vernommen, als Zeuge am 26. März 2006 an, dass er sich noch daran erinnern könne, dass er vor ca. 2 Jahren für Herrn S beim Eurorasthof Satteldorf einen Pkw, Audi A6, abgeholt habe. Das Auto sei von einem Rumänen gebracht worden, der kaum Deutsch gesprochen habe. Herr S habe zu ihm gesagt, dass der Rumäne nach Satteldorf kommen würde und er das Auto abholen solle. Den Namen des Rumänen habe er vergessen. Es komme des öfteren vor, dass er für Herrn S ein Auto holen müsse, weil er diese stehen lasse und mit dem Flugzeug weiterfliege. Es sei jedoch das einzige Mal gewesen, dass er beim Eurorasthof ein Auto für ihn geholt habe.

Den Rumänen habe er noch wie folgt in Erinnerung: dunkle kurze Haare, rundes Gesicht, ca. 175 cm groß, ca. 30 - 35 Jahre alt, keine Brille und kein Bart.

 

Die Einvernahme des Herrn I, welcher im April 2004 Herrn A B als Fahrer für den Pkw, Audi, vermittelt habe, wurde laut Auskunft der Polizeidirektion Schwäbisch Hall, Polizeirevier Crailsheim unterlassen, da Herr I kein Deutsch spreche.

 

I.6. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen LGK für vom 7. Mai 2004 zu Grunde. Demnach wurde am 28. April 2004 um 9.47 Uhr mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt, dass vom Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen (D) in Peterskirchen, auf der A8, bei km 53,025 in Fahrtrichtung Suben eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen wurde. Zulassungsbesitzer des angeführten Pkw ist die Firma T GmbH mit Sitz in P, D- S. Die genannte Firma wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Juni 2004, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung, mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 28. April 2004 um 9.47 Uhr in Peterskirchen, auf der A8, bei km 53,025 in Richtung Suben gelenkt hat. Der Zulassungsbesitzer wurde im Zuge dieser Aufforderung sogleich darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 wurde die Auskunft erteilt, dass Herr A B, geb. , A, S, Romania, der Lenker des fraglichen Pkw zur Tatzeit gewesen sei.

Daraufhin wurde der besagte Lenker mit Schreiben vom 16. August 2004 aufgefordert, der Behörde bekannt zu geben, ob er das angesprochene Fahrzeug gelenkt habe oder nicht. Herr A B hat auf diese Anfrage mit 30. August 2004 sinngemäß mitgeteilt, dass er nicht mit diesem Auto gefahren sei.

Gegen die Bw - als Geschäftsführerin der oben genannten Firma - wurde folglich eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG erlassen, wogegen sie das Rechtsmittel des Einspruchs erhob. In ihrem Einspruch führte sie begründend aus, dass die von ihr genannte Person am 28. April 2004 Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Sie habe als Geschäftsführerin der Firma gehandelt und habe sofort Auskunft gegeben, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen wäre.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Die Berufungsbehörde gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Aussagen der Bw selbst und jene der Zeugen J S und A I nicht zu widerlegen sind bzw nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Die Aussagen stimmen im Wesentlichen hinsichtlich der Überlassung des Fahrzeuges und der Lenkereigenschaft überein.

Die Zeugen haben den Sachverhalt lebensnah und glaubwürdig geschildert, sodass ihre Aussagen der Entscheidung durchaus zugrunde gelegt werden können. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um reine "Gefälligkeitsaussagen" handeln könnte, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht standen und überdies eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der "bloß schriftlichen Aussage" des Herrn A B, das Auto nicht gelenkt zu haben, wird eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen als den beiden unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der Zeugen.

 

I.7. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Grundsätzlich wird festgestellt, dass Adressaten dieser Verpflichtung nicht nur österreichische Staatsbürger sind, sondern auch andere Personen, die ein Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Republik Österreich verwenden bzw. als Zulassungsbesitzer verwenden lassen.

 

Im konkreten Fall hat die Bw in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Firma T GmbH, welche Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkw ist, auf die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Juni 2004 eine Person als Lenker angegeben, die in Rumänien wohnt. Der Versuch der Behörde, mit dem von der Bw bekannt gegebenen Lenker in Kontakt zu treten ist erfolgreich verlaufen, zumal der ausländische Lenker auf das oa Schreiben vom 16. August 2004 geantwortet hat. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Anfrage der belangten Behörde dem ausländischen Lenker zugekommen ist und diese Person mit der bekannt gegebenen Adresse in Rumänien existiert.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, als Lenker, den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. (VwGH vom 15.12.2000, 99/02/0290, mit Vorjudikatur).

 

Bei der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG (VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Bw ist ihrer obliegenden verstärkten Mitwirkungspflicht einen Beweis dahingehend zu erbringen, dass tatsächlich Herr A B das Fahrzeug gelenkt hat, in der Weise nachgekommen, als sie auf das entsprechende Ersuchen den Fuhrparkleiter des Unternehmens, Herrn J S, P, D- S, namhaft gemacht hat, der anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung die Lenkereigenschaft des Herrn A B zum Vorfallszeitpunkt bestätigt hat.

Herr J S sowie auch der weitere Zeuge A I haben anlässlich der Vernehmung dargelegt welche Umstände zur angeblichen Überlassung des Fahrzeuges an den rumänischen Staatsbürger geführt haben und auch Ziel und Zweck der Fahrt vom 28. April 2004 mit dem auf die Firma T GmbH zugelassenen Pkw genannt. Im Berufungsverfahren wurden somit Beweise für die Existenz und insbesondere für die Lenkereigenschaft des A B zur Tatzeit angeboten.

 

Unter Zugrundelegung der widerspruchsfreien Zeugenaussagen bei freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Auffassung, dass nicht widerlegt werden kann, dass der in der Lenkerauskunft bekannt gegebene rumänische Lenker A B zum Vorfallszeitpunkt den angezeigten Pkw gelenkt hat und daher auch nicht erwiesen werden kann, dass die entsprechende Auskunft der Bw unrichtig war, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bw gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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