Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400358/4/Gf/Km

Linz, 18.07.1995

VwSen-400358/4/Gf/Km Linz, am 18. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der L. N., vertreten durch RA Dr. W. V., .............., ............, vom 12. Juli 1995 wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von ............. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von ...........) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von S 376,66 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 FrG; § 67c Abs 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 11. Mai 1995, Zl. Sich-41-380-1995, wurde über die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus ........... sofort vollzogen.

1.2. Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 hat die belangte Behörde erstmals bei der Botschaft der Republik Zaire in Bonn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin beantragt.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von .......... vom 19. Mai 1995, Zl. Sich-41-380-1995-Hol, wurde über die Beschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Aufenhaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung dagegen ausgeschlossen.

1.4. Der von der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1995 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 1995, Zl. 9501960-BAG, abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............

vom 30. Mai 1995, Zl. Sich-41-380-1995-Hol, wurde gemäß § 54 Abs 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführerin werde in der Republik Zaire gemäß § 37 Abs 1 oder 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), bedroht; die Abschiebung in ihren Heimatstaat sei somit zulässig.

1.6. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1995, eingelangt am 2. Juni 1995, erhob die Beschwerdeführerin erstmals Schubhaftbe schwerde; diese wurde mit h. Erkenntnis vom 8. Juni 1995, VwSen-400344/4/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1995 hat die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Aufenthaltsverbot eingebracht und gleichzeitig einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ihr Heimatland gestellt.

1.8. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 hat die belangte Behörde nunmehr beim Generalkonsulat der Republik Zaire in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin ersucht.

1.9. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Beschwerdeführerin neuerlich Schubhaftbeschwerde erhoben; diese wurde mit h. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. VwSen400349/4/Wei/Bk, zurück- bzw. abgewiesen.

1.10. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Juni 1995, Zl. St-190/95, wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid und gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 54 FrG abgewiesen.

1.11. Mit Schreiben vom 30. Juni 1995, Zl. 1/012/95, hat das Generalkonsulat der Republik Zaire der belangten Behörde mitgeteilt, daß für die Beschwerdeführerin ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

1.12. Am 7. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführerin niederschriftlich mitgeteilt, daß die Schubhaft gemäß § 48 Abs.

4 Z. 1 und 3 FrG über zwei Monate hinaus verlängert wird, weil sie noch keine Einreisebewilligung für ihren Heimatstaat besitzt.

1.13. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1995, ho. eingelangt am 13. Juli 1995, hat die Beschwerdeführerin neuerlich Schubhaftbeschwerde erhoben.

2.1. In der nunmehr vorliegenden (dritten) Schubhaftbeschwerde führt die Beschwerdeführerin - soweit ihr Vorbringen über jenes hinausreicht, worüber bereits mit den h.

Erkenntnissen vom 8. Juni 1995, VwSen-400344, bzw. vom 27.

Juni 1995, VwSen-400349, entschieden wurde und welches daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG einer neuerlichen Behandlung nicht zugänglich ist - aus, daß sie nicht von der Verlängerung der zweimonatigen Haftfrist in Kenntnis gesetzt und ihre Abschiebung sowohl rechtlich als auch tatsächlich unmöglich sei, weil derzeit in ganz Europa keine Ersatzreisedokumente bzw.

Einreisezertifikate für Staatsbürger von Zaire ausgestellt würden.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl. Sich41-380-1995 festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs 4 FrG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

4.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird, soweit es die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit dem 27. Juni 1995 und das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für deren weitere Fortsetzung betrifft, auf die tragenden Gründe der h. Entscheidungen vom 8. Juni 1995, VwSen-400344, sowie vom 27. Juni 1995, VwSen-400349, verwiesen, an denen sich seither nichts geändert hat, im Gegenteil: vielmehr erweisen sich die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebrachten Einwände klar als akten- bzw. tatsachenwidrig.

4.2.1. So wurde von der Beschwerdeführerin zum einen mit ihrer Unterschrift bestätigt, daß ihr im Beisein einer Dolmetscherin die Verlängerung der Dauer der Schubhaft über zwei Monate hinaus gemäß § 48 Abs. 5 FrG zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die im Akt der belangten Behörde erliegende Niederschrift der BPD ........... vom 7. Juli 1995, Zl. Fr18981/95).

4.2.2. Zum anderen trifft es offensichtlich nicht zu, daß "derzeit in ganz Europa ..... keine ..... Einreisezertifikate für Staatsbürger von Zaire ausgestellt werden", wenn demgegenüber das Generalkonsulat der Republik Zaire der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 30. Juni 1995, Zl. 1/012/95, dezidiert mitgeteilt hat, über deren Ansuchen "ein Heimreisezertifikat auszustellen und (dieses Ansuchen) zu retournieren".

4.3. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs 4 FrG festzustellen, daß im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde funktionell eingeschritten ist, gemäß § 79a AVG Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von S 376,66 zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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