Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160938/2/Ki/Da

Linz, 15.11.2005

 

 

 

VwSen-160938/2/Ki/Da Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz J S, B, F, vom 8.11.2005, gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.10.2005, VerkR96-233-2005-Hof, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird hinsichtlich Faktum 2 auf 7 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 21.10.2005, VerkR96-233-2005-Hof, den Berufungswerber (Bw) u.a. für schuldig befunden, er habe am 28.1.2005 um 21.00 Uhr auf der B127 in Fahrtrichtung Rohrbach bei Strkm. 45.000 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Er sei dadurch einem vor ihm anhaltenden Fahrzeug aufgefahren. Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er bezüglich dieses Punktes gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses am 8.11.2005 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung und führte in der Begründung aus, dass die Aussage des Zeugen mit seiner überhaupt nicht übereinstimmen würde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum 2 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Herr S hat bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 3.3.2005 folgenden Sachverhalt zu Protokoll gegeben:

 

"Am 28.01.2005 um ca. 21.00 Uhr lenkte ich meinen PKW von Neundling kommend in Fahrtrichtung Rohrbach. Bei Strkm. 44.400 kurz nach der Autowerkstätte Xx schloss ein weiterer PKW auf. Der PKW-Lenker bedrängte mich. Er kam so nahe, dass ich in meinem Rückspiegel die Nebelscheinwerfer (welche eingeschaltet waren) nicht mehr sehen konnte. Da auf diesem Straßenabschnitt ein Überholverbot besteht, musste der PKW-Lenker hinten nachfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Sicht schlecht und die Straße war salznass. Da ich Gegenverkehr hatte, verringerte ich die Geschwindigkeit meines PKW's. Daraufhin bedrängte mich der nachkommende Fahrzeuglenker ein paarmal mit der Lichthupe. Da dies für mich eine ungute Situation war und mein Fahrzeug mit einer Zusatzrückfahrleuchte ausgestattet ist, betätigte ich kurz einen Taster um auf meine Situation (Bedrängung) aufmerksam zu machen.

Da der Gegenverkehr an uns vorbeigefahren war, beschleunigte ich wiederum auf ca. 80 km/h. Nun vergrößerte sich der Abstand zum Nachkommenden auf ca. 10 m (normal). Der Fahrzeuglenker beschleunigte nun auch sein Fahrzeug wieder und hängte sich dicht an mein Fahrzeug. Er betätigte wiederum die Lichthupe. Ich ging vom Gas weg. Daraufhin schaltete der Lenker das Fernlicht ein und leuchtete voll in mein Fahrzeug. Dadurch geblendet, betätigte ich wiederum den Taster des Zusatzrückfahrscheinwerfers. Nun blieb ich länger darauf, bis der nachkommende Fahrzeuglenker das Fernlicht abblendete.

Es war noch im Überholverbot (bei der Zufahrt zum Anwesen Peherstorfer) wechselte der nachkommende Fahrzeuglenker auf den linken Fahrstreifen ohne zu blinken. Ich konnte ihn nunmehr im Rückspiegel nicht mehr sehen. Nun lenkte auch ich mein Fahrzeug etwas nach links auf den Fahrstreifen nicht wie mit vorgeworfen wird, ich hätte mein Fahrzeug nach rechts über die Fahrbahnmitte gelenkt. Warum ich dies machte, kann ich nicht mehr sagen.

Obwohl es nach dem Überholverbot mehrere Möglichkeiten gegeben hätte mich zu überholen, fuhr der besagte Fahrzeuglenker hinter mir nach ohne zu überholen. Nun hielt er auch einen entsprechenden Abstand ein. Nach diesen Fahrmanövern fuhren wir bis nach der Kreuzung (zur Heißen Hütte) weiter. Nach der Kreuzung lenkte ich mein Fahrzeug ganz rechts und bremste mein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Ich wollte, dass mich der Fahrzeuglenker endlich überholen sollte. Der Fahrzeuglenker bremste auch sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Dann überholte er mein Fahrzeug und reihte sich vor mir auf den rechten Fahrstreifen ein. Als er auf dem rechten Fahrstreifen war, schaltete er die Warnblinkanlage ein. Er fuhr mit ca. 30 - 40 km/h weiter. Ich fuhr dann ebenfalls wieder weiter. Die Situation war nicht geheuer und wollte überholen. Daraufhin beschleunigte der Fahrzeuglenker wiederum und ich konnte erkennen, dass ich nicht mehr den Überholvorgang rechtzeitig vor der nächsten Kreuzung abschließen konnte, daher wollte ich wiederum auf den rechten Fahrstreifen zurückfahren. Nun verringerte der Fahrzeuglenker wiederum auf ca. 30 - 40 km/h. Ich wollte abermals dieses Fahrzeug überholen. Ich wechselte auf den linken Fahrstreifen, nun erhöhte dieser Fahrzeuglenker wiederum seine Geschwindigkeit. Die Situation wurde für mich knapp, da Gegenverkehr auftauchte. Ich erkannte, dass mich der Fahrzeuglenker nicht überholen ließ und musste den Überholvorgang abbrechen. Ich wollte mich hinter dem Fahrzeuglenker einordnen. Während ich mich einordnen wollte, verzögerte diese Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit. Ich war halbe Fahrzeugbreite eingeordnet, bremste der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Für mich wurde der Abstand zu knapp und fuhr mit der rechten Seite der Stoßstange (Blinkerhöhe) auf die Anhängerkupplung auf. Wir hielten beide unsere Fahrzeuge an und stiegen aus. Der Fahrzeuglenker warf mir vor, ich hätte Alkohol getrunken. Er ersuchte mich, mit ihm zur Gendarmerie zu kommen, er wollte dort feststellen lassen, ob mein Zusatzscheinwerfer erlaubt sei. Erst beim Gendarmerieposten konnte ich einen Schaden an meinem Fahrzeug feststellen. Der andere Fahrzeuglenker hatte den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bemerkt. Ich bat ihn daher, mir seine Versicherungsdaten bekanntzugeben. Diese wurden dann auch bekanntgegeben."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass auf Grund dieser konkreten Angaben des Berufungswerbers der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Gänze dargelegt ist, weitere Beweisaufnahmen, wie etwa zeugenschaftliche Einvernahmen, sind nicht erforderlich. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit die Aussagen des im erstbehördlichen Verfahren beigezogenen Zeugen mit denen des Berufungswerbers tatsächlich übereinstimmen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Es mag dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der dem Berufungswerber vorausfahrende Kraftfahrzeuglenker seine Geschwindigkeit verringert hat bzw. welche Vorfälle sich im Vorfeld des zu beurteilenden Sachverhaltes abgespielt haben, jedenfalls ist der Berufungswerber soweit auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren, dass es ihm nicht mehr möglich war, rechtzeitig anzuhalten, ohne auf dieses Fahrzeug aufzufahren. Daraus muss in klarer Weise abgeleitet werden, dass der Sicherheitsabstand nicht dem gesetzlichen Gebot entsprochen hat und es ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst generell festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellt und ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich zieht. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat festgestellt, dass nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist bzw. dass das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungsbehörde an, gerade in Situationen wie der gegenständlichen ist ein besonders sensibles Verkehrsverhalten erforderlich, d.h. der Berufungswerber hätte jedenfalls seine Fahrweise defensiv einstellen müssen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat ferner bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben, strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Insbesondere in Anbetracht der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden konkreten Falle eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Die Strafe erscheint geeignet, den Berufungswerber für künftige Zeiten von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den oben angeführten generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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