Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130267/2/Kei/Km

Linz, 28.09.2001

VwSen-130267/2/Kei/Km Linz, am 28. September 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des S H, A 31, 4 N., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Oktober 2000, Zl. VerkR96-3350-2000/ah, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Am" wird gesetzt "am", statt "PKW mit Kennzeichen wird gesetzt "PKW, mit dem Kennzeichen", statt "auf Höhe Haus 10" wird gesetzt "auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer 10", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz".
     
    Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S (entspricht 5,81 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden), weil er am "18. April 2000 gegen 15:45 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, PKW mit Kennzeichen GR-, dieses im Stadtgebiet S auf der L auf Höhe Haus 10 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe "und dabei die erforderliche Parkgebühr hinterzogen" habe. Am Fahrzeug sei kein Nachweis über die Zahlung der Parkgebühr angebracht gewesen und es sei somit keine Entrichtung der Parkgebühr erfolgt.
Der Bw habe dadurch "§ 6 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 2 Abs.1 des OÖ. Parkgebührengesetzes vom 04.03.1988, LGBl.Nr. 28 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2000 im Zusammenhang mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde S vom 11.03.1993 i.d.g.F." übertreten, weshalb er gemäß "§ 6 Abs.1 lit.a des OÖ. Parkgebührengesetzes 1988, LGBl.Nr. 28 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2000 i.V.m. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde S vom 11.3.1993 i.d.g.F." zu bestrafen gewesen sei.
Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 S wurde vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
 
Er habe als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, des PKW mit dem Kennzeichen GR- dieses im Stadtgebiet von S auf der L auf Haus Höhe 10 auf der linken Seite geparkt.
Er hätte keine Parkgebühr hinterzogen, da die linke Seite der L nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone beschildert sei.
Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zl. B 362/61 vom 29. Juni 1962) sei falsch ausgelegt worden.
Die Verordnung der Kurzparkzone in der L sei nicht gesetzmäßig kundgemacht.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. November 2000, Zl. VerkR96-3350-2000/Ah und in das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1962, Zl. B 362/61, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Der Bw hat zum Ausdruck gebracht, dass er im gegenständlichen Zusammenhang selbst das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GR- in S, L auf der Höhe des Hauses mit der Hausnummer 10 auf der linken Straßenseite abgestellt hat. Deswegen und vor dem Hintergrund weiterer Ausführungen in Punkt 4. wurde durch den Oö. Verwaltungssenat der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, als erwiesen angenommen.
 
Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. Juni 1962, Zl. B 362/61, auf die der Bw hingewiesen hat, beziehen sich auf eine andere Rechtslage als diejenige, die im gegenständlichen Zusammenhang zum Tragen kommt. Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes kommen im gegenständlichen Zusammenhang nicht zum Tragen.
 
Nach der Bestimmung des § 48 Abs.2 erster Satz StVO 1960 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, anzubringen.
Nach der Bestimmung des § 52 a) 13d StVO 1960 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung bezieht sich die Kurzparkzonenregelung dann, wenn das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone", das den Beginn einer Kurzparkzone anzeigt, auf der linken Straßenseite angebracht ist, nur auf diese Straßenseite.
 
Aus § 48 Abs.2 erster Satz StVO 1960 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung in Verbindung mit § 52 a) 13d StVO 1960 in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung ergibt sich, dass sich eine (gebührenpflichtige) Kurzparkzone, wenn sich das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" an der rechten Straßenseite befindet, auf die ganze Zone - somit auf die rechte und auf die linke Straßenseite bezieht.
 
Das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit Angaben auf einer Zusatztafel bezüglich Gebührenpflicht und Zeitdauer war am Beginn der Einmündung in die L (Einbahn) auf der rechten Straßenseite angebracht. In dem Bereich, in dem im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt war, hat eine Gebührenpflicht bestanden.
 
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
 
Zur Strafbemessung:
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 15.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.
Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.
Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 400 S ist insgesamt angemessen.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
 
Dr. Keinberger