Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130298/2/Gf/Km

Linz, 25.07.2001

VwSen-130298/2/Gf/Km Linz, am 25. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. P U, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 5. Juli 2001, Zl. 933-10-9844942, wegen der Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 5. Juli 2001, Zl. 933-10-9844942, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung vom 21. Mai 2001, Zl. w.o., mit der über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 19 Stunden) wegen Nichtentrichtung einer Parkgebühr verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.
 
1.2. Gegen diesen ihm am 5. Juli 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates L zu Zl. 933-10-9844942; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
 
Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag, an dem diese zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung in diesem Fall an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung abgeholt werden könnte.
 
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 31. Mai 2001 zugestellt.
 
Im Zuge des erstbehördlichen Strafverfahrens sowie mit der vorliegenden Berufung hat der Rechtsmittelwerber nur vorgebracht, von Ende Februar bis Anfang Mai 2001 eine berufsbedingte Reise in die Sahelzone unternommen zu haben. Auch über eine entsprechende Aufforderung der belangten Behörde hin brachte er lediglich einen Beleg für eine Übernachtung in München am 14./15. Mai 2001 bei und führte in diesem Zusammenhang an, "ein paar Tage vorher" wegen eines Wassereinbruches in seinem Haus in E gewesen zu sein.
 
Insgesamt wird damit aber weder konkret behauptet, geschweige denn auch entsprechend belegt, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung (31. Mai 2001) der Strafverfügung am Postamt W nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat.
 
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zustellung der Strafverfügung am 31. Mai 2001 erfolgt ist und sich sohin der erst am 18. Juni 2001 erhobene Einspruch als verspätet erweist, weil die Einspruchsfrist eben bereits am 15. Juni 2001, 24.00 Uhr, abgelaufen war (§ 24 VStG i.V.m. § 33 Abs. 2 AVG).
 
3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum