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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130303/2/Kei/La

Linz, 19.10.2001

VwSen-130303/2/Kei/La Linz, am 19. Oktober 2001

DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung Mag. A A, F 6, 4 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2001, Zl. 933/10-9886520, zu Recht:
 
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "GZ 933-10-9886520" gesetzt wird "GZ 933/10-9886520" und dass anstelle von "§ 49 VStG" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG", keine Folge gegeben.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs. 1 und § 49 Abs.3 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. August 2001, Zl. 933/10-9886520, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.
 
1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2001, Zl. 933/10-9886520, wurde der oa Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.
Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):
"Ich möchte hiermit gegen den Bescheid 933-10-9886520 vom 24.9.2001, zugestellt am 26.9.2001 berufen.
Aufgrund meines Umzuges innerhalb von L wurde von der Post die Anonymverfügung offensichtlich nicht zugestellt. Da ich aufgrund der nicht zugestellten Anonymverfügung nicht reagieren konnte, wurde mir eine Strafverfügung über ATS 600.- zugestellt. Da mir dieser Betrag zu hoch erschien, beeinspruchte ich diese Strafverfügung. Aufgrund von Auslandsaufenthalten vom 30.8.2001 bis 6.9.2001 konnte ich die Strafverfügung nicht entgegennehmen. Diese wurde daraufhin am 7.9.2001 hinterlegt. Am 12.9.2001 wurde diese Strafverfügung dann von mir behoben. Der Einspruch erfolgte am 24.9.2001, also innerhalb 2 Wochen nach der Behebung. Dass die Frist ab Hinterlegung zu laufen beginnt, ungeachtet ob man die Möglichkeit hat das Schriftstück entgegenzunehmen, wusste ich nicht.
Grundsätzlich bin ich gewillt den Betrag von ATS 300.- zu entrichten, ich kann allerdings nicht nachvollziehen, dass Versäumnisse der Post (durch meinen Umzug) letztendlich dazu führen, dass sich das Strafausmaß auf ATS 600.- verdoppelt."
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Oktober 2001, Zl. 933/10-9886520 Einsicht genommen.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.
Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.
 
 
 
 
§ 17 Abs.1 Zustellgesetz lautet:
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
 
3.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. August 2001, Zl. 933/10-9886520, wurde dem Bw am 7. September 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Der mit 24. September 2001 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 24. September 2001 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht. Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 21. September 2001 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 21. September 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Keinberger
 

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