Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150142/2/Kei/La VwSen150164/12/Kei/La VwSen150165/12/Kei/La

Linz, 28.06.2001

VwSen-150142/2/Kei/La

VwSen-150164/12/Kei/La

VwSen-150165/12/Kei/La

Linz, am 28. Juni 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des W S, U 5, 4 P, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Zl. BauR96-65-2000 vom 17. Oktober 2000, Zl. BauR96-103-2000 vom 16. Februar 2001 und Zl. BauR96-112-2000 vom 16. Februar 2001, jeweils wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:
 

  1. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.800 S (= 3 mal 600 S) (entspricht 130,81 €) , zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurde über den Berufungswerber (Bw) jeweils eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) verhängt und jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 300 S vorgeschrieben, weil er jeweils es als Lenker eines jeweils näher beschriebenen Personenkraftwagens zu verantworten hätte, dass er die mautpflichtige I A benützt hätte, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Der Bw habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.
Als Tatzeiten und Tatorte wurden dem Bw vorgeworfen:
Im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-65-2000: 22. April 2000 um 08.40 Uhr, mautpflichtige I A, ABKM. 033,465 in Fahrtrichtung Wels bis zur Ausfahrt M,
im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-103-2000: 18. Juli 2000 mindestens in der Zeit von 20.55 Uhr bis 21.15 Uhr, mautpflichtige I A, ABKM. 034,600 bis zum Parkplatz gegenüber der Autobahnraststätte "R",
im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-112-2000: 20. Juli 2000 um 20.30 Uhr, mautpflichtige I A, ABKM. 53,5 von Bad S kommend in Richtung R/I. bis zum Parkplatz der Ausfahrt R/I.
Der Bw habe jeweils § 7 Abs.1 iVm § 13 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 107/1999 übertreten, weshalb er jeweils gemäß § 13 Abs.1 BStFG 1996 zu bestrafen gewesen sei.
 
2. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.
Im Hinblick auf die beiden Straferkenntnisse Zl. BauR96-103-2000 und Zl. BauR96-112-2000 wurde eine Berufungsbegründung erst auf einen Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) des Oö. Verwaltungssenates hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt.
Der Bw brachte in den Berufungen jeweils im Wesentlichen vor, dass Beweise dahingehend, dass eine Vignette nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sei, vorgelegt bzw. erbracht werden müssten.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmann-schaft Grieskirchen Zl. BauR96-65-2000 vom 1. Februar 2001, Zl. BauR96-103-2000 vom 19. April 2001 und Zl. BauR96-112-2000 vom 19. April 2001, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Die dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden durch den Oö. Verwaltungssenat auf Grund der im Folgenden angeführten Beweismittel als erwiesen angenommen:
- im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-65-2000 auf Grund der Aussagen des Revierinspektors R Z (Niederschrift vom 9. August 2000),
 
- im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-103-2000 auf Grund der Aussagen des Revierinspektors C H (Niederschrift vom 11. Jänner 2001) und
- im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. BauR96-112-2000 auf Grund der Aussagen des Abteilungsinspektors W E (Niederschrift vom 3. Jänner 2001).
Den oben angeführten Aussagen wird durch den Oö. Verwaltungssenat eine hohe Beweiskraft beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die oben angeführten Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG).
 
Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden jeweils verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Folgen der gegenständlichen Übertretungen sind jeweils nicht unbedeutend iSd § 21 Abs.1 VStG. Es konnte jeweils nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte jeweils nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
 
Zur Strafbemessung:
Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.
Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.
Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 3.000 S ist insgesamt angemessen.
Es wurde jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von 3.000 S verhängt.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor. Es konnte jeweils nicht diese Bestimmung angewendet werden und es konnte jeweils nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.
 
Die Berufungen waren sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag jeweils mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.800 S (= 3 mal 600 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Keinberger