Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150147/6/Lg/Bk

Linz, 13.06.2001

VwSen-150147/6/Lg/Bk Linz, am 13. Juni 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Februar 2001, Zl. BauR96-74-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 18.3.1999 um 22.45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 aus Richtung Wels kommend gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle bei Abkm. 75,4 festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht war und er somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. Der Beschuldigte habe dadurch § 12 Abs.1 iVm § 7 BStFG 1996 idF BGBl.Nr. 113/1997 verletzt und sei gemäß § 12 Abs.1 BStFG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
 
In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Kontrolle am 18.3.1999 um 22.45 Uhr in der Nähe der Staatsgrenze (Abkm. 75,400) beim Grenzübergang Suben, bei der festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte das Kfz mit dem deutschen Kennzeichen (D) aus Richtung Wels gelenkt habe, wobei auf dem Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen sei. Weiters wird in der Begründung dargelegt, dass die Anzeige zunächst ein falsches Kennzeichen angegeben hatte, dies jedoch, auf Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 26.4.1999 iVm einer Stellungnahme des Meldungslegers geklärt worden sei. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.7.1999 sei der Strafvorwurf hinsichtlich des Kennzeichens korrigiert worden. In der Rechtfertigung vom 7.7.1999 habe der Beschuldigte nur angegeben, lediglich bis zur Autobahnanschlussstelle Suben ca 1,5 km nach dem Grenzübergang auf der Autobahn gefahren zu sein. Anschließend sei er vom Autohof Suben wieder zum Grenzübergang zurückgefahren. Damit sei erwiesen, dass der Beschuldigte eine mautpflichtige Straße benützt habe, wobei es auf die Länge der benutzten Strecke nicht ankomme.
 
2. Mit Schreiben vom 2.3.2001 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bw "Berufung". Darin beantragte er, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Anstelle einer Begründung findet sich der Hinweis: "Eine ausführliche Begründung der Berufung kann erst nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben werden. Ich bitte um Akteneinsicht."
 
Mit Schreiben vom 7.3.2001 und vom 19.4.2001 erteilte der unabhängige Verwaltungssenat dem Vertreter des Bw (unter Beilage einer Kopie des erstbehördlichen Akts und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge) Verbesserungsaufträge. Die zur Nachholung der Begründung gesetzten Fristen verstrichen fruchtlos.
 
Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im gegenständlichen Fall fehlt die Begründung. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Langeder