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des Landes Oberösterreich
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VwSen-150156/7/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-150156/7/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. März 2001, Zl. BauR96-129-2000/Pl, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) herabgesetzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als zur Tatzeit geltende Fassung des BStFG BGBl. I Nr. 107/1999 anzuführen.
 
II. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 200 S (entspricht 14,53 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG iVm ァァ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2, 65 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil sie am 23.4.2000 um 14.20 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen die mautpflichtige Bundesstraße A8 (Innkreisautobahn) auf dem Parkplatz Höhe Rasthaus Aistersheim, der gemäß ァ 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Km 033,800, im Gemeindegebiet von Aistersheim, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.
2. In der Berufung wird darauf hingewiesen, die Bw habe Belege über den Kauf der Vignette in ihrem Einspruch vom 29.5.2000 in Kopie vorgelegt. Weiters werden Zeugen für die Anbringung der Vignette namhaft gemacht.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige des LGK für vom 5.5.2000 habe die Bw das gegenständliche Fahrzeug auf dem Parkplatz Höhe Rasthaus Aistersheim, Km 033,800, Gemeindegebiet Aistersheim, geparkt, wobei festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug eine Vignette mit Ungültigkeitsvermerk angebracht gewesen sei. Demzufolge habe es sich um eine übertragene Vignette gehandelt.
 
Mit Schreiben vom 29.5.2000 erhob die Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.5.2000 und rechtfertigte sich damit, dass ihr Gatte beim Aufkleben der Vignette zu spät bemerkt habe, dass er im Begriff war, die Vignette verkehrt aufzukleben. Er habe die Vignette schnell umgedreht und richtig aufgeklebt. Die Vignette sei voll lesbar gewesen, leider seien der Bw und ihrem Gatten die beiden Wörter "ungültig" nicht aufgefallen. Die Bw legte den Vignettenrahmen (Kopie) und den Bankbeleg für den Vignettenkauf (Kopie) bei. Dies zum Beweis dafür, dass die Bw und ihr Gatte keinen Missbrauch der Vignette betrieben hätten.
 
In der Rechtfertigung vom 18.1.2001 verwies die Bw nochmals darauf, dass sie die Vignette im Jänner 2000 gekauft habe und durch ein Versehen beim Anbringen die Vignette entwertet worden sei, was die Bw jedoch nicht bemerkt habe. Die ÖSAG habe mit Überweisung vom 28.8.2000 dieses Missgeschick anerkannt und einen Betrag von 410 S für den Ersatz der Vignette überwiesen.
 
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Bw im Wesentlichen die oben ausgeführte Rechtfertigung vor und beteuerte glaubhaft, dass ihr die Ungültigkeit der Vignette erst bei der Kontrolle aufgefallen sei. Als die Bw die Vignette gekauft habe, habe sie mit einem Scheck bezahlt und könne sie diesen vorlegen.
 
Das "Mautpickerl" sei vor dem 31.1.2000 angebracht worden. Sie habe in der Zeit bis zum Tattag nicht bemerkt, dass die Vignette ungültig ist, da sie in dieser Zeit nie die Autobahn benützt habe. Der Betretungstag sei der erste Tag gewesen, an dem sie die Autobahn benützt habe. Sie könne dies deshalb so sicher sagen, da sie ihr Auto über den Winter "eingestellt" gehabt habe. Erst zu Ostern habe sie eine Bekannte vom Münchner Flughafen abholen wollen und hierbei sei die Kontrolle geschehen.
 
5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 107/1999) anzuwenden.
ァ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs. 1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
 
Nach ァ 13 Abs. 1 leg. cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
5.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Bw vor der Benutzung einer mautpflichtigen Strecke keine gültige Mautvignette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht und sohin die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat. Dass die Bw vor der mautpflichtigen Straßenbenützung die Ungültigkeit der Mautvignette nicht bemerkte, entschuldigt sie nicht.
 
Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde. Unter dem Blickwinkel des ァ 20 VStG ist neben der Unbescholtenheit und dem geständigen Verhalten der Bw vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass für das betreffende Fahrzeug eine Mautvignette gekauft und auch versucht worden war, die Vignette ordnungsgemäß anzubringen, wobei der Bw die Untauglichkeit dieses Versuchs aufgrund besonderer Umstände (Nichterkennen des Ungültigkeitsvermerks bei der ersten Ausfahrt) entgangen war. Daher erscheint die Anwendung des ァ 20 VStG vertretbar und ist innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S angemessen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erscheint im Hinblick auf die Niedrigkeit der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht angebracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des ァ 21 Abs. 1 VStG aus. Die Herabsetzung der Geldstrafe erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Langeder

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