Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150159/2/Lg/Bk

Linz, 03.07.2001

VwSen-150159/2/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. März 2001, Zl. BauR96-231-2000/Pl, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.
 
 
Rechtsgrundlage:
Zu  I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs.1, 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 4.9.2000 um 22.10 Uhr als Lenker des Lkw (mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t) mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), auf dem Parkplatz A, der gemäß ァ 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.
 
2. In der Berufung wird eingewendet, der Bw sei nicht ohne Vignette auf der Autobahn gefahren, sondern er sei auf der Bundesstraße unterwegs gewesen und zur Autobahnraststation gefahren, um eine Wochenvignette zu kaufen. Auch sei ihm die Geldstrafe bei seiner finanziellen Situation (5.760,70 S/Monat netto) nicht zumutbar.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.
ァ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Nach ァ 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
3.2. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich (ァ 7 Abs.1 BStFG) und durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt, ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung der Vignette zu entrichten. Ferner trifft, wie im angefochtenen Straferkenntnis ebenfalls richtig festgestellt, zu, dass die Benützung von Autobahnparkplätzen mautpflichtig ist (vgl. auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20.6.2001, Zl. VwSen-150134). Da der Bw die Benützung des gegenständlichen Parkplatzes nicht bestreitet, ist ihm die Tat in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist anzumerken, dass ein allfälliger Rechtsirrtum nicht entschuldigend bzw mildernd wirkt, besteht doch selbst für ausländische Kraftfahrer (auch im Zusammenhang mit dem BStFG) die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. statt vieler VwGH 18.12.1997, 97/06/0253).
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd ァ 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Hinsichtlich der Möglichkeit des Aufschubs oder von Teilzahlungen der Geldstrafe sei der Bw auf die Erstbehörde verwiesen (ァ 54b VStG).
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Langeder