Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150167/2/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-150167/2/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 25. April 2001, Zl. BauR96-68-2000, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 1.8.2000 um 16.30 Uhr als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) die mautpflichtige Bundesstraße A8 (Innkreisautobahn), im Gemeindegebiet von Ort im Innkreis, von Ried i. I. kommend in Fahrtrichtung Ort im I. benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.
 
2. In der Berufung wird im Wesentlichen eingewendet, der Bw habe gemeinsam mit dem Einspruch eine Kopie einer 10-Tages Vignette in der Beilage beigebracht. Diese "Entlastung" sei im Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden. Die Firma habe nachweislich für alle übrigen Firmenfahrzeuge Jahresvignetten gekauft; die Rechnung hiezu könne beigebracht werden.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige der Zollwachabteilung Obernberg/MÜG wurde am 1.8.2000 um 16.30 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle bei der Autobahnabfahrt Ort i. I. festgestellt, dass am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht war. Das Angebot der Entrichtung "einer Mauterhöhung" sei abgelehnt worden.
 
Mit Schreiben vom 13.9.2000 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.8.2000 und brachte im Wesentlichen vor, dass es bei der Anhaltung um den Reisepass gegangen ist. Es sei dem Bw unerklärlich, wegen der Autobahnmaut bestraft zu werden, da die Vignette an der Windschutzscheibe angebracht und bei der Kontrolle davon keine Rede gewesen sei. Darüber hinaus sei es ihm durchaus bewusst, dass eine Vignette billiger ist, als ohne eine solche erwischt zu werden. Dem Schreiben liegt außerdem die Kopie des Vignettenrahmens mit dem handschriftlichen Vermerk "gekauft 30.7.2000" bei.
 
Am 19.3.2001 sagte der Beamte K vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zeugenschaftlich einvernommen aus, die Amtshandlung habe sein Kollege geführt. Da sich der Bw uneinsichtig gezeigt habe, habe auch der Zeuge selbst das Fahrzeug im Hinblick auf eine Mautvignette kontrolliert. Er habe eine Vignette jedoch nicht finden können. Der Bw habe auch nicht behauptet eine solche mitzuführen. Diese Angaben wurden auch vom Beamten G bestätigt. Dieser führte weiter aus, der Bw habe geäußert, lieber angezeigt zu werden als die erhöhte Mautgebühr zu bezahlen. Der ebenfalls am 19.3.2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einvernommene Meldungsleger, BezInsp. R gab an, das Fahrzeug hinsichtlich einer Mautvignette überprüft und eine solche am Fahrzeug nicht vorgefunden zu haben. Die Frage, ob er eine Mautvignette mitführt, habe der Bw verneint. Der Bw habe geglaubt, wegen der kurzen Strecke von Ried i. I. bis Ort i. I. keine Vignette zu benötigen. Am Fahrzeug sei jedenfalls keine Wochenvignette angebracht gewesen.
 
In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme behauptete der Bw, die Amtshandlung sei nur von einem Beamten durchgeführt worden; die anderen Beamten seien bei der Ausfahrt Richtung Ort gestanden.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 107/1999) anzuwenden.
ァ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs. 1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
 
Nach ァ 13 Abs. 1 leg. cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
4.2. Wie aus ァ 7 Abs. 1 BStFG ersichtlich und durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt, ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung der Vignette am Fahrzeug zu entrichten. Dem Vorbringen, es sei eine Kopie der 10 Tages-Vignette vorgelegt worden bzw. es könne die Rechnung über den Erwerb der Vignette vorgelegt werden, ist entgegenzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht, dass die Vignette am Fahrzeug angebracht war. Dies wurde in der Berufung auch gar nicht mehr behauptet. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Anlass der schlüssigen und auf übereinstimmende Zeugenaussagen gestützten Beweiswürdigung der BH Braunau am Inn im einzig entscheidungsrelevanten Punkt - der Frage, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht war - entgegenzutreten.
 
Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe bzw. eine bei Zugrundelegung einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd ァ 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Langeder
 

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