Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160424/6/Fra/He

Linz, 13.05.2005

 

VwSen-160424/6/Fra/He Linz, am 13. Mai 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.2.2005, Az.: Cst-46.353/04, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32, 33 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 29.12.2004, Az.: S 0046353/LZ/04 01, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z4 nicht durchzuführen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die beeinspruchte Strafverfügung postalisch hinterlegt wurde, worauf sie am 12.1.2005 erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde. Sie gelte daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 26.1.2005 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 30.1.2005 per E-Mail eingebracht worden.

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua vor, es sei ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen, den Brief früher abzuholen, da er wochentags beruflich in L arbeite. Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat ein Ermittlungsverfahren zur Frage einer allfällig vorgelegenen vorübergehenden Ortsabwesenheit durchgeführt. Der Bw hat beim Oö. Verwaltungssenat glaubhaft vorgebracht, Wochenpendler zu sein, dh er habe für seine berufliche Ausübung eine Zweitwohnung in Linz, da aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Projektmanagement) der Arbeitstag ca. 12 bis 13 Stunden dauere und ein tägliches Pendeln zwischen K und L (besonders im Winter) für ihn nicht zumutbar sei. Die von der Post zugestellte Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes habe er erst am 21.1.2005 abends dem Briefkasten entnommen, da er das Wochenende zuvor, vom 14. bis 16.1.2005 nicht in K gewesen sei. Das Postamt in BG habe freitags nur bis 16.00 Uhr geöffnet. Somit sei ihm nur mehr die Möglichkeit geblieben, den Brief am 28.1.2005 abzuholen, was er auch getan habe.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist festzustellen: Eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz liegt dann nicht vor, wenn der Zustellempfänger durchaus in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort wahrzunehmen (VwGH 15.11.1989, 89/02/0186). Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist lediglich gesichert, dass bei Tagespendlern von keiner vorübergehenden Ortsabwesenheit auszugehen ist. Der Bw ist jedoch Wochenpendler. Aufgrund seines Vorbringens ist davon auszugehen, dass ihm erst am 21.8.2005 die Strafverfügung zugekommen ist.

Der Einspruch war daher rechtzeitig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Bundespolizeidirektion Linz wird das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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