Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400377/4/Gf/Km

Linz, 06.10.1995

VwSen-400377/4/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M.

F., vertreten durch RA Dr. W. F., ............, ............, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion ..... zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BPD .....) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von S 3.043,33 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 FrG; § 67c Abs 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995 eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Diese wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 13. Juli 1995, Zl. VwSen-400357, abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit ihrer Erlassung in Rechtskraft erwachsen, sodaß hinsichtlich der nunmehr vorliegenden neuerlichen, ho. am 3. Oktober 1995 eingelangten Schubhaftbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG lediglich über zwischenzeitlich eingetretene Neuerungen abgesprochen werden kann, während hinsichtlich der Vorgeschichte - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das zuvor zitierte h. Erkenntnis verwiesen wird.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß es amtsbekannt sei, daß seitens der Vertretungsbehörden Liberias keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden, sodaß sich auch seine Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Abschiebung in seinen Heimatstaat wegen faktischer Unmöglichkeit als zweckverfehlt und damit als unzulässig erweise.

Außerdem habe die belangte Behörde verschiedentlich bei solchen Behörden um die Ausstellung von Heimreisezertifikaten angesucht, bei denen von vornherein klar sein mußte, daß diese dafür gar nicht zuständig sind. Damit seien aber keine zweckdienlichen Schritte dafür, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, gesetzt worden.

Schließlich sei dem Beschwerdeführer keine volle Akteneinsicht gewährt worden.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausführt, daß zwar allgemein bekannt sei, daß die Ausstellung von Heimreisezertifikaten bei liberianischen Staatsangehörigen wegen nur schwer überprüfbarer Angaben in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, jedoch nicht von vornherein aussichtslos ist. Der Schriftverkehr mit ausländischen Behörden sei grundsätzlich von der Akteneinsicht ausgenommen; der Beschwerdeführer sei jedoch über dessen Inhalt stets informiert worden.

Daher erweise sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als unbegründet, weshalb deren kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

Fr89065; da bereits aus diesem in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt war, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs. 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs. 4 FrG).

4.2. Was zunächst die behauptete tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Liberia betrifft, so ist der Beschwerdeführer neuerlich darauf zu verweisen, daß dies ein Grund für einen Abschiebungsaufschub nach § 36 Abs 2 FrG wäre. Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates, das allfällige zukünftige Problem der Unmöglichkeit der Abschiebung zu untersuchen. Auch diese Frage ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Schubhaftprüfungsverfahren zu klären (vgl VwGH 8.7.1994, 94/02/0227; VwGH 12.8.1994, 94/02/0123; VwGH 25.11.1994, 94/02/0409; VwGH 27.1.1995, 94/02/0201, 0202, 0283). Daß die Abschiebung nach Liberia schlechthin unmöglich erscheint, hat die Beschwerde nicht glaubhaft machen können.

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat kann aus der Aktenlage auch keine Umstände erkennen, die der belangten Behörde als unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Vielmehr sind die notwendigen fremdenbehördlichen Maßnahmen sehr zügig gesetzt worden (vgl. die Antragsschreiben um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 26. Juni 1995, vom 3. Juli 1995 und vom 21. August 1995). Daß sich die hiefür an sich zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers im konkreten Fall offensichtlich selbst noch nicht ganz darüber im klaren sind, in wessen Kompetenz dieser Rechtsakt schließlich dezidiert fallen wird, kann nicht der belangten Behörde angelastet werden. Ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 FrG kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß ihm eine Akteneinsicht in den Schriftverkehr mit seinen Vertretungsbehörden verwehrt worden sei, vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht zu erkennen, inwiefern darin ein Eingriff in seine Rechtsposition gelegen sein soll, wenn er über dessen Inhalt ohnehin informiert wurde (vgl. z.B. die Niederschrift vom 21. August 1995, Zl. Fr-89065).

4.5. Im Ergebnis liegen daher die Gründe für die Verhängung der Schubhaft ebenso wie die für deren Aufrechterhaltung weiterhin vor. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von S 3.043,33 zu verpflichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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