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VwSen-160521/9/Br/Wü

Linz, 06.07.2005

VwSen-160521/9/Br/Wü Linz, am 6. Juli 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, H, D I, vertreten durch RAe F H & P, H S, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 30. März 2005, Zl. III-S-14.162/04/S, nach der am 24. Mai und 5. Juli 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; diese wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach der Präambel in Abänderung zu lauten hat: ....."obwohl dessen Gesamtmasse 50.120 kg betragen hat und eine Ausnahmebewilligung nicht vorlag," sowie als Rechtsnorm zusätzlich § 82 Abs.5 KFG 1967 zu zitieren ist. Im Strafausspruch wird die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oa. Straferkenntnis wider den Berufungswerber als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro und für den Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 6.12.2004, um 06.30 Uhr, in Wels, A 25, Strkm. 13.3 (ÖBB Terminal Wels) das Kraftfahrzeug (Kennzeichen) mit Anhänger (Kennzeichen) gelenkt und sich nicht, obwohl es Ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, dass das von Ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG des Kraftwagens mit Anhänger von 40 Tonnen durch die Beladung um 10.120 kg überschritten wurde.

1.1. Im Straferkenntnis wurde zu den Entscheidungsgründen Nachfolgendes ausgeführt:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 10.12.2004 der anzeigenden Dienststelle, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Sie lenkten am 6.12.2004 um 06.30 Uhr in Weis, A 25, km 13,3, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen Fahrtrichtung Linz. Sie wurden angehalten und bei einer Verwiegung auf der Brückenwaage beim Terminal Wels ein tatsächliches Gewicht des Fahrzeuges samt Anhänger von 50120 kg festgestellt. Die Bestimmungen über Holztransporte aus dem Wald trafen nicht zu.

Gegenüber den Beamten hatten Sie angegeben, dass das Holz (Ladung) direkt vom Wald komme und Sie keine Wiegemöglichkeit hatten.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der vorladenden Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung für den 18.1.2005 erlassen, weiche ordnungsgemäß am 7.1.2005 von Ihnen persönlich übernommen wurde. Dieser Termin wurde von Ihnen unentschuldigt nicht eingehalten.

Der Beschuldigte ist somit unentschuldigt nicht zur Behörde gekommen und wurde das weitere Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, ohne seine weitere Anhörung durchgeführt und waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

§ 4 Abs.7a lautet: Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

§ 101 KFG lautet:

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
Euro 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Abl.Nr. L 370 vom 31. Dezember, 1985 geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl.Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

Nach § 4 Abs.7 a KFG hätte das maximale Gewicht des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges 40 t betragen dürfen. Das tatsächliche Gewicht betrug aber 50.120 kg. Das Maximalgewicht wurde daher um mehr als 10 Tonnen überschritten. Sie verantworteten sich gegenüber den einschreitenden Beamten damit, dass Sie im Wald keine Wiegemöglichkeit hatten.

Eine derart immense Überladung ist aber augenscheinlich und hätte Ihnen als Kraftfahrer auffallen müssen.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten vorliegt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.200,00 beziehen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf Verwaltungsstrafgesetz 1991."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

I.

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigte die F H & P R GmbH in S, H S seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ersucht höflich um d.a. Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher künftiger Ladungen und Verfügungen zu deren Handen.

II.

Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.3.2005, Zahl.III-S-14.162/04IS, innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht:

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe "am 6.12.2004, um 6.30 Uhr in 4600 Wels, A25, Strkm. 13.3 (ÖBB Terminal Wels) das Kraftfahrzeug (Kennzeichen) mit Anhänger (Kennzeichen) gelenkt und sich nicht, obwohl es ihm unzumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuges entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe des Gesamtgewichtes gemäß § 4 Abs.7a KFG des Kraftwagens mit Anhänger von 40 Tonnen durch die Beladung um 10120 kg überschritten wurde."

Dadurch habe der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen gemäß § 101 Abs.1 lit. a iVm § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 KFG begangen.

Zur Begründung ihres Bescheides verweist die Behörde erster Instanz lediglich auf die Anzeige vom 10.12.2004 sowie auf das Ergebnis des angeblich durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

1.1. Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß § 58 Abs.2 AVG 1991 sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSIg NF 8619A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSIg NF 2372a; VwSIg NF 606A; 2411A; VwGH 17.6.1993 ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSig 1977A.) und herrschender Lehre (Z.B. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999), Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse des rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. VwSIg NF 7909A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt aufgrund weicher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, 24.1.1948, Slg 285A).

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz verweist lediglich auf ein Ermittlungsverfahren, das sie faktisch nicht durchgeführt hat. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz nicht einmal die Meldungsleger als Zeugen einvernommen.

Überdies finden sich im gesamten Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den entscheidungswesentlichen Fragen. Insbesondere stellt sich die Frage, wo der gegenständliche Lastkraftwagen beladen wurde und ob dem Beschuldigten anhand der Ladepapiere bzw. sonstiger zur Verfügung stehender Informationsquellen erkennbar war, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten werden würde.

Insbesondere ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, um weiches Kraftfahrzeug es sich

handelt und wie sich das angebliche Gewicht in welcher Weise auf die Achsen verteilte.

1.2. Gemäß § 44a VSTG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

a. Die als erwiesen angenommene Tat

b. Die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist

c. Die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des § 44a VStG (VwGH 25.5.1972, 2237/71; 29.1.1982, 81/0292). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, 24.4.1997, 511/78). Die als erwiesen angenommene Tat muss im Spruch also so eindeutig beschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zu Verantwortung gezogen zu werden.

Im Gegensatz zu diesen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur ist im gegenständlichen Fall das angeblich deliktische Verhalten des Beschuldigten nicht ausreichend konkretisiert.

1.3. Der Behörde erster Instanz sind aber auch bei der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die Behörde erster Instanz übersieht offensichtlich, dass sie gemäß § 25 Abs.2 VStG verpflichtet ist, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden.

Die Behörde erster Instanz hat de facto keinerlei Ermittlungstätigkeit entwickelt, sondern den Inhalt der Anzeige vom 10.12.2004 ohne weiteres ihrem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

1.4. Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

Die Behörde erster Instanz begründet die verhängte Geldstrafe damit, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Mildernd sei gewertet worden, dass der Beschuldigte über keine einschlägigen Vormerkungen verfüge. Die verhängte Geldstrafe entspreche sohin dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln. Die Behörde hat allfällige general- oder spezialpräventive Gründe, die eine Bestrafung des Beschuldigten erfordern, weder erhoben noch festgestellt. Warum dem Beschuldigten, an den vermeintlichen Verwaltungsübertretungen überhaupt ein Verschulden, geschweige denn Vorsatz zur Last liegen soll, bleibt ebenfalls unbegründet.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg

2. Es erweist sich der somit angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiell-rechtliche Beurteilung ist derzeit gar nicht möglich: Dem angefochtenen Bescheid ist weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen Sachverhalt die Behörde erster Instanz ausgeht, noch welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach dem festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles hat die Behörde erster Instanz unterlassen.

Nur kursorisch sei Folgendes noch ausgeführt:

2.1. Wie bereits ausgeführt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, weiches Verhalten nunmehr nach Ansicht der Behörde erster Instanz rechtswidrig ist bzw. welches Verhalten der Beschuldigte hätte setzen oder unterlassen sollen. Der Beschuldigte bringt daher nochmals ausdrücklich vor, dass ihm der Strafvorwurf unverständlich ist. Anhand der dem Beschuldigten vorliegenden Informationen war dem Beschuldigten eine Überladung nicht erkennbar. Der Strafvorwurf ist daher schon aus diesem Grund unzutreffend.

Überdies ist dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar, gegen welche Rechtsvorschriften er - angeblich - verstoßen haben soll, da § 4 Abs.7a und § 101 KFG jeweils unterschiedliche Verhaltenspflichten festlegen.

Beweis: Einvernahme des Zeugen L T, Unternehmer, G, D A, sowie des Beschuldigten selbst, welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen.

2.2. Nochmals bringt der Beschuldigte vor, dass er davon ausgehen konnte, dass er sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten würde. Selbst wenn er diesbezüglich eine Unterlassung zu vertreten hätte, so wäre der vermeintliche Tatort - der Ort, wo der Beschuldigte die Fahrt begonnen hatte, - in Deutschland. Der Beschuldigte hat somit nicht im Inland iSd § 2 Abs.2 VStG gehandelt und stellt die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ja auch keinen Erfolgsdelikt iSd § 2 Abs.2 VStG dar. Im Übrigen war die vermeintliche Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten weder erkennbar noch vorhersehbar, sodass er jedenfalls kein Verschulden zu vertreten hat.

Beweis: wie bisher

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte den

ANTRAG

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und sein ausgewiesener Anwalt von der Einstellung benachrichtigt wird.

I, am 19.4.2005 J K"

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierte Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels. Am 12. Mai 2005 wurde dem Rechtsvertreter die gesamte Anzeige per FAX übermittelt. Der Berufungswerber erschien hierzu trotz persönlicher Ladung zur Berufungsverhandlung nicht, obwohl er seine Einvernahme in seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich hervorstrich.

Der mit dem Meldungsleger an der Amtshandlung Beteiligte Polizeibeamte A. M wurde im Rahmen der am 24.5.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung beschlossene Möglichkeit zur persönlichen Anhörung des Berufungswerbers wurde aufgegriffen und als Termin für eine weitere Berufungsverhandlung der 5.7.2005 anberaumt. Der Berufungswerber nahm daran persönlich teil, wobei einverständlich die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers, welcher an der Berufungsverhandlung am 5.7.05 nicht wahrnehmen konnte, verlesen wurde.

Zum Akt genommen und verlesen wurden noch diverse Eichprotokolle und eingesehen wurde die die hier verfahrensgegenständliche Brückenwaage am Gate 6 betreffende eichrechtliche Bestätigung. Diese aus dem Verfahrensakt der Behörde erster Instanz gegen den Zulassungsbesitzer betreffen die auch hier verfahrensgegenständliche Fahrt. Der Berufungswerber wurde schließlich im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung als Beschuldigter einvernommen. Abermals nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der fortgesetzten Berufungsverhandlung teil.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde zusätzlich noch die seitens des Berufungswerbers in den Raum gestellte Frage einer allfälligen Fehl- oder Falschanzeige des Displays im Wege des zuständigen Mitarbeiters der Firma C R überprüft, wobei das diesbezügliche Ergebnis den Parteien noch per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde.

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 6.12.2004 um 06.30 Uhr den mit Rundholz (Fichte) beladenen LKW-Zug auf der A25 in Richtung Wels.

Diesbezüglich gab der einschreitende Polizeibeamte M im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt an, dass er im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes von der Bezirksleitzentrale Grieskirchen über diesen Holztransport verständigt worden sei. Ein unbekannter Verkehrsteilnehmer verständigte fernmündlich die Gendarmerie wegen des angeblich stark "schlingenden" Anhängers. Dieser Anrufer äußerte die Befürchtung der Anhänger könnte umfallen. Bei der Betriebsumkehr Wels sei sodann auf dieses Fahrzeug "Vorpass gehalten" und in weitere Folge sei es zum ÖBB-Terminal eskortiert worden. Das Abwiegen habe sodann das hier zur Last gelegte Gewicht ergeben. Dieses sei auf dem Display der Waage abzulesen gewesen, jedoch sei wegen eines Druckerfehlers ein Datenausdruck nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde habe ihn der die Amtshandlung durchführende Kollege quasi als Zeugen hierfür in der Anzeige namhaft gemacht.

Der Zeuge bemerkte ergänzend, dass bei diesem Transport die Ausnahmebestimmungen für Holztransporte, welche eine Beladung mit maximal
44 Tonnen vorsehen, nicht zutrafen.

Der Berufungswerber führte im Rahmen seiner Einvernahme im Ergebnis aus, dass er die Weckstrecke von Passau nach Enns zu einem Sägewerk wöchentlich mehrmals zurücklege, wobei ausschließlich Fichtenholz transportiert würde. Die Beladung würde er in den Wäldern im Paussauer Raum selbst vornehmen. Dabei könne er mit dem Autokran in aller Regel vier Stämme erfassen und heben. Falls der Kran das Gewicht von vier Stämmen nicht mehr zu heben in der Lage ist, sei dies ein Indiz eines zu großen spezifischen Gewichtes. In diesem Fall würde er die Beladung nicht bis zur Kantenhöhe der Ladungssicherungsprofile beladen (den seitlich am Aufbau angebrachten Stehern). Wenn die Beladung etwa darüber hinaus reiche sei dies ein Indiz einer Überladung für Straßenaufsichtsorgane. Er sei bei derartigen Transporten mit identem Ladegut schon öfters kontrolliert worden, wobei jeweils Gewichte zwischen 38t bis 41t festgestellt worden wären. Auch zwischenzeitig sei er von diesen Beamten schon wieder einer Gewichtskontrolle unterzogen worden, wobei alles in Ordnung gewesen sei.

Da sich bei dieser Ladung für ihn keinerlei Auffälligkeiten ergeben haben, könne er sich diese Überladung um gleich zehn Tonnen nicht erklären. Das Schlingen des Anhängers habe er nicht bemerkt. Die Ursache könnten laut Berufungswerber in dem für Holztransporte untypischen, etwas höheren Aufbau gelegen haben.

Da ein Schlingen wohl nicht grundlos eintritt, wird seitens der Berufungsbehörde die Ursache u.a. Gründen auch im hohen Gewicht als möglich erachtet.

Damit vermag er jedoch dem Tatvorwurf nicht mit Erfolg entgegen treten.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat vermag am Ergebnis der Verwiegung kein Anhaltspunkt für Zweifel erblickt werden. Beide Polizeiorgane bestätigten im Ergebnis übereinstimmend das am Display abgelesene Gewicht. Dieses als das Ergebnis von einer geeichten Waage, festgestellten Gewichts wobei sich laut Angabe des zuständigen Bediensteten sich eine spezifische Displayanzeige noch nie ein Hinweis auf eine Funktionsstörung ergeben habe.

Abschließend ist festzustellen, dass der Berufungswerber für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Sein Einkommen wird monatlich mit 1.200 bis 1.300 Euro angegeben. Der Berufungswerber machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen Eindruck, sodass ihm in seiner subjektiven Darstellung gefolgt werden kann, die Überladung in diesem Umfang nicht beabsichtigt zu haben. Es ist aber bekannt, dass bei Rundholz die spezifischen Gewichte erheblich abweichen können. Die ist offen auch dem Berufungswerber bekannt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

§ 101 Abs.1 lit.a KFG lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,..........

Nach § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Wie schon oben, ist abermals im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Gewichtsschwankungen beim Holz hinzuweisen, wobei ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden verpflichtet ist, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich allenfalls auch der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat, welche über diese Fähigkeiten der Gewichtseinschätzung verfügt. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, darf im Zweifel nur solch eine Menge an Holz geladen werden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro fm das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 mit Hinweis auf VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030 mit Hinweis auf VwGH 22. 2. 1995, Zl. 95/03/0001). Um dieser Sorgfalt genüge zu tun ist jedes Mittel zu ergreifen um Überladungen zu vermeiden.

Daher entbehrt der aus den Berufungsausführungen abzuleitende und ihm Rahmen der Verhandlung vorgetragene Hinweis eines entschuldigenden Umstandes der fehlenden Tatsachenkenntnis einer tauglichen Grundlage eines Schuldausschließungsgrundes; andererseits ist mit Blick auf die stringente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 VStG damit für den Berufungswerber nichts zu gewinnen gewesen (vgl. VwGH 8.10.1992, 91/19/0130).

Hier ist abschließend von einer zumindest billigenden Inkaufnahme dieses überladenen Transportes auszugehen (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 mit Hinweis auf VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030 und auf VwGH 22. 2.1995, Zl. 95/03/0001).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage wohl nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist.

Wie oben bereits dargetan, kann ungeachtet der offenbar hier mangels Möglichkeit unterbliebenen Überprüfung, eine Überladung von mehr als zehn Tonnen keinem sorgfältigen Fahrzeuglenker verborgen bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass hier die Überladung mit höchster Wahrscheinlichkeit wenn schon nicht bewusst erfolgte, diese jedenfalls aber billigend in Kauf genommen wurde.

Der Spruch war auf das wesentliche Tatbestandselement iSd § 44a Abs.1 VStG zu reduzieren. Ob sich der Täter vom Gewicht überzeugt oder dieses ggf. ganz bewußt wählte ist nicht Tatbestandselement. Als verfehlt ist jedoch die Rechtsrüge festzustellen, wonach in der Befolgung einer durch Verwiegung mittels geeichter Waage festgestellten Gewichtes als schwerer Fehler hingestellt wird. Als Tatort gilt wo die Überladung festgestellt wurde.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen in dem hier vorliegenden Ausmaß geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, die in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zu Buche schlägt. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

Hier ist unter Hinweis auf das von einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer festgestellte Schlingen des Anhängers zusätzlich von einer zumindest abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen, indem offenbar dieses Fahrzeug an die fahrdynamischen Grenzen gelangte.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A). Bei einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich von 50% könnte angesichts des Umfanges der Überladung noch kein Ermessensfehler erblickt werden.

Hier ist davon auszugehen gewesen, dass der Berufungswerber die Überladung um das exorbitante Ausmaß von zehn Tonnen glaubhaft nicht wissentlich, wohl aber billigend in Kauf genommen haben muss.

Angesichts seines unterdurchschnittlichen Einkommens mit 1.200 Euro in Verbindung mit dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit, scheint auch mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden zu können. Auf die hier vorliegende Schädigung rechtlich geschützter Interessen, in Form der durch derartige Überladungen überproportionalen Belastung bzw. Abnützung der Fahrbahnoberflächen, muss der Tatunwert in Form der Strafbemessung entsprechend verdeutlicht werden. Der Berufungswerber zeigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung problemeinsichtig, sodass die Vermutung gerechtfertigt scheint auch mit dieser Strafe dem Strafzweck gerecht werden zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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