Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160941/4/Bi/Be

Linz, 21.12.2005

 

 

VwSen-160941/4/Bi/Be Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn N P, vom 20. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 17. Oktober 2005, VerkR96-14558-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch ("Widerspruch") des Beschuldigten gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur selben Geschäftszahl ergangene Strafverfügung vom 28. Juni 2005 als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Einspruchsfrist eingehalten. Er habe sich gleich, als der an seine alte Adresse gerichtete Brief zu ihm gekommen sei, mit einer Mitarbeiterin der Erstinstanz in Verbindung gesetzt. Zur Zeit der Zustellung sei er verreist gewesen und der Seelsorger habe seine Post übernommen und den Rückschein unterschrieben. Im übrigen berufe sich die Erstinstanz auf in Deutschland nicht anerkanntes Beweismaterial.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die an den Bw an die von der deutschen Behörde genannten Adresse gerichtete Strafverfügung vom 28. Juni 2005 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut Rückschein dem Bw am 5. August 2005 zugestellt - der Rückschein ist von ihm persönlich unterschrieben.

Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, dh diese endete, gerechnet ab 5. August 2005, mit 19. August 2005, dh spätestens an diesem Tag hätte der "Widerspruch" zur Post gegeben werden müssen. Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Strafverfügung.

Tatsächlich weist das mit 1. September 2005 datierte Rechtsmittel den Eingangsstempel der Erstinstanz "12. September 2005" auf und ist damit offensichtlich verspätet.

Die vom Bw im Rechtsmittel genannte Reise betrifft möglicherweise die Zustellung des angefochtenen Bescheides, mit dem das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde - hier wurde nach Zustellung am 20. Oktober 2005 (der Rückschein weist eine andere Unterschrift als die des Bw auf) aber ohnehin mit 25. Oktober 2005 Berufung erhoben, also rechtzeitig.

Der Bw hat auf das Schreiben des UVS vom 14. November 2005, zugestellt am 23. November 2005, nicht reagiert und insbesondere keine Gründe für die Verspätung des "Widerspruchs" geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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