Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160944/6/Bi/Be

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160944/6/Bi/Be Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vom 17. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom23. September 2005, VerkR96-4780-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 3. Februar 2005, 17.00 Uhr, in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Zufahrtsstraße öffentlich zum Haus, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien, geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die ca 4 m breite Zufahrtsstraße, eine Schotterstraße mit Wasserrinnen, werde normalerweise am Morgen geräumt und sei unter diesen Bedingungen um 17.00 Uhr verweht, sodass man auch mit besten Winterreifen nicht mehr den Berg hinaufkomme zum Haus Innerleiten 4.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einsichtnahme in die örtlichen Verhältnisse über das System DORIS und die vom Meldungsleger RI F (Ml) angeforderten (nachgestellten) Fotos .

Daraus geht hervor, dass die genannte Zufahrtsstraße, die von der Ottoköniger Gemeindestraße abzweigt, nur zum Haus Nr.4, in dem die Bw wohnt, führt und dort endet.

Der Abstellort des Pkw wurde vom Ml mit dem Polizeifahrzeug annähernd nachgestellt, zumal der Pkw der Bw am 3. Februar 2005 nicht fotografiert oder vermessen worden war. RI F hat aber in seiner Zeugenausage vom 1. Juni 2005 bestätigt, dass das Fahrzeug rundherum von "Schneemassen" umgeben gewesen sei und der Schneepflug nicht ordentlich den Kreuzungbereich räumen habe können. Der Pkw sei mitten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße gestanden.

Aus den Fotos ergibt sich, dass die Ottokönigenstraße durch den Pkw der Bw in keiner Weise eingeschränkt befahrbar oder eingeengt war und unter Zugrundelegung des nachgestellten Abstellortes war auch die Kreuzung von einem Schneepflug befahrbar - lediglich die Zufahrtsstraße wurde blockiert.

Da die vom Ml bestätigten "Schneemassen" ebensowenig widerlegbar sind wie die von der Bw glaubhaft dargelegten Straßenverhältnisse, andererseits bei einer derart exponierten Adresse ein Abstellen des Fahrzeuges an einer geeigneten Stelle erfolgen muss, wenn die Zufahrtsstraße unter den genannten Wetter- und Straßenverhältnissen schwer oder gar nicht befahrbar ist - wobei es keinesfalls Sache der Bw ist, die Gemeindestraße freizuschaufeln - bleibt ihr nichts anderes übrig, als den Pkw dort abzustellen, wo er vom Ml vorgefunden wurde.

In rechtlicher Hinsicht war daher von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger