Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160945/10/Bi/Be

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-160945/10/Bi/Be Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, wohnhaft gewesen in, vom 5. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. September 2005, VerkR96-3824-2005, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Jänner 2005 um 15.20 Uhr in Frankenburg/H, Marktplatz Höhe Haus Nr.3, das Kraftfahrzeug Ford Transit Bus TSD gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Am Kraftfahrzeug seien missbräuchlich die deutschen Kfz-Kennzeichen angebacht gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser Bestimmung entsprach die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich.

Der Bw wohnte zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses im genannten Ford Transit auf der genannten Parzelle, wobei die Berufung noch in Frankenburg zur Post gegeben wurde. Seither ist er verzogen und nicht mehr auffindbar. Die in Deutschland in Erfahrung gebrachte Adresse Dorfstraße 10 in 39615 Drösede, an der eine Zustellung eines Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der fehlenden Begründung versucht wurde, wurde von der deutschen Post mit den Vermerken "Adresse unzureichend" und "unbekannt" rückübermittelt.

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bw bei der Beanstandung des von ihm auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendeten Kraftfahrzeuges selbst angegeben hat, er wisse, dass das Fahrzeug nicht mehr angemeldet sei und habe daher die alten Kennzeichentafeln montiert. Die zum Zeitpunkt der Beanstandung am Fahrzeug angebrachten alten deutschen Kennzeichen xx wurden ihm abgenommen - abgesehen davon wurde festgestellt, dass die für das Kraftfahrzeug vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht und die Begutachtungsplakette bereits im Mai 2004 abgelaufen war. Der Bw hat zugegeben, dass dies alles richtig sei und er es auch gewusst, jedoch sein Fahrzeug nur ein kurzes Stück gelenkt habe. Dass er für das Rechtsmittel keine Begründung angeführt hat, war daher aus der Sicht des UVS so zu sehen, dass er dem letztlich verbleibenden Tatvorwurf inhaltlich nichts entgegenzusetzen vermochte, jedoch die Rechtskraft und Vollstreckung der Geldstrafe vermeiden wollte - anders kann auch seine plötzliche Unauffindbarkeit nicht gesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Keine Begründung

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