Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160949/5/Ki/Jo

Linz, 06.12.2005

 

 

 

VwSen-160949/5/Ki/Jo Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der A S, E, M, vom 03.10.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.09.2005, VerkR96-151-2005, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-151-2005 vom 24.01.2005) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut RSa-Rückschein beim Postamt 4910 Ried im Innkreis hinterlegt und ab 01.02.2005 zur Abholung bereitgehalten.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 03.10.2005 Berufung erhoben mit der Behauptung, sie könne ihren Aufzeichnungen entnehmen, den Brief am 11.02.2005 in den Postkasten geworfen zu haben, was auch bezeugt werden könne.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt 4910 Ried im Innkreis hinterlegt und ab 01.02.2005 zur Abholung bereitgehalten. Sie gilt somit mit diesem Tag als zugestellt und es begann die mit zwei Wochen festgelegte Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 15.02.2005.

 

Laut Poststempel auf dem Kuvert, in welchem der Einspruch abgesendet wurde, wurde der Einspruch am 17.02.2005 zur Post gegeben, dies ist nach Ablauf der Einspruchsfrist.

 

Der Berufungswerberin wurde nach Einlangen ihrer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mitgeteilt, dass sich aus dem Poststempel ableiten lasse, dass dieser vom 17.02.2005 stammt und sie wurde unter anderem eingeladen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Namhaftmachung von Zeugen die rechtzeitige Einbringung des Einspruches glaubhaft zu machen.

 

Mit Schreiben vom 26.11.2005 teilte Frau S nunmehr mit, dass der Poststempel nicht leserlich sei und sich nicht ableiten lassen könne, wann der Brief zur Post gebracht worden wäre. Da sie aber bei solchen Angelegenheiten immer genaue Aufzeichnungen mache, wisse sie, dass dieser Umschlag fristgerecht zur Post gebracht wurde. Man könne auch die zuständigen Postbeamten diesbezüglich befragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass Frau S weder entsprechende Unterlagen (genaue Aufzeichnungen) vorgelegt noch konkrete Zeugen, welche allenfalls die rechtzeitige Einbringung des Einspruches bestätigen könnten, namhaft gemacht hat und sie so ihrer auch im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Mitwirkungspflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen ist. Durch das bloß allgemein gehaltene Vorbringen konnte sie die rechtzeitige Einbringung ihres Einspruches nicht glaubhaft machen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen. Die Zurückweisung des Einspruches ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h