Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160950/9/Bi/Be

Linz, 19.12.2005

 

 

 

VwSen-160950/9/Bi/Be Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. P R, vertreten durch RA Dr. T H, vom 21. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Oktober 2005, VerkR96-5385-2005 Kd, wegen Übertretung der StVO 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 16. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.2 iVm 99 Abs. 3lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Februar 2005 um 7.20 Uhr im Gemeindegebiet von Wilhering auf der B129 Eferdinger Bundesstraße bei km 8.636 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx gelenkt und dabei einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Dezember 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers RI J H (Ml) durchgeführt. Von der Erstinstanz ist niemand erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe auf der Fahrt zum Schutzweg plötzlich eine Person wahrgenommen, die von rechts um die hinter dem Schutzweg liegende Kurve gelaufen sei, und zwar noch gebremst, habe aber nicht mehr anhalten können. Einen Polizeibeamten habe er nicht gesehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis mitberücksichtigt und der Ml zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw in Richtung Linz fahrend sich dem Schutzweg mit nicht mehr einzuordnender Geschwindigkeit genähert hat - dort ist eine 30 km/h-Beschränkung bei Regen und Schneefall, ansonsten 50 km/h - wobei der Ml ausgesagt hat, er sei vermutlich links in Fahrtrichtung des Bw gesehen an der Hauswand gestanden.

Der Ml zeigte bei der Verhandlung seine handschriftlichen Aufzeichnungen, wonach eine Schülerin, die von der oberhalb der Straße gelegenen Siedlung - dh sehr wohl vom Bw aus gesehen rechts um die Kurve - kam, wobei der Ml auch bestätigte, dass er selbst die Schülerin sicher länger gesehen hat als der Bw aus seiner Position, in der eine Mauer die Kurve verdeckt. Nach den Aufzeichnungen des Ml herrschte zur Vorfallszeit leichter Schneefall - dh die 30 km/h-Beschränkung war in Kraft - und die Schülerin stand offenbar am Schutzweg und wartete, hinübergelassen zu werden. Wie lange die Schülerin schon dort gestanden war, wo sich der Bw befand, als die Schülerin um die Kurve kam, und ob dem Bw damit ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Schutzweg (noch) möglich gewesen wäre, konnte in der Verhandlung nicht mehr geklärt werden, weil der Ml wegen der vielen gleichgelagerten Anzeigen aus der Erinnerung keine weiteren Angaben mehr machen konnte. Damit konnten jedoch die stichhaltigen Einwände des Bw nicht widerlegt werden und war in rechtlicher Hinsicht aus den im Zusammenhang mit dem Unmittelbarkeitsprinzip anzustellenden Überlegungen im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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