Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160965/6/Br/Ga

Linz, 07.12.2005

VwSen-160965/6/Br/Ga Linz, am 7. Dezember 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J J K, geb. am , P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 13. Oktober 2005, AZ. VerkR96-1548-2005, nach der am 6.12.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1. u. 2. unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung ausgesprochen. Im Punkt 3. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der § 103 Abs. 1 Z.1 KFG ist in Verbindung mit § 102 Abs. 10 KFG zu zitieren (Punkt 2.).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber nach § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 33 Abs.1, § 103 Abs.1 lit.b und § 103 Abs.1 Z1 drei Geldstrafen (80 Euro, 15 Euro und 35 Euro, sowie 36, 12 und 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt "er habe am 08.05.2005, 17:45 Uhr, auf der B3 bei km 189.800, Gemeindegebiet Grein, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs, Kennzeichen (Wechselkennzeichen), nicht dafür Sorge getragen,

1. dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn R K gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass er es unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen hätten können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen seien vorgenommen worden: Metallbolzen an der Motorhaube montiert, Hupe mit Zischlaut und

2. habe er als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs.1 Z1 KFG in Verbindung mit der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn R K gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für mehrspurige KFZ vorgeschriebene Warneinrichtung nicht bereitgestellt worden sei, da eine solche nicht mitgeführt wurde und

3. habe er als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn R K gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) nicht funktionierte."

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die im Spruch genannten Sachverhalte wurden von einem Beamten des Gendarmeriepostens G angezeigt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.05.2005 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:

Ihr Bruder, Herr R K, war am Sonntag, den 08.05.2005, 17:45 Uhr, von Grein in Richtung Perg unterwegs. Auf der B3 bei km 189.800 wurde er dann zu einer Verkehrskontrolle von Herrn I J R angehalten. Herr R erklärte ihm, dass er an dem Fahrzeug einige Unregelmäßigkeiten feststellen konnte und diese zur Anzeige bringen werde.

Im Falle der zusätzlichen Motorhaubensicherung (der erwähnte Bolzen) zeigen Sie sich geständig und werden diese im Rahmen der Vorladung auf der Prüfstelle unverzüglich eintragen lassen. Der Zischlaut der Hupe ist für Sie absolut nicht nachvollziehbar und stammt eindeutig nicht von nachträglichen baulichen Veränderungen an Ihrem Fahrzeug (siehe Punkt 3). Sie ersuchen daher, es in diesem Fall bei einer Verwarnung zu belassen, da die zusätzliche Motorhaubensicherung von Ihnen aus Gründen der Sicherheit angebracht wurde. Ihnen war dabei nicht bewusst, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Da es sich bei der nicht mitgeführten Warneinrichtung um die erst seit kurzem mitzuführende Warnweste handelt, sind Sie sich keiner Schuld bewusst. Diese Vorschrift hat - nach Ihrem Wissensstand - zum Zeitpunkt der Anzeige wegen einer Übergangsfrist noch nicht bestanden. Natürlich führen Sie mittlerweile vorschriftsmäßig diese Warneinrichtung in Ihrem KFZ mit. Sie bitten daher, Ihnen diese Strafe wegen Ungerechtfertigkeit zu erlassen.

Das nicht Funktionieren der akustischen Warneinrichtung (Hupe) an Ihrem KFZ konnte von Ihnen nachträglich nicht festgestellt werden. Außerdem bitten Sie um eine Erklärung, warum bei einem Ausfall der Hupe, wie vorhin beschrieben wurde, dann doch funktionieren sollte und auch noch zusätzlich Zischlaute von sich gäbe. Da es sich bei diesem Punkt offenbar um einen Irrtum handelt, bitten Sie darum, hier diese Strafe zu erlassen.

Am 01.08.2005 gab der Anzeigenleger unter Wahrheitsverpflichtung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg folgendes zu Protokoll:

Er verweist auf seine Angaben laut Anzeige vom 13.05.2005. Beim KFZ war die Originalhupe ausgebaut. Am Armaturenbrett, rechts vom Lenkrad war ein Kippschalter angebracht. Wenn dieser betätigt wurde, ertönte ein kurzer Zischlaut. Auf alle Fälle war keine geeignete Hupe vorhanden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 05.09.2005 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Nachdem Sie dieser Möglichkeit nicht nachgekommen sind, ist nun auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Behörde geht von folgenden Sachverhalten aus:

Sie haben es als Zulassungsbesitzer unterlassen, wie Sie in Ihrem Einspruch vom 09.06.2005 selbst bestätigen, Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können - montieren von Metallbolzen an der Motorhaube, Einbau einer Hupe mit Zischlaut - unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen. Daher liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes vor.

Weiters haben Sie es unterlassen, dafür zu sorgen, dass auf Fahrten mit Ihrem mehrspurigen Kraftfahrzeug eine geeignete Warneinrichtung bereitgestellt ist. Dies betrifft nicht nur die von Ihnen erwähnte Warnweste, sondern auch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung (Pannendreieck), damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Ziff. 2b des Kraftfahrgesetzes begangen.

Ab 0 1.05.2005 gilt in Österreich eine "Warnwestenpflicht". Für die ersten drei Monate hat das Verkehrsministerium ein tolerantes Vorgehen mittels Ermahnung versprochen. Da Sie in Ihrem Einspruch darum bitten, dass Ihnen in diesem Punkt eine Ermahnung ausgesprochen wird, wird Ihre Strafe in Punkt 2 der Strafverfügung gemildert.

Da Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass das akustische Warnzeichen (Hupe) nicht

ordnungsgemäß funktionierte, das heißt es gab bei Betätigung nur einen Zischlaut, haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes (KFG) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes (KFG) begangen.

Sie haben somit durch die vorliegenden Sachverhalte die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.000,-

Euro ausgegangen, da Sie darüber keine Auskünfte erteilten.

Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses wurden Ihre Angaben laut Einspruch vom 09.06.2005 als mildernd gewertet.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Ich möchte gegen ihre Straferkenntnis, vom 13. Oktober 2005, Einspruch erheben. Zur Begründung finden sie bitte nachstehend meine Stellungnahme zu den einzelnen von ihnen vorgebrachten Punkten:

Ad 1.) Ich habe an meinem KFZ eine zusätzliche Sicherung der Motorhaube angebracht. Die Anbringung dieser Zusatzsicherung der Motorhaube wurde von mir nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit meines KFZ angebracht. Mir war dabei nicht bewusst, dass diese als Änderung in den Zulassungsschein eingetragen werden muss. Nach der Überprüfung durch Herrn Inspektor R habe ich diese auch sofort wieder entfernt.

Weiter wurden von mir keine Änderungen an meinem KFZ zu keiner Zeit vorgenommen. Das Nicht-Funktionieren der Hupe ist für mich daher nicht nachvollziehbar, da diese außerdem bei der Übergabe meines KFZ von meinem Bruder, Herrn R K, an mich einwandfrei funktionierte.

Ich habe mein KFZ, auf ihre Aufforderung hin, von der Prüfstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg überprüfen lassen. Diese konnte keine Mängel an meinem KFZ feststellen. Weiter konnte festgestellt werden, dass alle Teile an meinem KFZ der Originalausstattung entsprechen.

Dadurch sehe ich meine Unschuld in diesem Punkt als bewiesen. Ich würde sie darum bitten mir die Strafe dafür zu erlassen und es bei einer Ermahnung für die Anbringung der zusätzlichen Motorhaubensicherung bewenden zu lassen.

Ad 2.) Ich habe zu jeder Zeit dafür Sorge getragen, dass alle vorschriftsmäßigen Warneinrichtungen in meinem KFZ enthalten sind. Das von ihnen erwähnte Warndreieck wurde, bei der Kontrolle durch Herrn Inspektor R, vorschriftsmäßig in meinem KFZ mitgeführt.

Das Mitführen einer Warnweste war meines Erachtens zu diesem Zeitpunkt, wegen einer über alle Medien publizierten Übergangsfrist, noch nicht erforderlich.

Ich bin daher in diesem Punkt absolut unschuldig und möchte sie ersuchen die über mich verhängte Strafe umgehend zu erlassen.

Ad 3.) Wie schon im Punkt "Ad 1.)" beschrieben, war das von ihnen bemängelte Warnsignal (Hupe), bei der Übergabe meines KFZ von meinem Bruder, Herrn R K, an mich im einwandfreien Zustand. Ich erkläre hiermit eindringlich, dass weder ich noch sonst jemand eine Änderung an der Hupe meines KFZ vorgenommen hat.

Weiter wurde das bei der Überprüfung meines KFZ bei der Prüfstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg untersucht und die einwandfreie Funktionalität dieser bestätigt. Ich bin daher in diesem Punkt absolut unschuldig und möchte sie ersuchen die über mich verhängte Strafe umgehend zu erlassen.

Durch die von der Prüfstelle der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführten Untersuchungen an meinem KFZ, sehe ich meine Unschuld bezüglich der, durch Herrn Inspektor R, angezeigten angeblichen Mängel als erwiesen. Ich möchte nochmals eindringlich darauf hinweisen, dass weder ich noch sonst jemand Änderungen zum Serienzustand an meinem KFZ vorgenommen hat.

Ich möchte sie darum ersuchen, die über mich verhängten Geldstrafen mir zu erlassen. Ich gehe davon aus, dass die Bearbeitungsgebühren von der Staatskasse übernommen werden.

Ich möchte mir vorbehalten, bei einer Nicht-Erlassung der Strafverfügung, alle Rechtsmittel wegen der Angabe falscher Tatsachen, gegen Herrn Inspektor R zur Anwendung zu bringen."

3. Die Behörde erster Instanz legte den Akt in Form eines nicht gebundenen und nicht durchgehend nummerierten Konvoluts zur Berufungsentscheidung vor; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien gemäß § 51e Abs.1 VStG geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Im Wege der Verkehrstechnik wurde eine Stellungnahme über die mit der veränderungsbedingten Verletzungsmöglichkeit der hier angebrachten Verriegelung der Motorhaube eingeholt. Der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer als auch dessen Bruder, gegen den als Lenker unter der AZ: VwSen-160966 zu führende Berufungsverfahren gleichzeitig durchgeführt wurde, nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Die Behörde erster Instanz wurde hinsichtlich der Nichtteilnahme unter Hinweis auf dienstliche Gründe entschuldigt.

4.1. Bei dem vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeug handelt es sich laut Überprüfungsprotokoll vom 1.4.2005 um einen VW-Golf , mit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kilometerleistung von .

Im Zuge der damaligen Überprüfung nach § 57a Abs.4 KFG wurden neben als "behoben festgestellte schwere Mängel" auch mehrere leichte Mängel, u.a. bei der Beleuchtungseinrichtung festgestellt.

Eine Beanstandung der Hupe oder der zum Zeitpunkt der hier anzeigegegenständlichen Montage an der Motorhaube erfolgte nicht. Diese wurde offenbar erst später angebracht.

Die Behörde erster Instanz erblickte in der Anbringung der Verriegelungseinrichtung der Motorhaube in Form eines Metallbolzens und eines unter die Motorhaube geführten Drahtseils die Vornahme einer bewilligungspflichtigen Änderungen der genehmigten Type. Auch in dem bei der Kontrolle von der Polizeiinspektion Grein nur als Zischlaut wirksamen akustischen Warneinrichtung wurde eine bewilligungspflichtige Veränderung erblickt.

Da der Lenker, der Bruder des Berufungswerbers, keine "Warneinrichtung" (gemeint wohl Warnkleidung) mitführte oder vorwies, wurde dies dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer als Unterlassungsdelikt zur Last gelegt.

Aus der Anzeige ist nicht ersichtlich um welchen Gegenstand einer Warneinrichtung es sich dabei tatsächlich handeln hätte sollen. Die Subsumption des Punktes 2. unter § 103 Abs.1 lit.b KFG 1967 lässt den Schluss zu, dass die Behörde erster Instanz das sogenannte Pannendreieck gemeint haben könnte. Laut Verantwortung des Berufungswerbers scheint jedoch die zum Zeitpunkt der Kontrolle seit acht Tagen erforderliche Warnweste beanstandet worden zu sein. In der Anzeige ist nur von der fehlenden Bereitstellung der Warneinrichtung die Rede, wobei nicht ausgeführt wird was darunter gemeint ist.

4.2. Zum Punkt 1. führte der Berufungswerber aus diese an der Motorhaube angebrachte Vorrichtung als Mitglied eines Rallyeclubs bei einer Tombola gewonnen zu haben. Die Montage habe er von einem Mechaniker vornehmen lassen und es sei ihm ein diesbezügliches Verbot in keiner wie immer gearteten Form bewusst gewesen. Diesbezüglich wurde ihm die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen vom 22.11.2005 zur Einsicht vorgehalten. Aus dieser ergibt sich die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Vorrichtung. Dies unter Hinweis auf die Verletzungsgefahr, insbesondere als vorspringender Teil an der Karosserie, was insbesondere bei Unfällen mit kleinwüchsigen Menschen (Kinder) deren Verletzungsrisiko erhöht.

Der Berufungswerber legte im Rahmen der Berufungsverhandlung jedoch glaubhaft dar, dass er dieses offenbar im freien Markt angebotene Zubehör ohne subjektives Unrechtsbewusstsein am Fahrzeug montieren ließ. Ebenfalls konnte klargestellt werden, dass mit der "Warneinrichtung" nicht etwa das Pannendreieck, sondern offenbar die ab 1. Mai 2005 erforderliche Warnkleidung gemeint war. Diesbezüglich vermeinte der Berufungswerber sich auf eine Übergangsfrist berufen zu können. Er legte diesbezüglich seiner Berufung ein Informationsblatt des ÖAMTC bei, woraus sich jedoch seine Verantwortung betreffend einer vermeintlichen Übergangsfrist nicht herleiten lässt.

Der als technischer Zeichner berufstätige Berufungswerber machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen soliden und mit den Werten der Verkehrssicherheit verbundenen Eindruck. Ebenfalls wurde sowohl die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes glaubhaft gemacht als auch die Unrechtseinsicht nachhaltig zum Ausdruck gebracht.

Die dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer im Punkt 3. zur Last gelegte Übertretung konnten auf der Schuldebene nicht als erwiesen gelten und ihm mit Blick darauf nicht zugerechnet werden.

Technisch betrachtet scheint es durchaus logisch, dass Defekte an einem alten Kraftfahrzeug, so wie diese hier seitens des Lenkers dargestellt und bei der Kontrolle festgestellt wurde unvorhergesehen auf traf. Ein derartiges Ereignis kann daher in aller Regel schon dem Fahrzeuglenker und noch weniger dem Zulassungsbesitzer als Verschulden angelastet werden.

Da letztlich im Zuge der Überprüfung am 1.4.2005 die Hupe nicht beanstandet wurde und laut glaubwürdiger Darstellung sowohl des Lenkers als auch des Berufungswerbers dieser bei der Kontrolle festgestellte Mängel an der Hupe weder vorher noch nachher aufgetreten war, muss als Ursache allenfalls ein Wackelkontakt vermutet werden.

Bei der am 22.6.2005 iSd § 56 KFG 1967 - wohl wegen der verfahrensgegenständlichen Beanstandung veranlasste - bei der Prüfstelle des Landes Oberösterreich vorgenommene Überprüfung des betreffenden Fahrzeuges waren diese Mängel bereits behoben, wobei aber vier anders geartete leichte und offenbar auf das Fahrzeugalter zurückführende Mängel festgestellt wurden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Hinsichtlich des Punktes 1. ist auf § 33 Abs.1 KFG 1967 und damit auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz hinzuweisen. Demnach sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Zwar entschuldigt nach § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Hiervon kann beim Anbringen einer Vorrichtung am Fahrzeug nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Anfrage muss in einem solchen Fall einem Fahrzeughalter bzw. Lenker in diesem Zusammenhang zugemutet werden.

5.1. Gemäß § 21 VStG kann (und hat) die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Letzteres soll das schon bei der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte Unrechtsbewusstsein im Sinne des strafrechtlichen Präventionsgedankens noch nachhaltig unterstützen.

Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Rechtsvorschrift treffen hier angesichts der glaubhaft dargelegten Unwissenheit des Berufungswerbers in Verbindung mit der unverzüglichen Entfernung der Verschlüsse und dem nunmehrigen Wissen und Umsetzung der Verpflichtung nun auch eine Warnweste im Fahrzeug mitführen zu müssen, zu.

Betreffend die Warnweste ist auf die zum Zeitpunkt der Anhaltung erst acht Tage (seit 1.5.2005) in Kraft gewesene Vorschrift hinzuweisen. Diese Verpflichtung resultiert übrigens nicht im § 103 Abs.1 Z2 lit.b KFG, sondern ist dem § 102 Abs.10 KFG 1967 subsumierbar. Diesbezüglich war der Spruch zu ergänzen.

Der Lenker hat auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. ........ (s. BGBl.I Nr. 107/2004).

Wie oben bereits festgestellt waren mit den Übertretungen zumindest keine konkret evidenten Nachteile für die Verkehrssicherheit gegeben. Beide Anwendungsvoraussetzungen für den § 21 VStG sind hier daher gegeben, sodass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0056, sowie auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1369, insb. unter Nr. 6 und 7 angeführte Rechtsprechung). Die Berufungsbehörde erblickt angesichts der Überzeugung, dass der im Schuldspruch zum Ausdruck gelangende Hinweis auf die Rechtswidrigkeit allein schon genügt, beim Berufungswerber keinen Strafbedarf mehr. Die ausgesprochene Ermahnung wird ausreichen beim Berufungswerber künftighin die erforderliche Sorgfalt als Zulassungsbesitzer obwalten zu lassen.

Ein Verschulden kann seitens des Berufungswerbers auch mit Blick auf die angebliche Fehlfunktion der Hupe nicht nachgewiesen werden.

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG ist die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch bei einem fehlenden Schuldbeweis zu verfügen; ebenso wenn dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Eine Bestrafung auf Verdacht würde dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" entgegen stehen.

Als Konsequenz des hier nicht zweifelsfreien Beweisergebnisses über die schuldhafte Tatbegehung folgt, dass von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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